Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. KVR 5/05

Kartellsenat | REWIS RS 2006, 5152

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[X.][X.][X.]SCHLUSS [X.] 5/05 [X.]erkündet am: 7. Februar 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Kartellverwaltungsverfahren Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 19 [X.]bs. 2, § 36 [X.]bs. 1, § 40 [X.]bs. 3; [X.] § 12 [X.]bs. 7; [X.] § 8 [X.]bs. 3 a) Die Kontrolle eines Zusammens[X.]hlusses zwis[X.]hen Unternehmen, die [X.] im [X.]erei[X.]h des S[X.]hienenpersonennahverkehrs oder des öf-fentli[X.]hen Straßenpersonennahverkehrs erbringen, wird weder dur[X.]h die Freistellung von [X.] vom Kartellverbot no[X.]h dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, dass die [X.]rbringung von [X.]erkehrsleistungen im [X.] einer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Genehmigung bedarf und gegebenenfalls au[X.]h in den Formen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts auferlegt oder vertragli[X.]h verge-ben werden kann. b) In den für die [X.] sa[X.]hli[X.]h relevanten Markt, auf dem die [X.]erkehrsunternehmen diejenigen Leistungen anbieten, die zur Si[X.]herstel-lung einer ausrei[X.]henden [X.]edienung der [X.]evölkerung mit [X.]erkehrsleistun-gen im öffentli[X.]hen Personennahverkehr benötigt werden, sind neben den aufgrund einer [X.]uss[X.]hreibung oder freihändig vergebenen oder auferlegten gemeinwirts[X.]haftli[X.]hen [X.]erkehrsleistungen au[X.]h diejenigen [X.]erkehrsleistun-gen einzubeziehen, um die die [X.]erkehrsunternehmen dur[X.]h [X.]eantragung einer Linienverkehrsgenehmigung für einen eigenwirts[X.]haftli[X.]hen [X.]erkehr konkurrieren können. [X.]) [X.]in Zusammens[X.]hluss kann unter [X.]edingungen und [X.]uflagen freigegeben werden, wenn die re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Wirkungen der Nebenbe-stimmungen hinrei[X.]hend wirksam und na[X.]hhaltig sind, um als strukturelle [X.]edingungen wirksamen [X.] eine infolge des Zusammens[X.]hlusses zu erwartende [X.]ers[X.]hle[X.]hterung der [X.]bedingungen zu [X.] oder zu kompensieren. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 7. Februar 2006 - [X.] 5/05 - [X.] - 2 - Der Kartellsenat des [X.]undesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he [X.]erhand-lung vom 8. November 2005 dur[X.]h den Präsidenten des [X.]undesgeri[X.]htshofs Prof. Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Prof. Dr. Meier-[X.]e[X.]k und [X.] bes[X.]hlossen: [X.]uf die Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.] und der [X.] zu 1 wird der [X.]es[X.]hluss des 1. Kartellsenats des Ober-landesgeri[X.]hts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 im Kosten-ausspru[X.]h und insoweit aufgehoben, als auf die [X.]es[X.]hwerde der [X.]eteiligten zu 1 bis 6 der [X.]es[X.]hluss des [X.] vom 2. Dezember 2003 im Umfang der Nebenbestimmungen zu [X.]1 bis 6 aufgehoben worden ist. [X.]uf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.]eigeladenen zu 1 wird der ange-fo[X.]htene [X.]es[X.]hluss ferner au[X.]h insoweit aufgehoben, als die [X.]e-s[X.]hwerde der [X.]eigeladenen zu 1 gegen den [X.]es[X.]hluss des [X.] zurü[X.]kgewiesen worden ist. Die weitergehende Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] wird verworfen. Im Umfang der [X.]ufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer [X.]erhandlung und [X.]nts[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerde-verfahrens, an das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. - 3 - Gründe: [X.]. 1 Die [X.]eteiligte zu 2 ([X.], im Folgenden: [X.]), die zum Konzern der [X.]eteiligten zu 1 (Deuts[X.]he [X.]ahn [X.]G) gehört, bietet flä[X.]hende-[X.]kend in Deuts[X.]hland [X.]erkehrsleistungen im öffentli[X.]hen S[X.]hienenpersonen-nahverkehr ([X.]) an. Im [X.] betreibt sie mehrere [X.] sowie den gesamten restli[X.]hen [X.]. [X.] ist darüber hinaus mit insgesamt 23 Regionalbusgesells[X.]haften im öffentli[X.]hen Straßen-personennahverkehr ([X.]) tätig; zu diesen Regionalbusgesells[X.]haften zählt au[X.]h die [X.]eteiligte zu 6, die im Wesentli[X.]hen im Südosten Niedersa[X.]hsens [X.]-[X.]erkehrsleistungen erbringt. Die [X.]eteiligte zu 3 ist im [X.]ank- und Finanzges[X.]häft sowie über To[X.]hter-unternehmen im Immobilienges[X.]häft tätig. 2 Die [X.]eteiligte zu 4 ([X.] [X.]s[X.]he [X.]erkehrsbetriebe [X.]G, im [X.]: [X.]) betreibt im [X.] Straßenbahn- und [X.]uslinien im [X.]. Mehrheitsgesells[X.]hafterin der [X.] ist die [X.]ersorgungs- und [X.]erkehrs-gesells[X.]haft [X.] mbH ([X.]), die wiederum im [X.] der [X.] (80,49 %) und des [X.] "[X.]" (19,51 %) steht. [X.] hält sämtli[X.]he Ges[X.]häftsanteile an der [X.]eteiligten zu 5 ([X.] intallian[X.]e [X.]G; im Folgenden: [X.] intallian[X.]e), die als Holdinggesell-s[X.]haft die Gesells[X.]hafterre[X.]hte in zahlrei[X.]hen [X.]erkehrsunternehmen ausübt, die si[X.]h - teils mit eigenen Linienverkehrsgenehmigungen, teils als Subunter-nehmer - im [X.] betätigen. 3 - 4 - [X.] beabsi[X.]htigt, von [X.] einen Ges[X.]häftsanteil von 40 % an [X.] intallian[X.]e zu erwerben. [X.]inen weiteren Gesells[X.]haftsanteil von 20 % des Stammkapitals der [X.] intallian[X.]e soll die [X.]eteiligte zu 3 erhalten, wobei deren (Finanz-)[X.]eteiligung an der [X.] intallian[X.]e allerdings spätestens na[X.]h dem 30. Juni 2008 entweder auf [X.] oder [X.] übergehen soll. [X.]ls Gegenleis-tung für den [X.]nteilserwerb soll [X.] sämtli[X.]he Ges[X.]häftsanteile an der [X.] zu 6 in die [X.] intallian[X.]e einbringen. Darüber hinaus ist vorgesehen, daß [X.] intallian[X.]e von [X.] und [X.] als Subunternehmerin mit der (überwiegenden oder vollständigen) [X.]rbringung ihrer [X.]erkehrsleistungen im Raum [X.] beauftragt wird. Im Zusammenhang mit der Fusion soll zwi-s[X.]hen [X.] und [X.] zudem ein Konsortialvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025 abges[X.]hlossen werden. Na[X.]h § 1 dieses [X.]ertrages ist Zwe[X.]k des Zusammens[X.]hlussvorhabens, mit [X.] intallian[X.]e ein [X.] und integriertes Nahverkehrskonzept anzubieten, um deren Marktposi-tion in den bisher bedienten [X.]n zu festigen und in geeigneten Fällen auszubauen. Gemäß § 5 Nr. 1 des [X.] liegt die unter-nehmeris[X.]he Führung der [X.] intallian[X.]e gemeinsam bei [X.] und [X.]. 4 Das [X.] hat - unter dem [X.]orbehalt des Widerrufs - das Zu-sammens[X.]hlussvorhaben unter den na[X.]hfolgenden auflösenden [X.]edingungen zu 1 bis 4 und der [X.]uflage zu 5 freigegeben ([X.]/[X.] D[X.]-[X.] 891). 5 1. Die Körpers[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts "[X.]" bzw. der oder die Re[X.]htsträger, die für die [X.] die Funktion eines [X.] im Öffentli[X.]hen Perso-nennahverkehr na[X.]h dem [X.] wahrnehmen, vergeben sämtli[X.]he [X.]us-[X.]erkehrsleistungen, die derzeit von der [X.] ([X.]) auf der Grundlage der aktuell mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009 ausgestatteten [X.] erbra[X.]ht werden, ni[X.]ht im [X.] 5 - werb. Der [X.]intritt dieser auflösenden [X.]edingung ist nur dann ausges[X.]hlossen, wenn mit Wirkung zum 1. Januar 2010 min-destens 50 % der bezei[X.]hneten [X.]erkehrsleistungen und die restli[X.]hen [X.]erkehrsleistungen gegebenenfalls stufenweise bis spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2013 im Wettbewerb vergeben werden. Dabei ist der [X.]punkt der wettbewerbli-[X.]hen [X.]ergabe jeweils so zu wählen, dass das [X.], dem der Zus[X.]hlag erteilt wird, den [X.]etrieb [X.] zu den angegebenen [X.]punkten aufnehmen kann. Die [X.]ergabe im Wettbewerb erfolgt europaweit in [X.]nwendung des 2. [X.]bs[X.]hnitts der [X.]erdingungsordnung für Leistungen, Teil [X.] ([X.]OL/[X.]) oder einer entspre[X.]henden Na[X.]hfolgeregelung. [X.]ine entspre[X.]hende [X.]ergabe im Wettbewerb zu einem früheren [X.]punkt aufgrund anderer re[X.]htli[X.]her [X.]orgaben oder die [X.]rbringung der [X.]erkehrsleistungen dur[X.]h den zuständigen [X.]ufgabenträger im Rahmen des re[X.]htli[X.]h Zulässigen stehen dem [X.]intritt der auflösenden [X.]edingung entgegen. 