Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 5 StR 411/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1867

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5 [X.] [X.] vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit diesem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur [X.] versagt worden ist. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Re-vision der Angeklagten [X.]werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagte [X.]

hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zu-rückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat beide Angeklagte wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen schuldig gesprochen und den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und die Angeklagte [X.]

[X.] als [X.] zu einer solchen von zehn Monaten verur-teilt. Hinsichtlich beider Freiheitsstrafen hat das [X.] zwei Monate als vollstreckt erklärt und die Freiheitsstrafe hinsichtlich der Angeklagten [X.]1 - 3 - zur Bewährung ausgesetzt. Lediglich die Revision des Angeklagten [X.]erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. 1. Das [X.] hat sich fehlerfrei davon überzeugt, dass der [X.]als —Stiefvaterfi des zur Tatzeit neun Jahre alten [X.] diesen vom 1. September 2005 bis zum 24. Mai 2006 durch drangsalierende Erziehungsmethoden im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB durch Zufügen seeli-schen Leidens mit erheblicher Verängstigung quälte (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 225 Rdn. 8a m.w.N.). Die allein sorgeberechtigte Mutter des [X.], die Angeklagte [X.]

, schritt gegen ihren Lebensgefährten nicht ein. 2 3 2. Auch die Strafaussprüche halten der [X.] freilich eingeschränkten (BGHSt 29, 319, 320) [X.] revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Dies gilt indes nicht hinsichtlich der dem Angeklagten [X.]versagten Strafausset-zung zur Bewährung. Das [X.] hat dem Angeklagten eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es stützt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung indes nicht auf eine gemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteil-ten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; [X.] 56 Rdn. 23 m.w.N.), sondern beruft sich auf hypothetische Strafzumessungserwägungen für den Fall tat-näherer Aburteilung ([X.]). In die Würdigung hätten die im Rahmen der Strafzumessung ([X.]) zugunsten des Angeklagten als bedeutsam be-werteten Umstände (Erleiden gleicher Erziehungsmethoden in Heimen der [X.]; möglicherweise Überforderung bei der Erziehung, auch durch ADHS des [X.]) in den Blick genommen werden müssen. - 4 - 3. Dies wird Aufgabe des neu berufenen Tatgerichts sein. Der Aufhe-bung von Feststellungen bedurfte es bei dem hier vorliegenden Wertungsfeh-ler nicht. 4 [X.] Raum

[X.]Schneider Bellay

Meta

5 StR 411/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 5 StR 411/10 (REWIS RS 2010, 1867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1867

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