Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2011, Az. 4 AZR 872/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 1369

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2009 - 6 [X.]/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen als unzulässig zurückgewiesen werden.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

2

Die Klägerin hat am 10. Dezember 1991 mit der [X.] einen Änderungsvertrag geschlossen, in dem es [X.]. heißt:

        

„Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die Angestellten der [X.] [X.] ([X.])’ und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der [X.] [X.] im Beitrittsgebiet

                 

oder   

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die Arbeiter der [X.] [X.] ([X.])’ und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der [X.] [X.] im Beitrittsgebiet

        

in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“

3

Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der [X.] durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der [X.] in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - [X.]) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem die Klägerin tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die [X.] (nachfolgend [X.]). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde zum 1. Jan[X.]r 1995 auf die [X.] übergeleitet.

4

Die [X.] vereinbarte in der Folgezeit mit der [X.] ([X.]) Tarifverträge, die [X.]. die zuvor zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der [X.] in Ost und [X.] für den Bereich der [X.] abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der [X.] geschlossenen und nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „[X.] - [X.]“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das [X.].

5

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurden in dieser [X.] die jeweiligen für sie einschlägigen Tarifverträge der [X.] und später die der [X.] angewendet.

6

Mit Wirkung ab dem 1. September 2007 wurde die Kundenniederlassung [X.] der [X.], in der die Klägerin beschäftigt war, von der Beklagten zu 1., einer Tochtergesellschaft der [X.], im Wege des Betriebsübergangs übernommen. Die Beklagte zu 1. wandte auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin in der Folgezeit den zwischen ihr und der [X.] vereinbarten Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses ([X.], [X.]) in der Fassung vom 1. März 2004 an, der Abweichungen von den Tarifverträgen der [X.] enthält, [X.]. bei der Arbeitszeit und beim Entgelt.

7

Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin wurde im Wege eines weiteren Betriebsübergangs zum 1. Dezember 2008 von der Beklagten zu 2. übernommen.

8

Mit ihrer am 7. Jan[X.]r 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung angestrebt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 31. August 2007 anzuwenden seien. Bei der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahmeklausel handele es sich um eine kleine dynamische Bezugnahme, aufgrund deren das Tarifwerk der [X.] und später dasjenige der [X.] anzuwenden gewesen sei. Daran habe sich nichts geändert, weil eine Tarifwechselklausel nicht vereinbart worden sei, so dass der [X.] nicht an die Stelle des Tarifwerks der [X.] getreten sei.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. die Tarifverträge der [X.] ([X.] 31. August 2007) Anwendung finden,

        

2.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2. die Tarifverträge der [X.] ([X.] 31. August 2007) Anwendung finden;

in der Revisionsinstanz hat sie hilfsweise beantragt,

        

1.    

[X.]:

                 

a)    

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, für den [X.]raum September 2007 bis November 2008 berichtigte Lohnabrechnungen unter Anwendung der Tarifverträge der [X.] mit [X.] 31. August 2007 zu erteilen;

                 

b)    

Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, nach erfolgter Abrechnung an die Klägerin die sich ergebenden Nettobeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab dem jeweiligen 17. des laufenden Monats zu zahlen;

                 

c)    

Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin für den [X.]raum Dezember 2008 bis Dezember 2009 und Jan[X.]r 2010 bis Oktober 2011 berichtigte Lohnabrechnungen unter Anwendung der Tarifverträge der [X.] mit [X.] 31. August 2007 zu erteilen;

                 

d)    

Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, nach erfolgter Abrechnung an die Klägerin die sich ergebenden Nettobeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab dem jeweiligen 17. des laufenden Monats zu zahlen.

        

2.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 10.391,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 692,74 Euro seit dem 17. September 2007, seit dem 17. Oktober 2007, seit dem 17. November 2007, seit dem 17. Dezember 2007, seit dem 17. Jan[X.]r 2008, seit dem 17. Febr[X.]r 2008, seit dem 17. März 2008, seit dem 17. April 2008, seit dem 17. Mai 2008, seit dem 17. Juni 2008, seit dem 17. Juli 2008, seit dem 17. August 2008, seit dem 17. September 2008, seit dem 17. Oktober 2008 und seit dem 17. November 2008 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass die Klage gegen sie bereits wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei. Es handele sich um eine lediglich vergangenheitsbezogene Feststellungsklage. Das Rechtsverhältnis zu ihr sei wegen des weiteren Betriebsübergangs am 1. Dezember 2008 bei Klageerhebung bereits beendet gewesen.

Die Klage sei auch unbegründet, weil mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1. die für die [X.] geltenden Tarifbestimmungen durch den bei ihr geltenden [X.] ersetzt worden seien.

Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage gegen beide Beklagten stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] für die Klägerin zugelassenen Revision strebt diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin vorgetragen, sie habe im Laufe des Rechtsstreits dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses sowohl auf die Beklagte zu 1. als auch auf die Beklagte zu 2. widersprochen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet, wobei die Klageanträge bereits unzulässig sind, weshalb die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen ist.

I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, weil die Klagen in der Berufungsinstanz im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurden. Die Klagen sind allerdings bereits unzulässig.