2. Die Körpers[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts "[X.]" bzw. der oder die Re[X.]htsträger, die für die [X.] die Funktion eines [X.] im Öffentli[X.]hen Perso-nennahverkehr na[X.]h dem [X.] wahrnehmen, vergeben sämt-li[X.]he [X.]erkehrsleistungen, die derzeit von der [X.] auf der Grundlage des aktuell bis zum [X.]blauf des [X.] 2006 befristeten [X.]erkehrsvertrages erbra[X.]ht werden, ni[X.]ht im Wettbewerb. Der [X.]intritt dieser auflösenden [X.]edingung ist nur dann ausges[X.]hlossen, wenn mit Wirkung zum 1. Januar 2007 mindestens 30 % der [X.]erkehrsleistungen und die restli[X.]hen [X.]erkehrsleistungen gegebenenfalls stufenweise spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2013 im Wettbewerb vergeben werden. Der [X.]punkt der wettbewerbli[X.]hen [X.]ergabe ist [X.] so zu wählen, dass das [X.]erkehrsunternehmen, dem der Zus[X.]hlag erteilt wird, den [X.]etrieb spätestens zu den angege-benen [X.]punkten aufnehmen kann. Die [X.]ergabe erfolgt europaweit in [X.]nwendung des 2. [X.]bs[X.]hnitts der [X.], Teil [X.] ([X.]OL/[X.]) oder einer entspre-[X.]henden Na[X.]hfolgeregelung. [X.]ine entspre[X.]hende [X.]ergabe im Wettbewerb zu einem früheren [X.]punkt aufgrund anderer re[X.]htli[X.]her [X.]orgaben oder die [X.]rbringung der [X.]erkehrsleistun-gen dur[X.]h den zuständigen [X.]ufgabenträger im Rahmen des - 6 - re[X.]htli[X.]h Zulässigen stehen dem [X.]intritt der auflösenden [X.]e-dingung entgegen. 3. Die [X.]eteiligten zu 1 bis 6 (eins[X.]hließli[X.]h der mit ihnen gemäß § 36 [X.]bs. 2 GW[X.] verbundenen Unternehmen) unterlassen es, im Rahmen des re[X.]htli[X.]h Mögli[X.]hen si[X.]herzustellen, dass der [X.]rbringung der in Ziffer 1 und 2 bezei[X.]hneten [X.]erkehrsleis-tungen dur[X.]h den oder die bei der wettbewerbli[X.]hen [X.]ergabe obsiegenden [X.]ieter keine Genehmigungsre[X.]hte oder vertrag-li[X.]h vereinbarte Re[X.]hte der [X.]eteiligten entgegenstehen. Der [X.]intritt dieser auflösenden [X.]edingung ist insbesondere nur dann ausges[X.]hlossen, wenn die [X.]eteiligten für den [X.]raum na[X.]h [X.]uslaufen der aktuellen Linienverkehrsgenehmigungen im Hinbli[X.]k auf die jeweils betroffenen [X.]erkehrsleistungen na[X.]h Ziffer 1 darauf verzi[X.]hten, [X.]nträge auf die (Wieder-)[X.]rtei-lung eigenwirts[X.]haftli[X.]her Linienverkehrsgenehmigungen ge-mäß § 9 [X.]bs. 1 Nr. 3 in [X.]erbindung mit § 13 [X.] zu stellen sowie na[X.]h [X.]uslaufen des aktuellen [X.]erkehrsvertrages im Hinbli[X.]k auf die jeweils betroffenen [X.]erkehrsleistungen na[X.]h Ziffer 2 darauf verzi[X.]hten, freihändig vergebene [X.] abzus[X.]hließen. Das Re[X.]ht der [X.]eteiligten zu 1 bis 6, si[X.]h an den wettbewerbli[X.]hen [X.]ergabeverfahren gemäß Zif-fer 1 und 2 zu beteiligen, bleibt unberührt. 4. Die [X.]eteiligten zu 1 bis 6 (eins[X.]hließli[X.]h der mit ihnen gemäß § 36 [X.]bs. 2 GW[X.] verbundenen Unternehmen) verweigern die diskriminierungsfreie [X.]enutzung der für die Dur[X.]hführung der in Ziffer 1 und 2 bezei[X.]hneten [X.]erkehrsleistungen erforderli-[X.]hen Infrastruktureinri[X.]htungen, insbesondere der S[X.]hienen-wege, [X.]etriebshöfe und Wartungs- und Reparatureinri[X.]htun-gen, dur[X.]h den im wettbewerbli[X.]hen [X.]ergabeverfahren obsie-genden [X.]ieter. Die [X.] bzw. der oder die Re[X.]htsträger in der Funktion eines öffentli[X.]hen [X.]ufgabenträ-gers für das Gebiet der [X.] können in re[X.]htli[X.]h zulässigem Umfang in den [X.]ergabebedingungen die [X.]erpfli[X.]h-tung des [X.]ieters vorsehen, bestimmte Personal- und [X.] zu übernehmen. 5. Die [X.] und die [X.] unterri[X.]hten dur[X.]h die Übersen-dung der vollständigen [X.]erdingungsunterlagen die [X.]es[X.]hluss-- 7 - abteilung über den [X.]punkt und die [X.]usgestaltung der wett-bewerbli[X.]hen [X.]ergabeverfahren gemäß Ziffer 1 und 2. 6 Das [X.] hat außerdem die Gebühren für das streitbefan-gene und ein vorausgegangenes Fusionskontrollverfahren festgesetzt. 7 [X.]uf die [X.]es[X.]hwerde der [X.]eteiligten hat das Oberlandesgeri[X.]ht Düssel-dorf die Nebenbestimmungen zu der Freigabeverfügung aufgehoben und die [X.]nmeldegebühr anderweitig festgesetzt. Die [X.]es[X.]hwerde der bundesweit im [X.] tätigen [X.]eigeladenen zu 1 ([X.] GmbH, im Folgenden: [X.]), mit der diese die Untersagung des Zusammens[X.]hlussvorhabens be-gehrt hat, hat das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen ([X.]/[X.] 1397). Hiergegen ri[X.]hten si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.] und der [X.]. 8 [X.]. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] ist unzulässig, soweit sie si[X.]h gegen die von der angefo[X.]htenen [X.]erfügung abwei[X.]hende Gebührenfest-setzung dur[X.]h das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht wendet. Denn dieses hat die Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde nur zugelassen, soweit es den Zusammens[X.]hluss freigegeben hat. Die darin liegende [X.]es[X.]hränkung der Zulassung auf die Sa[X.]hents[X.]heidung (und die von ihr abhängige Kostenents[X.]heidung) ist entgegen der Meinung des [X.] wirksam. 9 Die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde kann ebenso wie die Zulassung der Revision in Zivilsa[X.]hen wirksam auf einen re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h selb-ständigen Teil des [X.] bes[X.]hränkt werden, über den [X.] - 8 - weise dur[X.]h Teil- oder Grundurteil hätte ents[X.]hieden werden können oder auf den der Re[X.]htsmittelführer selbst das Re[X.]htsmittel bes[X.]hränken könnte ([X.] 101, 276, 278; 111, 158, 166). Dana[X.]h konnte das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht seine [X.]nts[X.]heidung über die Höhe der [X.]nmeldegebühr von der Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ausnehmen. Na[X.]h § 80 [X.]bs. 2 Satz 1 GW[X.] bestimmt si[X.]h die Höhe der Gebühren na[X.]h dem personellen und sa[X.]hli[X.]hen [X.]ufwand der Kartellbehörde unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]edeutung, die der Gegenstand der gebührenpfli[X.]htigen Handlung hat. Die Höhe der [X.] ist damit unabhängig davon, ob der Zusammens[X.]hluss untersagt oder (mit oder ohne Nebenbestimmungen) freigegeben wird. Im Übrigen ist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] ebenso zu-lässig wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.], für deren [X.]es[X.]hwerdebefugnis als [X.]eigeladene es genügt, dass sie als zumindest potentielle Mitbewerberin der [X.] und der [X.] dur[X.]h die Freigabeverfügung in ihren wirts[X.]haftli-[X.]hen Interessen na[X.]hteilig betroffen wird ([X.] 155, 214 - [X.]/ [X.]). Ob [X.], wie die [X.]eteiligten meinen, mit [X.]es[X.]hwerde und Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h oder gar vorrangig das Ziel verfolgt, die [X.]uss[X.]hrei-bungspfli[X.]htigkeit von [X.] und [X.]-Leistungen klären zu lassen, ist uner-hebli[X.]h. 11 C. In der Sa[X.]he führen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.] und der [X.] zur [X.]ufhebung des angefo[X.]htenen [X.]es[X.]hlusses und zur Zurü[X.]k-verweisung der Sa[X.]he an das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht. 12 - 9 - [X.] [X.]llerdings hat si[X.]h das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Re[X.]ht ni[X.]ht gehindert gesehen, die Freigabe des Zusammens[X.]hlusses unter [X.]edingungen und [X.]ufla-gen auf die [X.]es[X.]hwerde der [X.]eteiligten auf ihre Re[X.]htmäßigkeit zu überprüfen. Die Rüge der Re[X.]htsbes[X.]hwerden, das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht habe die Nebenbe-stimmungen zur Freigabeverfügung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht aufheben dürfen, weil die [X.]es[X.]hwerde der [X.]eteiligten gegen die Freigabeverfügung mangels [X.]e-s[X.]hwer unzulässig gewesen sei, bleibt ohne [X.]rfolg. 