Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 9 B 98/09, 9 B 98/09 (9 C 6/10)

9. Senat | REWIS RS 2010, 1781

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Gegenstand

Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Angemessenheit der Gegenleistung


Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung in einem [X.], nach der der Erschließungsunternehmer auch die [X.] zu tragen hat, die im Falle einer Beitragsveranlagung nicht ihm, sondern allein Dritt- bzw. Fremdanliegern auferlegt werden könnten, stets zur Unangemessenheit der vertraglichen Regelung i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (= § 123 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH) bzw. § 124 Abs. 3 BauGB führt.

Meta

9 B 98/09, 9 B 98/09 (9 C 6/10)

02.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 15. Mai 2009, Az: 2 LB 67/08, Urteil

§ 124 Abs 3 BauGB, § 56 Abs 1 S 2 VwVfG, § 123 Abs 1 S 2 VwG SH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 9 B 98/09, 9 B 98/09 (9 C 6/10) (REWIS RS 2010, 1781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1781

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