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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2011 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Antrag des [X.] vom 22. Februar 2011 bemerkt der [X.]: Die Ausführungen der Strafkammer im Rah-men der konkreten Strafzumessung zum "Verbrauch" des [X.] gemäß § 31 BtMG im Fall 4 ([X.]) sind - wie auch die Ausführungen auf [X.], 22 belegen - dahin zu [X.], dass das [X.] diesem Strafmilderungsgrund über die Heranziehung bei der Bejahung eines minder schweren Falls hinaus keine wesentliche Bedeutung für die Strafbestimmung mehr beigemes-sen hat. Hierin liegt angesichts der Umstände des Falles kein Rechts-fehler. Der [X.] hat daher keinen Anlass, bezüglich der für diese Tat verhängten Strafe nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO zu verfahren. [X.] [X.][X.] Mutzbauer
Meta
12.04.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 4 StR 88/11 (REWIS RS 2011, 7703)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7703
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