13 [X.]ntgegen der [X.]uffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden ist der [X.]rklärung der [X.]eteiligten im S[X.]hreiben vom 25. November 2003 an das [X.], sie ma[X.]hten si[X.]h die vom [X.] in [X.]ussi[X.]ht genommenen Nebenbe-stimmungen für eine Freigabe "zu eigen", jedenfalls ni[X.]ht mit der gebotenen [X.]indeutigkeit der Wille der [X.]eteiligten zu entnehmen, ihr ursprüngli[X.]hes auf eine unbedingte Freigabe geri[X.]htetes [X.]erfahrensbegehren ni[X.]ht mehr weiter-verfolgen zu wollen. Da die [X.]eteiligten glei[X.]hzeitig bekundet haben, "an ihrer von der [X.]es[X.]hlussabteilung abwei[X.]henden Re[X.]htsauffassung – fest[zu]halten", hat das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht in der [X.]rklärung zu Re[X.]ht ledigli[X.]h die Zustimmung zu den Nebenbestimmungen als sol[X.]hen gesehen, gegen die die [X.]eteiligten für den Fall keine [X.]inwendungen erheben wollten, dass die gesetzli[X.]hen [X.]oraus-setzungen für eine unbedingte Freigabe - entgegen der Re[X.]htsauffassung der [X.]eteiligten - ni[X.]ht vorliegen sollten. 14 Dur[X.]h die Nebenbestimmungen sind die [X.]eteiligten entgegen der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ohne weiteres au[X.]h materiell bes[X.]hwert. Denn das [X.] hat das Zusammens[X.]hlussvorhaben unter auflösenden [X.]edingungen freigegeben. Tritt nur eine dieser [X.]edingungen ein, ist der vollzo-gene Zusammens[X.]hluss aufzulösen; diese re[X.]htli[X.]he Mögli[X.]hkeit bes[X.]hwert die Zusammens[X.]hlussbeteiligten. 15 - 10 - I[X.] Das angemeldete [X.]orhaben unterliegt, wie das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, den [X.]ors[X.]hriften über die Zusammens[X.]hlusskon-trolle. 16 17 1. Das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht ist re[X.]htsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das [X.]orhaben na[X.]h § 35 [X.]bs. 1 GW[X.] kontrollpfli[X.]htig ist, die [X.]oraussetzungen des § 35 [X.]bs. 3 GW[X.] ni[X.]ht vorliegen und ein Zusammens[X.]hlusstatbestand na[X.]h § 37 [X.]bs. 1 GW[X.] vorliegt. Zu Unre[X.]ht meinen die [X.]eteiligten, die [X.] erbrä[X.]hten im [X.] und [X.] keine gewerbli[X.]hen Leis-tungen im Sinne des § 19 [X.]bs. 2 GW[X.], weil die Leistungsbeziehungen mit [X.]usnahme der na[X.]h einer [X.]uss[X.]hreibung vergebenen [X.]erkehrsleistungen öf-fentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h geprägt seien und die [X.]nbieter über keinen wettbewerbli[X.]h relevanten [X.]erhaltensspielraum verfügten. Dass die Re[X.]htsbeziehungen zwis[X.]hen den na[X.]h Landesre[X.]ht zuständi-gen Genehmigungsbehörden und den [X.]erkehrsunternehmen öffentli[X.]h-re[X.]ht-li[X.]her Natur sind, ist für die Qualifikation der Dienstleistungen der [X.]erkehrsun-ternehmen als gewerbli[X.]he Leistungen ebenso unerhebli[X.]h wie die nähere [X.]usgestaltung der Re[X.]htsbeziehungen zwis[X.]hen [X.]ufgabenträgern und [X.]. Die [X.]ufgabenträger haben eine ausrei[X.]hende [X.]edienung der [X.]evölkerung mit [X.]erkehrsleistungen im ÖPN[X.] als eine [X.]ufgabe der [X.] si[X.]herzustellen (§ 1 [X.]bs. 1 [X.]). Sie müssen daher dafür sor-gen, dass [X.]erkehrsmittel im Linienverkehr bereitgestellt werden, die die [X.]er-kehrsna[X.]hfrage im Stadt-, [X.]orort- und Regionalverkehr quantitativ und qualitativ ausrei[X.]hend zu [X.] geeignet ers[X.]heinen (§ 2 Satz 1 [X.]) und ähnli[X.]h wie ein [X.]nergie- oder Telekommunikationsnetz das Netz bilden, in dem die [X.] [X.]eförderungsleistungen gegenüber dem Fahrgast erbra[X.]ht werden. [X.] davon, ob die im [X.] erbra[X.]hten Leistungen als eigen- 18 - 11 - oder gemeinwirts[X.]haftli[X.]he [X.]erkehrsleistungen erbra[X.]ht werden und wie sie vergeben werden, konkurrieren die [X.]erkehrsunternehmen um die [X.]rlangung der tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen [X.]oraussetzungen dafür, eine Linie im [X.] oder [X.] betreiben zu können, um mit diesem [X.]etrieb - regelmäßig sowohl dur[X.]h Zahlungen des [X.] als au[X.]h dur[X.]h [X.]eförderungsentgelte - Gewinn zu erzielen. Dabei bestehen in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht wettbewerbli[X.]h [X.]. [X.]ereits die [X.]eförderungsentgelte bedürfen zwar der Zustimmung der Genehmigungsbehörde; ihre Höhe ist indes zumindest vom [X.]ntrag des Unternehmens ni[X.]ht unabhängig (§ 12 [X.], § 39 [X.]bs. 2 [X.]). [X.]or allem aber kann das [X.]erkehrsunternehmen [X.]influss auf das [X.] im [X.]inzelnen, dessen [X.]ttraktivität, Umfang und Qualität, [X.]ffizienz und Kosten nehmen und damit wiederum sowohl die [X.] als au[X.]h mittelbar die absolute Höhe seiner [X.]rträge beeinflussen. 2. [X.]benso zutreffend ist die eingehend begründete [X.]nnahme des [X.]e-s[X.]hwerdegeri[X.]hts, dass die [X.]nwendung der fusionskontrollre[X.]htli[X.]hen [X.]estim-mungen weder dur[X.]h § 8 [X.]bs. 3 Satz 7 [X.] (i.d.[X.]) no[X.]h dur[X.]h § 12 [X.]bs. 7 Satz 1 [X.] (i.d.[X.]) ausges[X.]hlossen wird. 19 § 8 [X.]bs. 3 [X.] dient der Förderung der Zusammenarbeit von [X.] im Interesse einer ausrei[X.]henden [X.]edienung der [X.]evölke-rung mit [X.]erkehrsleistungen im öffentli[X.]hen Personennahverkehr sowie einer wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]erkehrsgestaltung. Dazu hat die Genehmigungsbehörde na[X.]h § 8 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] im Zusammenwirken mit dem [X.]ufgabenträger und mit den [X.]erkehrsunternehmen für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, ins-besondere für [X.]erkehrskooperationen, für die [X.]bstimmung oder den [X.]erbund der [X.]eförderungsentgelte und für die [X.]bstimmung der Fahrpläne zu sorgen, wobei grundsätzli[X.]h ein vom [X.]ufgabenträger bes[X.]hlossener Nahverkehrsplan 20 - 12 - zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (§ 8 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]). Für [X.]ereinbarungen von [X.] und für [X.]es[X.]hlüsse und [X.]mpfehlungen von [X.]ereinigungen dieser Unternehmen gelten die §§ 1 und 22 [X.]bs. 1 GW[X.] 1999 ni[X.]ht, soweit sie den Zielen des § 8 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] dienen (§ 8 [X.]bs. 3 Satz 7 [X.] a.F.); na[X.]h der gegenwärtig geltenden Fassung des Gesetzes vom 1. Juli 2005 findet unter dieser [X.]oraussetzung § 1 GW[X.] 2005 keine [X.]nwendung. Die [X.] na[X.]h § 8 [X.]bs. 3 [X.] wird damit vom Kartellverbot und vom [X.]mpfehlungsverbot des § 22 [X.]bs. 1 GW[X.] 1999 freigestellt, soweit die Koopera-tion dem gesetzli[X.]hen Ziel der Integration der Nahverkehrsbedienung dient. [X.]inen [X.]uss[X.]hluss der [X.] na[X.]h den [X.]ors[X.]hriften des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hränkungen sieht das [X.] hingegen gerade ni[X.]ht vor, und er ist für die angestrebte Integra-tion der Nahverkehrsbedienung, anders als eine Kooperation der [X.]erkehrsun-ternehmen, au[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h. Weder der Wortlaut no[X.]h der Zwe[X.]k des Gesetzes lassen daher Raum für das von den [X.]eteiligten für ri[X.]htig gehaltene [X.]erständnis des § 8 [X.]bs. 3 Satz 7 [X.] als einer Sonderregelung zu den [X.]or-s[X.]hriften über die Fusionskontrolle. Für § 12 [X.]bs. 7 [X.] gilt [X.]ntspre[X.]hendes. 21 II[X.] Die [X.]nnahme des [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]hts, von dem Zusammens[X.]hluss sei ni[X.]ht zu erwarten, dass er eine marktbeherrs[X.]hende Stellung begründe oder verstärke, hält der Na[X.]hprüfung im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht stand. 22 1. Mit dem [X.] hat das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht seiner Prüfung die [X.]nnahme zugrundegelegt, dass innerhalb des Gesamtmarktes für Dienst-leistungen des öffentli[X.]hen Personennahverkehrs (ÖPN[X.]) der S[X.]hienenperso-nennahverkehr und der öffentli[X.]he Straßenpersonennahverkehr getrennte 23 - 13 - Märkte bildeten. [X.]s hat sodann festgestellt, dass beim [X.] wie beim [X.] jeweils ein "Fahrgastmarkt" und ein "[X.]ufgabenträgermarkt" zu unters[X.]heiden seien. [X.]ei jenem gehe es um den [X.] für die [X.]rbringung linienge-bundener [X.]erkehrsdienstleistungen gegenüber dem Fahrgast, bei diesem aber um den [X.] für die [X.]rri[X.]htung, Unterhaltung und den [X.]etrieb eines [X.]erkehrsnetzes im ÖPN[X.]