1. Die Begründetheit der Revision ergibt sich, was die Klage gegen die Beklagte zu 2. angeht, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die Beklagte zu 2. bei der Einlegung und Durchführung der Berufung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre, so dass deren Berufung als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Klägerin hat sich hierfür zu Unrecht darauf gestützt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2. sei zwar zugelassener Rechtsanwalt, jedoch zumindest zeitweise gleichzeitig auch Personalleiter und zeitweise auch „[X.]“ der Beklagten zu 2. gewesen. Es kann dahinstehen, ob dieser Einwand der Klägerin materiell richtig ist. Er kann jedenfalls nur von der [X.] geltend gemacht werden, um deren Vertretung es geht. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vertretung einer [X.] im Prozess dienen nur deren Schutz. Allein sie soll davor geschützt werden, dass sie ihre prozessualen Rechte nicht wahrnehmen konnte, weil sie nicht gesetzlich vertreten war. Im Übrigen ist Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot aus § 46 Abs. 1 [X.] auch nur die Unwirksamkeit des [X.] und nicht die Unwirksamkeit der von dem Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen. Soweit der Prozessbevollmächtigte die Prozesshandlungen - wie vorliegend - nach außen erkennbar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht als Angestellter einer [X.] wahrgenommen hat, sind sie wirksam (vgl. ausführlich [X.] 9. September 2010 - 4 [X.] 354/10 - Rn. 9 ff. [X.], [X.] ArbGG 1979 § 72a Nr. 73 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 42).

2. Der gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Feststellungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. nur [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 66 [X.], [X.]E 123, 46).

Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist ([X.] 27. Januar 2004 - 1 [X.] [X.] der Gründe [X.], [X.]E 109, 227). Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der [X.]en endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern ([X.] 21. Mai 1992 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe; 28. September 2005 - 5 [X.] - zu I 4 der Gründe; 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9).

§ 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. ua. [X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c aa der Gründe, [X.]E 91, 235; 19. Juni 2001 - 1 [X.], [X.]E 98, 76; 19. Februar 2003 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe; weiterhin 5. November 2003 - 4 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 108, 224).

b) Der Klägerin fehlt für ihren Antrag gegenüber der Beklagten zu 1. von Prozessbeginn an bereits deshalb das notwendige besondere Feststellungsinteresse, weil unabhängig von der Wirksamkeit ihrer Widersprüche gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses jedenfalls wegen des Betriebsübergangs vom 1. Dezember 2008 auf die Beklagte zu 2. kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen ihr und der Beklagten zu 1. bestand. Damit wurde bereits bei [X.] die Feststellung eines ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses angestrebt. Unter diesen Umständen gilt vorliegend der Vorrang der Leistungsklage für die im Raum stehenden höheren Vergütungsansprüche. Dass eine solche auch tatsächlich möglich gewesen wäre, zeigt bereits der in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellte Antrag zu 2. Eine nur auf die Vergangenheit bezogene gerichtliche Feststellung allein hat keine konfliktbereinigende Wirkung. Sie kann weitere gerichtliche Auseinandersetzungen, von deren Notwendigkeit die Prozessparteien übereinstimmend ausgehen, nicht verhindern.

3. Das Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlt sowohl für den Antrag gegen die Beklagte zu 1. als auch für den inhaltsgleichen Antrag gegen die Beklagte zu 2. darüber hinaus deshalb, weil die Klägerin die ursprünglich von ihr behauptete Rechtsbeziehung zwischen ihr und beiden Beklagten nunmehr selbst in Abrede stellt. Mit ihrem Vortrag, sie habe im Laufe des Rechtsstreits dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses sowohl auf die Beklagte zu 1. als auch auf die Beklagte zu 2. widersprochen, hat die Klägerin geltend gemacht, die von ihr zunächst behaupteten Vertragsverhältnisse als Grundlage ihres Feststellungsinteresses bestünden tatsächlich nicht und hätten auch nicht bestanden. Der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 6 BGB wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück (ständige Rechtsprechung, vgl. nur [X.] 13. Juli 2006 - 8 [X.] - Rn. 37 [X.], [X.] BGB § 613a Widerspruch Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 57). Ist er wirksam, ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 1. September 2007 beim - ersten - Betriebsveräußerer, der [X.], verblieben. Dann fehlt es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin an einem Feststellungsinteresse für den Klageantrag, was auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie verfolge ihre Feststellungsanträge nur noch vorsorglich für den Fall weiter, dass ihren Widersprüchen mangels Wirksamkeit diese Rechtsfolge nicht zukommen sollte. Dies ändert an der Unzulässigkeit ihrer Anträge nichts. Solange nicht festgestellt ist, dass den Widersprüchen keine Rechtswirkungen zukommen oder zumindest ihre Wirksamkeit von der Klägerin nicht weiter geltend gemacht wird, beantragt sie in der Sache eine „Feststellung auf Vorrat“ für ein Rechtsverhältnis, dessen Bestand sie derzeit selbst in Abrede stellt. Hierfür fehlt ihr das prozessual erforderliche besondere Interesse an alsbaldiger Feststellung.

II. Die in der Revisionsinstanz erstmals hilfsweise angekündigten Anträge der Klägerin sind auch deshalb unzulässig, weil es sich dabei um eine Einführung neuer, klageändernder [X.] handelt, die teilweise mit neuem Tatsachenvortrag verbunden sind. Dies kann der [X.] nicht berücksichtigen (vgl. statt aller [X.] 15. Juli 2008 - 3 [X.]/07 - Rn. 24, [X.] ZPO § 253 Nr. 48; 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 10, [X.]E 132, 268).

III. Die Klägerin hat als unterliegende [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch für die Kosten der Berufung, welche die Beklagten zu 1. und 2. erkennbar jeweils nur gegen den sie betreffenden Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils eingelegt haben. Es besteht deshalb entgegen der Auffassung des [X.] kein Anlass, den Beklagten einen Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    von Dassel    

        

    J. Ratayczak    

                 

Meta

4 AZR 872/09

16.11.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 28. Mai 2009, Az: 14 Ca 86/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2011, Az. 4 AZR 872/09 (REWIS RS 2011, 1369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1369

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