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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 50/10 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbe[X.] des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12. August 2010 auf-gehoben. Die sofortige Be[X.] der Antragsgegnerin gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des [X.] vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Gegenstandswert der Be[X.]: 499,68 • Gründe: [X.] Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin vertreten durch seine Pro-zessbevollmächtigten vorprozessual und gerichtlich auf Unterlassung in [X.]. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Das [X.] hat auf Antrag des Antragstellers die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf insge-samt 1.023,16 • festgesetzt. Dabei hat es die unstreitig entstandene vorprozes-suale Geschäftsgebühr nicht in Anrechnung gebracht. Auf die sofortige [X.] - 3 - [X.] der Antragsgegnerin hat das Be[X.]gericht den Beschluss des [X.]s geändert und die zu erstattenden Kosten unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf 523,48 • festgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Be[X.]gericht zugelassene Rechtsbe[X.] des Antragstellers. I[X.] 1. Das Be[X.]gericht ist der Auffassung, dass für die mit dem Ge-genstand des gerichtlichen Verfahrens identische außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine Geschäftsgebühr entstan-den sei. Diese sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] anzurechnen. Daran ändere auch § 15a [X.] nichts, weil diese Bestimmung wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde. Der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Antragstellers sei vor Inkrafttreten des § 15a [X.] erteilt worden. Bei § 15a [X.] handle es sich um eine Geset-zesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des [X.]. 2 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbe[X.] (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg. Sie macht zutreffend geltend, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller gemäß § 15a [X.] die Erstat-tung der ungekürzten Verfahrensgebühr verlangen kann. 3 § 15a [X.] ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger [X.] vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) in das [X.] - 4 - gesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in [X.] getreten. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist § 15a [X.] auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. [X.] 2010 - [X.] ZB 26/10, juris Rn. 8; vom 4. November 2010 - [X.] ZB 86/09, juris; vom 16. November 2010 - [X.] ZR 47/10, juris; vom 7. Dezember 2010 - [X.] ZB 45/10, [X.], 135; [X.], Beschlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff.; vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 106 unter II[X.]; vom 11. März 2010 - [X.], juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 unter II[X.] 1; vom 10. August 2010 - [X.]II ZB 15/10, Rpfleger 2001, 48 Rn. 9 f.; vom 15. September 2010 - [X.], [X.] 2010, 474; vom 11. Januar 2011 - [X.]II ZB 92/09, juris). Danach ist auch für die [X.] vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung der Geschäftsge-bühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im [X.] der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entspre-chend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrens-gebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann. 3. Die sofortige Be[X.] der Antragsgegnerin gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des [X.]s ist demnach zurückzuweisen. Insoweit entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO selbst, da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und sie zur Endentscheidung reif ist. 5 - 5 - 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Zoll [X.]
Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2009 - 27 O 549/09 - [X.], Entscheidung vom 12.08.2010 - 2 W 204/09 -
Meta
15.03.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. VI ZB 50/10 (REWIS RS 2011, 8598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8598
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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