. Das beanstandet die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] ohne [X.]. [X.]s ist zwar ri[X.]htig, dass die Tätigkeit der [X.]ufgabenträger die Struktur des [X.]ngebots auf dem ([X.] für liniengebundene Nahverkehrsleistungen vorgibt. Damit werden die [X.]ufgabenträger jedo[X.]h ni[X.]ht zu bloßen "[X.]edarfs-disponenten" des Fahrgastes oder zu "[X.]ngebotsregulierern". [X.]ielmehr haben sie, wie ausgeführt, eine ausrei[X.]hende [X.]edienung der [X.]evölkerung mit [X.] im ÖPN[X.] si[X.]herzustellen. Um diese [X.]ufgabe zu erfüllen, be-s[X.]haffen sie Dienstleistungen, die ni[X.]ht in der einzelnen [X.]eförderung eines Fahrgastes von [X.] na[X.]h [X.], sondern vielmehr in der [X.]ereitstellung eines Netzes von [X.]erkehrsmitteln im Linienverkehr bestehen, die die [X.]erkehrsna[X.]hfrage im ÖPN[X.] [X.]. Diese Dienstleistungen haben ihren eigenen Preis, soweit sie als gemeinwirts[X.]haftli[X.]he [X.]erkehrsleistungen erbra[X.]ht werden. [X.]ber au[X.]h dann, wenn stattdessen eigenwirts[X.]haftli[X.]he [X.]erkehre genehmigt werden, wird - wirts[X.]haftli[X.]h betra[X.]htet - im Zusammenhang damit in Form von Zus[X.]hüssen zu ni[X.]ht-kostende[X.]kenden [X.]rträgen aus [X.]eförderungsentgelten oder dur[X.]h den [X.]bs[X.]hluss von [X.], wie sie na[X.]h der angefo[X.]htenen [X.]erfügung au[X.]h in der [X.] praktiziert werden, ein Preis dafür gezahlt, dass das Unternehmen, das die Linienverkehrsgenehmigung erlangt, auf dieser Grundlage ein [X.]erkehrsangebot bereitstellt, mit dem die Na[X.]hfrage na[X.]h Dienstleistungen des öffentli[X.]hen Personennahverkehrs befriedigt werden kann. 24 - 14 - 2. Die [X.]nnahme des [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]hts, [X.] habe auf dem [X.]-[X.]ufgabenträgermarkt keine marktbeherrs[X.]hende Stellung, beruht auf Re[X.]hts-fehlern. [X.]ntgegen seiner [X.]uffassung sind zu diesem Markt au[X.]h diejenigen [X.]erkehrsleistungen zu re[X.]hnen, die mit Genehmigung der zuständigen [X.]ehörde als eigenwirts[X.]haftli[X.]he Linienverkehre erbra[X.]ht werden und na[X.]h dem vom [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht zugrundegelegten unwiderspro[X.]henen [X.]orbringen der [X.] 99 % der [X.]erkehrsleistungen im [X.] ausma[X.]hen. Unter [X.]erü[X.]ksi[X.]h-tigung dieser Gegebenheit kann au[X.]h die räumli[X.]he Marktabgrenzung keinen [X.]estand haben. 25 a) Das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht ist der [X.]uffassung, [X.] sei ledigli[X.]h poten-tielle [X.]nbieterin auf dem [X.]ufgabenträgermarkt im [X.]erkehrsraum [X.], da im [X.] für die weitaus überwiegende [X.]nzahl der [X.] ein hinrei-[X.]hendes [X.]erkehrsangebot bereits aufgrund eigenwirts[X.]haftli[X.]h tätiger [X.] si[X.]hergestellt sei, so dass für die [X.]ufgabenträger derzeit keine [X.]eranlassung bestehe, gemeinwirts[X.]haftli[X.]he [X.]erkehrsleistungen im [X.] von § 4 [X.] in [X.]nspru[X.]h zu nehmen. [X.] sei demgegenüber ni[X.]ht auf einem "Genehmigungsmarkt" tätig. Selbst wenn mehrere [X.]erkehrsunternehmen des [X.] für denselben [X.]erkehrsraum um die [X.]rlaubnis na[X.]h § 2 [X.]bs. 1 [X.] na[X.]hsu[X.]hten und die Genehmigungsbehörde wegen des [X.]erbots der Doppelbelegung nur einem [X.]erkehrsunternehmen die [X.]ufnahme des [X.]s gestatten dürfe, liege in dem betreffenden [X.]uswahlverfahren kein kartell-re[X.]htli[X.]h relevanter [X.]organg. Die [X.]ehörde handele im Genehmigungsverfahren ni[X.]ht mit privatre[X.]htli[X.]hen Mitteln als Marktteilnehmer, sondern ents[X.]heide bei der [X.]rlaubniserteilung s[X.]hli[X.]ht-hoheitli[X.]h auf dem Gebiet des öffentli[X.]hen Re[X.]hts unter Inanspru[X.]hnahme der ihr insoweit gesetzli[X.]h eingeräumten [X.]efug-nisse dur[X.]h [X.]erwaltungsakt. 26 - 15 - b) Für die sa[X.]hli[X.]he Marktabgrenzung kommt es indessen, wie bereits ausgeführt, ni[X.]ht darauf an, in wel[X.]her Form der [X.]ufgabenträger si[X.]herstellt, dass für die [X.]evölkerung ein ausrei[X.]hendes [X.]ngebot an Dienstleistungen des [X.] bereitgestellt wird. [X.]igen- wie gemeinwirts[X.]haftli[X.]he [X.]erkehrsleistungen dienen glei[X.]hermaßen der dur[X.]h § 1 [X.]bs. 1 [X.] ums[X.]hriebenen [X.]ufgabe der Daseinsvorsorge. Inwieweit gemeinwirts[X.]haftli[X.]he [X.]erkehrsleistungen erforder-li[X.]h sind, hängt unmittelbar davon ab, in wel[X.]hem Umfang sol[X.]he Leistungen bereits eigenwirts[X.]haftli[X.]h erbra[X.]ht werden, und umgekehrt. Zwar liegt die [X.]rtei-lung der Genehmigungen für den Linienverkehr ni[X.]ht in der Hand des [X.]ufga-benträgers, sondern der zuständigen Genehmigungsbehörden. Da der zumin-dest zu großen Teilen defizitäre Linienverkehr im öffentli[X.]hen [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht ohne öffentli[X.]he Zus[X.]hüsse auskommt (vgl. [X.][X.]erwG, [X.]es[X.]hl. [X.] - 3 C 7/99, NZ[X.]au 2001, 225, 226), erfolgt die [X.]ereitstellung der [X.]erkehrsleistungen dur[X.]h die [X.]erkehrsunternehmen bei gemein- wie bei eigenwirts[X.]haftli[X.]hen Leistungen prinzipiell glei[X.]hermaßen gegen [X.]ntgelt. Na[X.]h der [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]undesregierung zu § 13a [X.] ([X.]T-Drs. 12/6269, [X.]) war ein Wahlre[X.]ht des Unternehmers gewollt ([X.][X.]erwG, NZ[X.]au 2001, 225, 226). Ob eine [X.]erkehrsleistung eigen- oder ge-meinwirts[X.]haftli[X.]h betrieben werde, sollte von der - allein unter wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]spekten zu treffenden - [X.]nts[X.]heidung des Unternehmers abhängen, der die Wahl habe, ob er einen [X.]erkehr eigen- oder gemeinwirts[X.]haftli[X.]h betreiben [X.]. Unabhängig davon, inwieweit das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht dazu zwingt, ver-meintli[X.]h eigenwirts[X.]haftli[X.]he [X.]erkehrsleistungen als gemeinwirts[X.]haftli[X.]he zu qualifizieren (s. dazu [X.], Urt. v. 24.7.2003 - [X.]. [X.]/00, Slg. [X.], 7747 = [X.]/[X.]. 801 - [X.]ltmark Trans), sind hierna[X.]h beide demselben [X.]nge-botsmarkt zuzuordnen. Selbst wenn die öffentli[X.]he Hand im [X.]inzelfall keine Gegenleistungen für die [X.]ereitstellung eines ausrei[X.]henden [X.]erkehrsangebots 27 - 16 - erbringen und daher die Frage, ob und zu wel[X.]hen [X.]edingungen ein [X.]nbieter eine Linie bedienen kann, auss[X.]hließli[X.]h von der [X.]nts[X.]heidung der Genehmi-gungsbehörde abhängen sollte, wem sie die Linienverkehrsgenehmigung erteilt, bleibt die Konkurrenz der vers[X.]hiedenen [X.]nbieter glei[X.]hwohl Teil ihres [X.] um die [X.]rlangung der zivil- und/oder öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]oraussetzun-gen dafür, dass sie ihre [X.]erkehrsleistungen bereitstellen und auf diesem Wege au[X.]h auf dem Fahrgastmarkt anbieten können. [X.]) [X.]us diesen Gegebenheiten kann si[X.]h eine marktbeherrs[X.]hende Stel-lung der [X.] ergeben, wenn der [X.]-[X.]ufgabenträgermarkt regional abzu-grenzen ist. Die [X.]usführungen des [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]hts hierzu sind wider-sprü[X.]hli[X.]h, da es zum einen von einem (zumindest) bundesweiten Markt [X.], zum anderen aber au[X.]h davon spri[X.]ht, dass der [X.]-[X.] in sa[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht die vom staatli[X.]hen [X.]ufgabenträger na[X.]hgefragte [X.]rri[X.]htung und Unterhaltung sowie den [X.]etrieb eines [X.]erkehrsnetzes in seinem [X.] oder in Teilen desselben umfasse. Zwar spre[X.]hen die vom [X.]e-s[X.]hwerdegeri[X.]ht festgestellten [X.]ktivitäten mehrerer bundesweit tätiger [X.]nbieter grundsätzli[X.]h gegen eine örtli[X.]he oder regionale Marktabgrenzung. Sie wird hierdur[X.]h jedo[X.]h im Streitfall ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. 