Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. 2 StR 393/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8467

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2
StR
393/13

vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22.
Januar 2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Bundesanwalt beim [X.]

in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung,

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin
,
Rechtsanwältin
,

als Vertreterinnen der Nebenklägerinnen C.

H.

und

S.

S.

,

Justizhauptsekretärin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung,

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 12.
März 2013 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fäl-len sowie
wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch be-schränkte und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, ist unbegründet.
1.
Die Verfahrensrüge, der Strafausspruch beruhe nicht auf der freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Land-gerichts (§
261 StPO), dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hat nicht [X.], dass das Urteil auf Vorgängen beruht, die nicht Gegenstand der [X.] waren. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der [X.] entsprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, [X.] für sich genommen keinen Rechtsfehler (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 2010 -
5
StR
424/10). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe sich aufgrund des erfolgten [X.] dem Ange-klagten gegenüber in der Pflicht gesehen und daher keine schuldangemessene 1
2
-
4
-
Strafe bestimmt, ist dies als möglicher Verstoß gegen §
46 StGB nur auf
die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Februar 2011
-
3
StR 426/10, [X.], 648
mwN).
Das Vorliegen einer informellen Absprache zwischen dem Gericht und der Verteidigung, was einen Verstoß gegen §
257c StPO begründen könnte, wird nicht behauptet.
2.
Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. [X.] der Ansicht der Revision beruht er nicht auf einer schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten und der nachfolgenden [X.] vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts.
Allein der Umstand, dass sich die durch das [X.] verhängte Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen des [X.] hält, deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorher gemachte Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht schon, dass die seitens des Gerichts vorgeschlagene Verständigung gerade nicht zustande gekommen war. Auch hatte das Land-gericht keine so genannte "Punktstrafe"
von zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe vorgeschlagen, sondern lediglich zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte unter bestimmten Voraussetzungen mit einer "Bewährungsstrafe"
rechnen kön-ne.
Das [X.] hat auch mit seiner Strafrahmenwahl, der Einzelstraf-
und Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung zur Bewährung den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren noch nicht unter-3
4
5
6
-
5
-
schritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums, des Prozessverhaltens des Angeklagten und seiner [X.] Einbindung nicht unvertretbar milde.
Fischer
[X.]
Herr Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist aus tatsächlichen Gründen gehindert zu unterschreiben.
Fischer
Eschelbach
[X.]

Meta

2 StR 393/13

22.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. 2 StR 393/13 (REWIS RS 2014, 8467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8467

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