Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 4 StR 3/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4583

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[X.]/05

vom 10. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2004 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der auf § 189 [X.] gestützte [X.]. 1. [X.] zu § 189 [X.] ist in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zu ihrer Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, daß die Ver-ständigung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließlich über den zur Hauptverhandlung geladenen Dolmetscher für die [X.] stattgefunden habe, weil der Angeklagte der [X.] nicht mächtig - 3 - gewesen sei. Der Dolmetscher sei weder vereidigt worden noch habe er sich auf [X.] berufen. Er sei zudem auch nicht darüber belehrt worden, daß er treu und gewissenhaft zu übersetzen habe. Damit enthält die Revisionsbegründung die bestimmte tatsächliche Be-hauptung, daß der Dolmetscher, dessen Zuziehung geboten war (§ 185 Abs. 1 [X.]), nicht vereidigt worden ist und daß er sich auch nicht auf [X.] berufen hat. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat der [X.] mithin entgegen der Auffassung des [X.] nicht lediglich auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Soweit die Re-visionsbegründung darauf verweist, daß "auch im Protokoll der Hauptverhand-lung" weder aufgenommen sei, daß der Dolmetscher belehrt worden, noch daß er vereidigt worden sei oder sich auf [X.] bezogen habe, wird vielmehr geltend gemacht, daß der gerügte Verfahrensmangel durch die Sitzungsniederschrift bewiesen wird. 2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Nach § 189 [X.] muß ein Dolmetscher, der vom Gericht zur Verhand-lung gegen Angeklagte, die der [X.] nicht mächtig sind, beige-zogen wird, den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 [X.]) oder - wenn er für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist - sich auf [X.] berufen (§ 189 Abs. 2 [X.]). Hierbei handelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Da die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 9. August 2004 keinen Hinweis - 4 - auf die Vereidigung der zugezogenen Dolmetscherin enthält, wird deren Fehlen unwiderlegbar vermutet (vgl. [X.], 28). Bei dem danach bewiesenen Verstoß gegen § 189 [X.] handelt es sich zwar nur um einen relativen Revisionsgrund (vgl. BGHR [X.] § 189 Beeidi-gung 3). Hier kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem aufgezeigten Verstoß gegen § 189 [X.] beruht. Der Angeklagte hat sich, wie der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen entnommen werden kann, in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Da er der [X.] nicht mächtig ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Dolmetscher die Angaben des Angeklagten aus der [X.] ins [X.] und die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere die des [X.], aus dem [X.]n in die [X.] übertragen hat. Der Angeklagte ist zudem, worauf der Dolmetscher in seinem Vermerk vom 4. August 2004 ([X.]. 179 a d.A.) hingewiesen hatte, der [X.] Hochspra-che nicht mächtig, sondern spricht nur einen örtlichen Dialekt und hatte den Dolmetscher vor der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, er befürchte, daß es deshalb in der Hauptverhandlung Verständigungsschwierigkeiten geben könne. - 5 - Der Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils. [X.] Dr. Tepperwien ist [X.] Athing erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

[X.]

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 3/05

10.03.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 4 StR 3/05 (REWIS RS 2005, 4583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4583

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