28 Das Kriterium der räumli[X.]hen [X.]bgrenzung des relevanten Marktes ist ein Hilfskriterium für die Feststellung, ob ein [X.]nbieter oder Na[X.]hfrager einer be-stimmten [X.]rt von Waren oder gewerbli[X.]hen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentli[X.]hen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im [X.]erhältnis zu sei-nen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat (§ 19 [X.]bs. 2 GW[X.]). Ziel der [X.]estimmung des relevanten Marktes ist damit die [X.]rmittlung der Wett-bewerbskräfte, denen si[X.]h die beteiligten Unternehmen zu stellen haben ([X.]e-kanntma[X.]hung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im 29 - 17 - Sinne des [X.]re[X.]hts der Gemeins[X.]haft, [X.][X.]l. [X.]G Nr. C 372 S. 5). Sie ermögli[X.]ht es, der Zielsetzung des § 19 GW[X.] entspre[X.]hend die missbräu[X.]h-li[X.]he [X.]usnutzung ni[X.]ht hinrei[X.]hend vom Wettbewerb kontrollierter Handlungs-spielräume zu Lasten Dritter zu unterbinden ([X.] 128, 17, 27, 29 - Gasdur[X.]hleitung). [X.]s kann daher ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, wenn unbe-s[X.]hadet an si[X.]h bestehender überregionaler [X.]ustaus[X.]hmögli[X.]hkeiten in einem regionalen [X.]erei[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h kein nennenswerter Wettbewerb stattfindet, weil die Na[X.]hfrager überregionale [X.]ngebote ni[X.]ht oder praktis[X.]h ni[X.]ht wahrnehmen ([X.] 156, 379, 384 f. - Strom und [X.]). Die [X.]erhältnisse auf dem [X.]-[X.]ufgabenträgermarkt sind insoweit zum einen dadur[X.]h geprägt, dass die [X.]erkehrsleistungen herkömmli[X.]h von regional tätigen und in der Region ansässigen [X.]erkehrsunternehmen erbra[X.]ht werden. Dagegen spri[X.]ht ni[X.]ht die Feststellung des [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]hts, dass die Deuts[X.]he [X.]ahn [X.]G mit insgesamt 23 Regionalbusunternehmen in vers[X.]hiede-nen Regionen Deuts[X.]hlands [X.]-[X.]erkehrsleistungen erbringt und na[X.]h dem [X.]ortrag der [X.]eteiligten darüber hinaus über Kooperationen mit 17 kommunalen [X.]erkehrsbetrieben in mehreren [X.]undesländern tätig ist. [X.]bgesehen davon, dass die Tätigkeit der Regionalbusunternehmen an den überkommenen [X.]ahn- und [X.] anknüpfen dürfte, bestätigt die Organisation des Regional-busverkehrs der Deuts[X.]hen [X.]ahn [X.]G in 23 Regionalbusunternehmen und die Kooperation mit kommunalen [X.]erkehrsbetrieben gerade die regionale Unter-gliederung des Gesamtmarktes. Zudem ist in [X.]ungsräumen häufig eine Marktaufteilung zwis[X.]hen Stadt- und Regionalverkehr anzutreffen, bei der die kommunale [X.]erkehrsgesells[X.]haft (vorwiegend) das Stadtgebiet, regionale [X.]us-gesells[X.]haften hingegen (vorwiegend) die Flä[X.]he bedienen; so verhält es si[X.]h na[X.]h der angefo[X.]htenen [X.]erfügung au[X.]h im Gebiet des [X.]erkehrsverbundes Großraum-[X.]erkehr [X.] ([X.]). Soweit das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht [X.] 30 - 18 - sowie "[X.]" und "[X.]" als weitere bundesweit ausgeri[X.]htete [X.]nbieter im [X.] anführt, hat es zum Umfang dieser Tätigkeit keine Feststel-lungen getroffen. 31 Zu dieser überkommenen Marktstruktur kommen weitere Umstände hin-zu, die dafür spre[X.]hen, dass das Na[X.]hfrageverhalten der ihrerseits regional tä-tigen [X.]ufgabenträger überregionale [X.]nbieter in zu geringem Umfang berü[X.]k-si[X.]htigt, als dass die [X.]nnahme eines bundesweiten Markts den gegenwärtig herrs[X.]henden Marktbedingungen gere[X.]ht werden könnte. Die in der Region tätigen und ansässigen [X.]erkehrsunternehmen sind ni[X.]ht nur mit den lokalen und regionalen [X.]erhältnissen im [X.]llgemeinen und den [X.]edingungen für eine wirts[X.]haftli[X.]h erfolgrei[X.]he Tätigkeit im örtli[X.]hen [X.] naturgemäß besser vertraut als von außen kommende Mitbewerber. [X.]ielmehr stehen die örtli[X.]hen oder regionalen [X.]erkehrsgesells[X.]haften - wie das [X.]eispiel der [X.] zeigt - darüber hinaus ni[X.]ht selten ganz oder teilweise im unmittelba-ren oder mittelbaren [X.] eben der Kommunen oder [X.], auf deren Gebiet sie tätig sind. Daraus ergeben si[X.]h [X.]erbindungen zwi-s[X.]hen [X.]ufgabenträgern und regionalen [X.]erkehrsgesells[X.]haften, die eine Kon-zentration der Na[X.]hfrage auf regionale [X.]nbieter strukturell begünstigen. 32 Die für die [X.]rbringung von [X.]erkehrsleistungen notwendige lokale Infra-struktur ([X.]erwaltung und [X.]ertrieb, [X.]etriebshöfe und derglei[X.]hen) verstärkt diese Marktzutrittss[X.]hranken für außenstehende [X.]ewerber, zumal eine örtli[X.]he Prä-senz au[X.]h dem [X.]ufbau einer sol[X.]hen Infrastruktur förderli[X.]h ist. 33 S[X.]hließli[X.]h wird eine Forts[X.]hreibung der überkommenen [X.]rbringung der [X.]erkehrsleistungen dur[X.]h regionale [X.]erkehrsunternehmen dadur[X.]h erlei[X.]htert, 34 - 19 - dass das Personenbeförderungsre[X.]ht bei der [X.]rlangung von Liniengenehmi-gungen dem Unternehmer, der die Linie bislang bedient hat, einen wettbe-werbli[X.]hen [X.]orsprung gegenüber Mitbewerbern einräumt. Na[X.]h § 13 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] ist beim Straßenbahn- und beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen, wenn dur[X.]h den beantragten [X.]erkehr die öffent-li[X.]hen [X.] beeinträ[X.]htigt werden, insbesondere der [X.]erkehr mit den vorhandenen [X.]erkehrsmitteln [X.]d bedient werden kann oder der beantragte [X.]erkehr ohne eine wesentli[X.]he [X.]erbesserung der [X.]erkehrsbedie-nung [X.]erkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder [X.]isenbahnen bereits wahrnehmen. Infolgedessen besteht, wie das [X.]es[X.]hwer-degeri[X.]ht zutreffend ausführt, während der Geltungsdauer einer Liniengeneh-migung für konkurrierende Unternehmen in der Regel keine Mögli[X.]hkeit, eine entspre[X.]hende Genehmigung zu erhalten; es gilt insoweit das [X.]erbot der Dop-pelbedienung einer Linie ([X.][X.]erwG[X.] 118, 270, 272 f.). Na[X.]h § 13 [X.]bs. 3 [X.] ist bei der Linienverkehrsgenehmigung - im ÖPN[X.] unter den [X.]oraussetzungen des § 8 [X.]bs. 3 [X.] - zudem der Umstand angemessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass ein [X.]erkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentli[X.]hen [X.]erkehrsinteresse entspre[X.]henden Weise betrieben worden ist. Diese [X.]esitz-standsklausel ordnet zwar, wie das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht in anderem [X.] zutreffend ausführt, keinen absoluten [X.]orrang des [X.]ltunternehmers an. Neue [X.]ewerber um die Linienre[X.]hte können si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht bereits dann dur[X.]hsetzen, wenn sie ein glei[X.]h gutes [X.]erkehrsangebot unterbreiten, sondern müssen in [X.]ezug auf das öffentli[X.]he [X.]erkehrsinteresse und die [X.]erkehrsbedie-nung der [X.]evölkerung das bessere [X.]ngebot ma[X.]hen ([X.][X.]erwG[X.] 118, 270, 273). Das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht geht mit dem [X.] davon aus, dass in der Regel deutli[X.]h über 80 % aller Genehmigungen an den bisherigen Kon-zessionsinhaber wiedererteilt werden. Darin mag zwar mit dem [X.]es[X.]hwerdege-35 - 20 - ri[X.]ht ein [X.]eleg dafür gesehen werden, dass es [X.]erkehrsunternehmen dur[X.]haus mögli[X.]h ist, si[X.]h im Genehmigungsverfahren gegen den [X.]ltunternehmer dur[X.]h-zusetzen. Umgekehrt deutet es jedo[X.]h au[X.]h darauf hin, dass die Chan[X.]en des [X.]ltunternehmers, eine [X.]erkehrsleistung na[X.]h [X.]blauf einer bestehenden [X.] erneut an si[X.]h ziehen zu können, deutli[X.]h besser sind als diejenigen seiner Mitbewerber. Der Umstand, dass das Personenbeförderungsre[X.]ht für den [X.] mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen damit [X.]eränderungen des wett-bewerbli[X.]hen Status quo zwar ni[X.]ht auss[X.]hließt, aber do[X.]h deutli[X.]h ers[X.]hwert, kann in [X.]erbindung mit der [X.]erfle[X.]htung zwis[X.]hen [X.]erkehrsunternehmen und Kommunen oder Kommunalverbänden, auf deren Gebiet jene tätig sind, und den übrigen genannten Strukturfaktoren zur Folge haben, dass die regionalen Marktverhältnisse trotz der Tätigkeit bundesweiter [X.]nbieter no[X.]h so verfestigt sind, dass die [X.]nnahme eines bundesweiten [X.]