Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 4 StR 88/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7703

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2011 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Antrag des [X.] vom 22. Februar 2011 bemerkt der [X.]: Die Ausführungen der Strafkammer im Rah-men der konkreten Strafzumessung zum "Verbrauch" des [X.] gemäß § 31 BtMG im Fall 4 ([X.]) sind - wie auch die Ausführungen auf [X.], 22 belegen - dahin zu [X.], dass das [X.] diesem Strafmilderungsgrund über die Heranziehung bei der Bejahung eines minder schweren Falls hinaus keine wesentliche Bedeutung für die Strafbestimmung mehr beigemes-sen hat. Hierin liegt angesichts der Umstände des Falles kein Rechts-fehler. Der [X.] hat daher keinen Anlass, bezüglich der für diese Tat verhängten Strafe nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO zu verfahren. [X.] [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 88/11

12.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 4 StR 88/11 (REWIS RS 2011, 7703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7703

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.