Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII
ZB 557/12
vom
19. Dezember 2012
in der Betreuungssache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.
Dezember 2012
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.]s München
II vom 30.
August
2012 wird verwor-fen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(§
131 Abs.
5 Satz
2 KostO).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in [X.] gemäß §
70 Abs.
3 Nr.
1 FamFG liegen nicht vor.
[X.] zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1, 271 Nr.
1 FamFG sind Verfahren nach §
1896 [X.]. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsver-fahren handeln, für das §
295 Abs.
1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§
1896
ff. [X.], anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn §
1896 [X.] unterschei-det nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.
1
2
-
3
-
Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§
1899 Abs.
4, 1908
i Abs.
1, 1795 Abs.
1, 1796, 181 [X.] lässt demgegenüber die angeord-nete Betreuung und den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermö-gensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungs-betreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der [X.] für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt
ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers
unter die Auffangbestimmung des §
271 Nr.
3
FamFG (Senatsbeschluss vom 25.
Mai 2011
XII
ZB
283/10
FamRZ
2011, 1219 Rn. 13).
3
-
4
-
Die vom [X.] unzutreffend erteilte und unterschriebene Rechts-mittelbelehrung, wonach gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft sei, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschluss
vom 20.
Juli 2011
XII
ZB
445/10
FamRZ 2011, 1728 Rn.
12
ff., 16).
Dose
[X.]
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 31.07.2012 -
XVII 145/93 -
LG [X.], Entscheidung vom 30.08.2012 -
6 T 4101/12 -
4
Meta
19.12.2012
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. XII ZB 557/12 (REWIS RS 2012, 159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 159
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 557/12 (Bundesgerichtshof)
Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Bestellung eines Ergänzungspflegers
XII ZB 283/10 (Bundesgerichtshof)
Betreuung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in Verfahren über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
XII ZB 283/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 65/11 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 65/11 (Bundesgerichtshof)
Betreuerentlassung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.