-[X.]ufgabenträgermarktes den wirts[X.]haftli[X.]hen Gegebenheiten ni[X.]ht hinrei[X.]hend gere[X.]ht würde. 36 3. Sollte [X.] eine marktbeherrs[X.]hende Stellung auf einem regional ab-zugrenzenden Markt innehaben, läge eine [X.]erstärkung dieser marktbeherr-s[X.]henden Stellung dur[X.]h das Zusammens[X.]hlussvorhaben ohne weiteres nahe. Na[X.]h der angefo[X.]htenen [X.]erfügung erbringt [X.] im [X.] 40 bis 50 % der na[X.]h [X.] bemessenen konzessionierten [X.] (50 bis 60 % der [X.]) und in dem dem [X.]-Gebiet entspre[X.]henden engeren Marktraum [X.] 60 bis 70 % der [X.] (70 bis 80 % der [X.]). Der nä[X.]hstgrößere Wettbewerber ist bei beiden Marktabgrenzungen mit einem Marktanteil von 20 bis 30 % bzw. 30 bis 40 % der [X.] - glei[X.]hfalls der angefo[X.]htenen [X.] - 21 - gung zufolge - mit der Regiobus [X.] ein Regionalbusto[X.]hterunternehmen der Zusammens[X.]hlussbeteiligten [X.]. 38 4. Die [X.]nnahme des [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]hts, [X.] sei auf dem [X.][X.]ufgabenträgermarkt ni[X.]ht marktbeherrs[X.]hend, beruht glei[X.]hfalls auf Re[X.]hts-fehlern. 39 a) Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat hierzu ausgeführt: In räumli[X.]her Hinsi[X.]ht umfasse der [X.]ufgabenträgermarkt im [X.] das gesamte [X.]undesgebiet. Zahlrei[X.]he [X.]erkehrsunternehmen, zu denen die [X.]-Regiobahn GmbH, die [X.] GmbH & Co. KG, die [X.]eigelade-ne zu 2 (Hamburger Ho[X.]hbahn [X.]G), die [X.] und die S[X.]hweizeris[X.]he [X.]undesbahnen [X.]G gehörten, erbrä[X.]hten bereits bundesweit oder zumindest in mehreren [X.]undesländern Leistungen im [X.]; viele dieser Unternehmen strebten überdies eine weitere räumli[X.]he [X.]usdehnung ihrer Ge-s[X.]häftstätigkeit an. 40 [X.] verfüge auf diesem Markt ni[X.]ht über eine marktbeherrs[X.]hende Stellung. Zwar erbringe sie bundesweit betra[X.]htet derzeit mehr als 90 % der [X.]erkehrsleistungen im [X.]. Damit alleine könne indes eine marktbeherr-s[X.]hende Position ni[X.]ht bejaht werden. Zum einen frage der [X.]ufgabenträger [X.]erkehrsleistungen nur dann in kartellre[X.]htli[X.]h relevanter Weise na[X.]h, wenn er sie ni[X.]ht einem [X.]erkehrsunternehmen gemäß § 4 [X.] auferlege, sondern sie si[X.]h dur[X.]h [X.]bs[X.]hluss eines [X.]erkehrsvertrages bes[X.]haffe. Zum anderen werde der hohe Marktanteil der [X.] zu einem ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Teil no[X.]h auf deren bis Mitte der 90er Jahre bestehenden gesetzli[X.]hem Monopol beruhen und lasse deshalb keine verlässli[X.]he [X.]ussage über die aktuelle und zu [X.] - tende Marktstellung der [X.] bei der [X.]ergabe von [X.]erkehrsleistungen im [X.] zu. Frage der [X.]ufgabenträger gemeinwirts[X.]haftli[X.]he [X.]erkehrsleistungen in einem [X.]ergabeverfahren na[X.]h, sei [X.] wesentli[X.]hem Wettbewerb aus-gesetzt, wie die seit 1996 dur[X.]hgeführten [X.]uss[X.]hreibungsverfahren zeigten. Der [X.]uftragsanteil der [X.] liege - bezogen auf die Gesamtzahl der aus-ges[X.]hriebenen Zugkilometer - bei ledigli[X.]h 49 %, in den Jahren 2001 bis 2003 sogar nur bei 39 %. Diese Zahlen belegten, dass [X.] im [X.]ieterwettbe-werb um gemeinwirts[X.]haftli[X.]he [X.]erkehrsleistungen ni[X.]ht über einen dur[X.]h kon-kurrierende [X.]erkehrsunternehmen ni[X.]ht hinrei[X.]hend kontrollierten [X.]erhaltens-spielraum verfüge. [X.]benso wenig sei [X.] marktbeherrs[X.]hend, wenn der [X.]ufgabenträger die [X.]erkehrsleistungen ohne ein förmli[X.]hes [X.]ergabeverfahren freihändig im Wege von [X.]ertragsverhandlungen mit mehreren [X.] bes[X.]haffe, was in der [X.]ergangenheit ni[X.]ht selten ges[X.]hehen sei. [X.]s fehle jedweder [X.]nhaltspunkt für die [X.]nnahme, dass die [X.]rfolgsaussi[X.]hten der [X.] auf [X.]bs[X.]hluss eines [X.]erkehrsvertrages in freihändigen [X.]erhandlun-gen mit mehreren [X.]ewerbern höher zu verans[X.]hlagen seien als ihre Zus[X.]hlags-[X.]han[X.]en in einem förmli[X.]hen [X.]ergabeverfahren. [X.]ine marktbeherrs[X.]hende Stel-lung der [X.] könne daher nur in denjenigen Fällen bestehen, in denen der [X.]ufgabenträger auss[X.]hließli[X.]h mit [X.] über den [X.]bs[X.]hluss des [X.] verhandle. [X.]ine derart gesi[X.]herte Position der [X.] auf dem [X.]ufgabenträgermarkt habe das [X.] ni[X.]ht festgestellt, und dafür lägen au[X.]h ansonsten keine hinrei[X.]henden Indizien vor. b) Mit diesen [X.]rwägungen hat das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht dem von ihm zu-grundegelegten Marktanteil der [X.] von mehr als 90 % ni[X.]ht das gebüh-rende Gewi[X.]ht beigemessen. 42 - 23 - [X.]s trifft zwar zu, dass die Höhe des Marktanteils im Rahmen der Prüfung der Untersagungsvoraussetzungen na[X.]h § 36 [X.]bs. 1 GW[X.] nur ein Merkmal unter mehreren und ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hthin das ents[X.]heidende Kriterium ist. Glei[X.]h-wohl handelt es si[X.]h - zumal wenn ein hoher Marktanteil über mehrere Jahre hinweg unangefo[X.]hten besteht - um ein besonders aussagekräftiges und be-deutsames Indiz, aus dem si[X.]h eine marktbeherrs[X.]hende Stellung jedenfalls dann ableiten lässt, wenn ni[X.]ht andere Umstände festgestellt werden können, aus denen si[X.]h ergibt, dass das Unternehmen trotz des hohen Marktanteils ni[X.]ht über einen vom Wettbewerb ni[X.]ht hinrei[X.]hend kontrollierten [X.] verfügt. Gerade wenn ein hoher Marktanteil über Jahre hinweg unan-gefo[X.]hten besteht, deutet dies nämli[X.]h darauf hin, dass anderen mögli[X.]herwei-se gegenläufigen Faktoren keine ents[X.]heidende [X.]edeutung zukommt ([X.], [X.]es[X.]hl. v. 13.7.2004 - [X.] 2/03, [X.]/[X.] 1301, 1303 - Sana[X.]orp/ [X.]NZ[X.]G). Je höher dabei der Marktanteil ist, desto höhere [X.]nforderungen sind an die Feststellung wirksamer gegenläufiger Faktoren zu stellen. 43 Dass der hohe Marktanteil der [X.] unter anderen re[X.]htli[X.]hen Rah-menbedingungen entstanden ist, verringert zwar die [X.]ussagekraft, die ihm im Hinbli[X.]k auf die gegenwärtige und in naher Zukunft zu erwartende Marktstellung zukommt, lässt die [X.]edeutung des Marktanteils jedo[X.]h ni[X.]ht entfallen. Denn gerade bei der Umwandlung von staatli[X.]h angeordneten oder ges[X.]hützten Monopolen in funktionsfähige wettbewerbli[X.]he Strukturen darf ni[X.]ht unbe-rü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, dass die Monopoltradition na[X.]hwirken und das Na[X.]hfrage-verhalten zugunsten des vormaligen Monopolisten beeinflussen kann ([X.] 156, 379, 385 f. - Strom und [X.]). 44 [X.]) Das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht hat keine ausrei[X.]henden Feststellungen zu Faktoren getroffen, die einem aus dem überragenden Marktanteil der [X.] 45 - 24 - resultierenden unkontrollierten Handlungsspielraum entgegenwirken könnten. Insbesondere rei[X.]ht hierfür ni[X.]ht die Feststellung aus, der [X.]nteil der [X.] an den seit 1996 aufgrund von [X.]uss[X.]hreibungen vergebenen [X.] liege "ledigli[X.]h" bei 49 % der insgesamt ausges[X.]hriebenen Leistungen, in den Jahren 2001 bis 2003 sogar nur bei 39 %. Zu Unre[X.]ht will das [X.]es[X.]hwerdege-ri[X.]ht hieraus ableiten, dass [X.] im [X.]ieterwettbewerb um gemeinwirt-s[X.]haftli[X.]he [X.]erkehrsleistungen ni[X.]ht über einen dur[X.]h konkurrierende [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend kontrollierten [X.]erhaltensspielraum verfü-ge. Das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht hat dabei die gebotene Gesamtbetra[X.]htung des [X.][X.]ufgabenträgermarktes unterlassen. [X.]benso wenig wie freihändig ver-tragli[X.]h vergebene [X.]erkehrsleistungen dürfen entgegen seiner [X.]uffassung die-jenigen [X.]erkehrsleistungen außer [X.]etra[X.]ht bleiben, die einem Unternehmen na[X.]h § 4 [X.] auferlegt werden. Zwar unterliegt die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.]ufer-legung einer [X.]erkehrsleistung als sol[X.]he ni[X.]ht den [X.]ors[X.]hriften des Kartell-re[X.]hts. Das ändert aber ni[X.]hts daran, dass die [X.]erkehrsleistung zu denjenigen gehört, die die [X.]erkehrsunternehmen den [X.]ufgabenträgern anbieten und um deren [X.]ergabe - glei[X.]hgültig, ob sie si[X.]h öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h, freihändig oder aufgrund einer [X.]uss[X.]hreibung vollzieht - sie gegenüber dem [X.]ufgabenträger konkurrieren. Gerade wenn [X.] bei [X.]uss[X.]hreibungen ledigli[X.]h 49 bzw. 39 % der zu erbringenden [X.]erkehrsleistungen an si[X.]h ziehen konnte, ihr ge-samter Marktanteil jedo[X.]h deutli[X.]h höher liegt, deutet dies darauf hin, dass [X.] bei den ni[X.]ht im [X.]uss[X.]hreibungswege vergebenen [X.]erkehrsleistungen über einen bea[X.]htli[X.]hen [X.]orsprung gegenüber ihren Mitbewerbern verfügt, der indiziell für vom Wettbewerb ni[X.]ht hinrei[X.]hend kontrollierte Handlungsspielräu-me spri[X.]ht. In einem sol[X.]hen Fall kann jedo[X.]h eine marktbeherrs[X.]hende Stel-lung auf dem Gesamtmarkt ni[X.]ht verneint werden. 46 - 25 - Dazu, in wel[X.]hem Umfang [X.] seit 1996 oder in den letzten Jahren [X.]erkehrsleistungen außerhalb von [X.]uss[X.]hreibungen an si[X.]h ziehen konnte, hat das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht keine näheren Feststellungen getroffen. [X.]s stellt [X.] darauf ab, dass keine hinrei[X.]henden Indizien dafür vorlägen, dass [X.] exklusiv mit ihr geführte [X.]ertragsverhandlungen errei[X.]hen könne oder eine hinrei[X.]hende [X.]nzahl von [X.]ufgabenträgern aus eigener Initiative fest ents[X.]hlossen sei, frei werdende [X.]erkehrslinien auss[X.]hließli[X.]h [X.] in [X.]uf-trag zu geben. Dies ist ein unzulässig verengter Maßstab, der darauf [X.], eine marktbeherrs[X.]hende Stellung nur dann anzunehmen, wenn [X.] auf einem ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Teil des Marktes überhaupt keinem Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 19 [X.]bs. 2 Nr. 1 GW[X.]). 47 5. Das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht hat angenommen, selbst wenn eine marktbe-herrs[X.]hende Stellung der [X.] auf dem [X.][X.]ufgabenträgermarkt bestünde, lägen die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 [X.]bs. 1 GW[X.] ni[X.]ht vor, da der beabsi[X.]htigte Zusammens[X.]hluss eine [X.]erstärkung dieser marktbe-herrs[X.]henden Stellung ni[X.]ht erwarten lasse. Der für den [X.]erkehrsraum [X.] als [X.]ufgabenträger zuständige Kommunalverband "Region [X.]" beabsi[X.]htige, seine [X.]erkehrsleistungen im Wettbewerb na[X.]hzufra-gen, und es fehle jeder [X.]nhaltspunkt dafür, dass [X.] diese ihr na[X.]hteilige [X.]nts[X.]heidung aufgrund der Fusion revidieren und errei[X.]hen könne, dass der Kommunalverband entgegen seiner [X.]nkündigung von einem [X.]ieterwettbewerb absehe und den [X.]erkehrsvertrag mit [X.] verlängere. [X.]u[X.]h das hält der Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 48 Die dur[X.]h den Zusammens[X.]hluss zu erwartende [X.]erstärkung einer be-reits bestehenden marktbeherrs[X.]henden Stellung muss ni[X.]ht im Sinne des § 1 GW[X.] spürbar sein. [X.]s genügt vielmehr, wenn die Marktma[X.]ht ausglei[X.]hende 49 - 26 - Wirkung des [X.] dur[X.]h eine [X.]eränderung der markt- und unterneh-mensbezogenen Strukturen in no[X.]h höherem Maße einges[X.]hränkt wird, als dies s[X.]hon vor dem Zusammens[X.]hluss der Fall war ([X.], [X.]es[X.]hl. v. 21.12.2004 - [X.] 26/03, [X.]/[X.] 1419, 1424 - Deuts[X.]he Post/trans-o-flex). Die [X.] einer marktbeherrs[X.]henden Stellung kann insbesondere s[X.]hon in der Stärkung der Fähigkeit liegen, na[X.]hstoßenden Wettbewerb abzuwehren und den von Wettbewerbern und potentiellen Wettbewerbern zu erwartenden Wett-bewerbsdru[X.]k zu mindern, um die bereits errungene Marktposition zu erhalten und zu si[X.]hern ([X.] 76, 55, 73 - Springer/[X.]lbe Wo[X.]henblatt I; [X.], [X.]es[X.]hl. v. 10.12.1991 - [X.] 2/90, [X.]/[X.] 2731, 2737 - Inlandsto[X.]hter; [X.]es[X.]hl. v. 13.7.2004 - [X.] 2/03, [X.]/[X.] 1301, 1304 - Sana[X.]orp/[X.]NZ[X.]G). [X.]in trotz Marktbeherrs[X.]hung verbliebener oder potentieller Wettbewerb bedarf um so mehr des S[X.]hutzes, je stärker der Grad der dur[X.]h Konzentration eingetretenen [X.]es[X.]hränkung des [X.] bereits ist ([X.] 82, 1, 11 - [X.]ungsmarkt Mün[X.]hen; [X.] 136, 268, 278 - Stromversorgung [X.]ggertal). Dana[X.]h kann die [X.]erstärkung einer marktbeherrs[X.]henden Stellung mit der gegebenen [X.]egründung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht verneint werden, weil das [X.]e-s[X.]hwerdegeri[X.]ht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob [X.] ni[X.]ht poten-tielle Mitbewerberin der [X.] auf dem [X.][X.]ufgabenträgermarkt ist. Da [X.] Straßenbahnlinien betreibt und somit bereits über [X.]rfahrungen im [X.]erei[X.]h des [X.]etriebs s[X.]hienengebundener [X.] verfügt, liegt dies angesi[X.]hts des Umstandes ni[X.]ht fern, dass der Übergang zwis[X.]hen Straßenbahn- und S-[X.]ahn-[X.]etrieb fließend sein kann, wie das [X.]eispiel der Region [X.] zeigt. [X.]u[X.]h die [X.]eigeladene zu 2, die Hamburger Ho[X.]hbahn [X.]G, ist der angefo[X.]hte-nen [X.]erfügung zufolge als ursprüngli[X.]h reiner kommunaler [X.]-[X.]nbieter in jüngerer [X.] au[X.]h im [X.][X.]erei[X.]h aktiv geworden. 50 - 27 - Unabhängig davon entstünde dur[X.]h den Zusammens[X.]hluss ni[X.]ht nur eine gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he [X.]erbindung zwis[X.]hen [X.] und dem Kommu-nalverband "[X.]" als [X.]ufgabenträger. [X.]s entstünde vielmehr au[X.]h eine [X.]erfle[X.]htung zwis[X.]hen [X.] und [X.] als demjenigen Unternehmen, das im [X.]erei[X.]h des [X.] den weit überwiegenden Teil der [X.] im [X.] erbringt und damit auf einem eng bena[X.]hbarten und in die Nahverkehrsplanung des [X.] integrierten Markt marktbe-herrs[X.]hend ist oder zumindest eine starke Marktstellung innehat. Das könnte [X.] au[X.]h dann einen für die [X.]erstärkung einer marktbeherrs[X.]henden Stellung ausrei[X.]henden strukturellen [X.]orteil gegenüber Mitbewerbern vers[X.]haf-fen, wenn der [X.]ufgabenträger, wie das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht annimmt, [X.]sleistungen künftig verstärkt auss[X.]hreiben wird (vgl. [X.], [X.]es[X.]hl. v. 19.12.1995 - [X.] 6/95, [X.]/[X.] 3037, 3041 f. - Raiffeisen). Im Übrigen ist der Umfang sol[X.]her [X.]uss[X.]hreibungen offen geblieben, wie insbesondere aus dem vom [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht zitierten Nahverkehrsplan 2003 deutli[X.]h wird, in dem es heißt, die [X.]ertragspartner gingen davon aus, dass die Zusammenarbeit über die Dauer des mit [X.]blauf des [X.] 2006 endenden [X.]erkehrsvertra-ges mit der [X.] hinaus fortgesetzt werde; die [X.]rt der Kooperation werde jedo[X.]h ni[X.]ht nur von der Qualität eines [X.]ns[X.]hlussangebotes dur[X.]h [X.] abhängen, sondern au[X.]h vom Umfang und [X.]rgebnis der [X.]uss[X.]hreibung von [X.]Leistungen. 51 Dass sol[X.]he [X.]uss[X.]hreibungen überhaupt stattfinden und [X.]erkehrsleis-tungen gegebenenfalls au[X.]h na[X.]h dem Zusammens[X.]hluss in dem zuvor vorge-sehenen Umfang ausges[X.]hrieben werden, muss es deswegen ebenso wenig wie der Umstand, dass der Kommunalverband der Fa[X.]h- und Re[X.]htsaufsi[X.]ht unterliegt, auss[X.]hließen, dass die Stellung der [X.] bei außerhalb von [X.]uss[X.]hreibungen vergebenen [X.]erkehrsleistungen gestärkt wird. 52 - 28 - 6. Hierna[X.]h ist der angefo[X.]htene [X.]es[X.]hluss aufzuheben, ohne dass es no[X.]h einer [X.]rörterung der Frage bedürfte, ob die [X.]usführungen des [X.]es[X.]hwer-degeri[X.]hts zur räumli[X.]hen und sa[X.]hli[X.]hen [X.]bgrenzung der Fahrgastmärkte und zur Frage der [X.]ntstehung oder [X.]erstärkung einer marktbeherrs[X.]henden Stel-lung der [X.] oder der [X.] auf diesen Märkten der Na[X.]hprüfung im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren standhielten. Hierauf wird es au[X.]h deshalb ni[X.]ht ents[X.]heidend ankommen, weil - wie das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht insoweit zutreffend ausführt - die wettbewerbli[X.]hen [X.]uswirkungen des Zusammens[X.]hlusses auf den Fahrgastmarkt im Wesentli[X.]hen ni[X.]ht den Wettbewerb in diesem, sondern um diesen Markt betreffen und daher auf dem [X.]ufgabenträgermarkt in [X.]rs[X.]hei-nung treten. 53 I[X.]. Das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht wird hierna[X.]h erneut zu prüfen haben, ob zu erwarten ist, dass der Zusammens[X.]hluss eine marktbeherrs[X.]hende Stellung der [X.] und/oder der [X.] verstärkt. 54 Soweit das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht dies bejahen sollte, wird es si[X.]h der - von seinem Standpunkt aus zu Re[X.]ht unerörtert gebliebenen - Frage zuzuwenden haben, ob die auflösenden [X.]edingungen, unter denen das [X.] in [X.]erbindung mit der [X.]uflage zu Nr. 5 der [X.]erfügung den Zusammens[X.]hluss [X.] hat, geeignet sind, die infolge des Zusammens[X.]hlusses zu erwartende [X.]ers[X.]hle[X.]hterung der [X.]bedingungen im [X.] und/oder [X.] aus-zuglei[X.]hen. Dazu weist der Senat auf folgendes hin: 55 Na[X.]h § 40 [X.]bs. 3 Satz 1 GW[X.] kann die Freigabe mit [X.]edingungen und [X.]uflagen verbunden werden. Mit dieser dur[X.]h die 6. GW[X.]-Novelle in das [X.] eingefügten [X.]ors[X.]hrift sollte die bisherige Zusagenpraxis des [X.]undeskar-tellamts auf eine gesetzli[X.]he Grundlage gestellt werden (s. [X.]egründung des 56 - 29 - Gesetzesentwurfs der [X.]undesregierung, [X.]T-Drs. 13/9720, [X.]). [X.]edingungen und [X.]uflagen sind ni[X.]ht s[X.]hrankenlos mögli[X.]h, sondern nur dann und nur inso-weit zulässig, als ohne diese Nebenbestimmungen der Zusammens[X.]hluss [X.] werden müsste. Die Nebenbestimmungen müssen somit geeignet und erforderli[X.]h sein, um die [X.]egründung oder [X.]erstärkung einer marktbeherr-s[X.]henden Stellung zu verhindern oder zu bewirken, dass dur[X.]h den Zusam-mens[X.]hluss au[X.]h [X.]erbesserungen der [X.]bedingungen eintreten, die die Na[X.]hteile der Marktbeherrs[X.]hung überwiegen (§ 36 [X.]bs. 1 GW[X.]). Die Zu-sammens[X.]hlusskontrolle ri[X.]htet si[X.]h gegen strukturelle [X.]ers[X.]hle[X.]hterungen der [X.]bedingungen. [X.]benso wie es daher bei der Feststellung der [X.]nt-stehung oder [X.]erstärkung der Marktbeherrs[X.]hung in erster Linie auf strukturelle Gegebenheiten ankommt ([X.] 76, 55, 73 - Springer/[X.]lbe-Wo[X.]henblatt), kommen au[X.]h als Nebenbestimmungen grundsätzli[X.]h nur strukturelle Maß-nahmen in [X.]etra[X.]ht, die die [X.]bedingungen, ni[X.]ht das [X.]-verhalten der beteiligten Unternehmen beeinflussen ([X.] in Gemeins[X.]hafts-kommentar, 5. [X.]ufl., § 40 GW[X.] Rdn. 21 f.; Mestmä[X.]ker/[X.]eelken in Immen-ga/Mestmä[X.]ker, GW[X.], 3. [X.]ufl., § 40 Rdn. 48; [X.] in [X.]/[X.]unte, [X.] zum deuts[X.]hen und europäis[X.]hen Kartellre[X.]ht, 9. [X.]ufl., § 40 GW[X.] Rdn. 29; [X.]eelken, [X.], 692, 695 ff.). Das ausdrü[X.]kli[X.]he [X.]erbot, die be-teiligten Unternehmen einer laufenden [X.]erhaltenskontrolle zu unterstellen (§ 40 [X.]bs. 3 Satz 2 GW[X.]), verdeutli[X.]ht und konkretisiert diese dur[X.]h den Gesetzes-zwe[X.]k vorgegebene Zielri[X.]htung der Nebenbestimmungen. Die Implementierung transparenter und diskriminierungsfreier [X.]ergabe-verfahren kommt grundsätzli[X.]h als strukturelle [X.]edingung wirksameren Wett-bewerbs in [X.]etra[X.]ht (vgl. KG [X.]/[X.] 94, 100 - Ho[X.]htief/[X.]). 57 - 30 - Zwar zielen die Nebenbestimmungen darauf ab, dieses Ziel dur[X.]h eine wiederholte [X.]eeinflussung des [X.] der [X.]eteiligten zu errei[X.]hen. Die Nebenbestimmungen zu [X.]. 1 und 2 sehen insoweit vor, dass bis zum [X.]b-lauf eines [X.]raums von mehr als neun Jahren eine der auflösenden [X.]edin-gungen für die Freigabe des Zusammens[X.]hlusses eintreten kann, wenn näm-li[X.]h ni[X.]ht bis zum 1. Januar 2013 sämtli[X.]he [X.]us-[X.]erkehrsleistungen, die derzeit von [X.] erbra[X.]ht werden, und sämtli[X.]he [X.]sleistungen, die derzeit von [X.] erbra[X.]ht werden, im Wettbewerb vergeben werden. Die [X.]edin-gung zu Nr. 3 zwingt [X.] mittelbar dazu, keine [X.]nträge auf Wiedererteilung auslaufender Liniengenehmigungen zu stellen, und soll [X.] dazu veran-lassen, keine [X.]erträge über [X.]erkehrsleistungen anzubieten und [X.]ngebote des [X.] abzulehnen, soweit dieser mit der freihändigen [X.]ergabe der [X.] den [X.]nforderungen der Nebenbestimmung zu Nr. 2 zur [X.] im Wettbewerb ni[X.]ht genügen würde. 58 Daraus ergibt si[X.]h jedo[X.]h no[X.]h ni[X.]ht, dass jedenfalls die [X.]edingung zu Nr. 3 die [X.]eteiligten im Sinne des § 40 [X.]bs. 3 Satz 2 GW[X.] einer laufenden [X.]erhaltenskontrolle unterstellt und daher re[X.]htswidrig ist. Den [X.]eteiligten wird damit ni[X.]ht abverlangt, si[X.]h fortlaufend in einer bestimmten Weise zu verhalten. Zwar ist ihr [X.]erhalten am Markt betroffen. [X.]u[X.]h [X.]eränderungen der Marktstruk-tur können indessen regelmäßig nur über ein bestimmtes [X.]erhalten der Unter-nehmen errei[X.]ht werden, so dass eine exakte Trennlinie zwis[X.]hen der [X.]eein-flussung von [X.]bedingungen und der [X.]eeinflussung des [X.]verhaltens der unter diesen [X.]edingungen agierenden Unternehmen ni[X.]ht zu ziehen ist ([X.]eelken, [X.], 692, 703). [X.]nts[X.]heidend ist daher weniger, ob auf das [X.]erhalten der Unternehmen eingewirkt wird, als vielmehr die Frage, ob hierdur[X.]h ein struktureller [X.]ffekt erzielt wird, der hinrei[X.]hend wirksam und 59 - 31 - na[X.]hhaltig ist, um eine [X.]ers[X.]hle[X.]hterung der [X.]bedingungen dur[X.]h den Zusammens[X.]hluss zu verhindern oder zu kompensieren. 60 Unter diesem Gesi[X.]htspunkt wird das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht prüfen müs-sen, ob die re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Wirkungen der Nebenbestimmungen geeignet sind zu verhindern, dass si[X.]h der Zusammens[X.]hluss bei der künftigen [X.]ergabe von [X.]erkehrsleistungen im Sinne einer [X.]ers[X.]hle[X.]hterung der [X.]edin-gungen eines wirksamen [X.] auswirkt. Dabei wird zum einen darauf [X.]eda[X.]ht zu nehmen sein, ob die Nebenbestimmungen geeignet sind, über die unmittelbare Steuerung des [X.]ngebots- oder Na[X.]hfrageverhaltens der Marktbe-teiligten zu bestimmten [X.]punkten hinaus na[X.]hhaltigen [X.]influss auf die [X.]edin-gungen wirksamen [X.] auf den ÖPN[X.]-[X.]ufgabenträgermärkten zu nehmen. Zum anderen wird das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht zu bedenken haben, in-wieweit positive [X.]ffekte einer den Nebenbestimmungen entspre[X.]henden [X.] na[X.]h den [X.]estimmungen des 2. [X.]bs[X.]hnitts der [X.]erdingungsordnung für Leistungen, Teil [X.], tatsä[X.]hli[X.]h ein na[X.]hteilige Wirkungen des Zusammen-s[X.]hlusses ausglei[X.]hendes Mehr an Wettbewerb angesi[X.]hts des Umstands be-deuten, dass gewisse Mindestanforderungen an die [X.]ergabe re[X.]htli[X.]h s[X.]hon dur[X.]h das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht vorgegeben sind. Denn da [X.]rt. 43 und 49 [X.]G und das [X.]erbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als besondere [X.]usprägungen des gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Glei[X.]hbehandlungs-grundsatzes ohnedies eine [X.]erpfli[X.]htung zur Transparenz eins[X.]hließen, steht das völlige Fehlen einer [X.]uss[X.]hreibung unabhängig von entspre[X.]henden [X.]or-s[X.]hriften des Sekundärre[X.]hts weder mit den [X.]nforderungen der [X.]rt. 43 und 49 [X.]G no[X.]h mit den Grundsätzen der Glei[X.]hbehandlung, der Ni[X.]htdiskriminierung - 32 - und der Transparenz im [X.]inklang ([X.], Urt. v. 13.10.2005 - [X.]. [X.]/03, [X.]/[X.]. 1155, 1159, Rdn. 48-50 - Parking [X.]rixen - für die [X.]ergabe einer öffentli[X.]hen Dienstleistungskonzession). [X.] [X.] [X.]ornkamm Meier-[X.]e[X.]k Strohn [X.]orinstanzen: [X.], [X.]nts[X.]heidung vom 22.12.2004 - [X.]I - Kart 1/04 ([X.]) -

Meta

KVR 5/05

07.02.2006

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. KVR 5/05 (REWIS RS 2006, 5152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5152

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