Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 18/14 B

4. Senat | REWIS RS 2014, 6610

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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft nach § 22 Abs 1 [X.]B II im Zeitraum vom 1.10.2011 bis 31.3.2012. Nach einem Kostensenkungsverfahren bewilligte der Beklagte der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum abgesenkte Unterkunftsleistungen kopfteilig in Höhe von zunächst 200 Euro monatlich und nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten im Klageverfahren in Höhe von 208,45 Euro. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.9.2012). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat das L[X.] die Berufung der Klägerin hiergegen zugelassen und den Beklagten sodann unter Änderung des Urteils des [X.] verurteilt, im streitigen Zeitraum weitere Unterkunftsleistungen in Höhe von 33,86 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.11.2013). Das Berufungsgericht ist dabei [X.] davon ausgegangen, dass der von dem Beklagten ermittelte Grundpreis von 4,61 Euro pro qm angemessen sei. Er basiere auf einem schlüssigen Konzept in der Gestalt des [X.] Mietspiegels 2011. Es mangele jedoch an Feststellungen zur Bemessung der kalten Betriebskosten. Der Beklagte habe insoweit auf die zutreffend ermittelte Grundmiete und die tatsächlichen Betriebskosten abgestellt, um die abstrakte [X.] zu bestimmen. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des B[X.]. Die Vergleichsmiete sei danach die Bruttokaltmiete. Da der Beklagte diesbezüglich keine Erhebungen durchgeführt habe, sei zur Bemessung der kalten Betriebskosten auf örtliche Betriebskostenübersichten abzustellen. Die Revision hat das L[X.] nicht zugelassen.

2

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde an das B[X.] und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) sowie Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) geltend.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unbegründet.

4

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G liegt nicht vor.

5

Der Beklagte hat die Rechtsfrage gestellt:

"Ob die Vergleichsmiete zwingend eine Bruttokaltmiete sein muss, oder ob auch alternativ das Abstellen auf die Nettokaltmiete zulässig ist, zumindest dann, wenn zuzüglich zur Nettokaltmiete in der Regel die tatsächlichen Betriebskosten übernommen werden, soweit diese sich vor dem Hintergrund einer an einem (regionalen) Betriebskostenspiegel orientierten Nichtprüfungsgrenze nicht als verschwenderisch und damit als unangemessen darstellen."

6

Es mangelt hier an einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage. Obwohl der Beklagte sich [X.] mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom [X.] auseinandersetzt, zitiert er nicht die einschlägigen Passagen, die eine klare und eindeutige Antwort auf die aufgeworfene und von ihm als klärungsbedürftig befundene Frage geben. So hat der 4. Senat des B[X.] in der "[X.]" vom [X.] unter RdNr 31 ([X.] [X.]/12 R, [X.] 4-4200 § 22 [X.]) ausgeführt: "Der Rechtsprechung des B[X.] folgend hat das L[X.] auch zutreffend die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt." Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des 14. Senats vom 19.10.2010 ([X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 33 f). Zugleich grenzt er sich von seiner eigenen vom 22.9.2009 ([X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3) zur Nettokaltmiete als Vergleichsbasis ab und führt zur Begründung für die Heranziehung der [X.] aus, dass dieses Vorgehen den Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleiste, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können. Dabei sei es nicht zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf die Bruttokaltmiete sämtliche kalten Nebenkosten in die Überprüfung der [X.] eingeflossen seien. Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum komme es nicht darauf an, ob [X.] Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich sei, in denen der in den Betriebskostenarten, wie zB Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende [X.] nicht gewährleistet sei. Es gehe vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des [X.], abzubilden. Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren [X.] nicht vorlägen, hatte es das B[X.] daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen. Der erkennende Senat hat in der "[X.]" unter RdNr 43 ausdrücklich auf die Änderung der Rechtsprechung hingewiesen, indem er ausführt, dass er es noch 2009 offengelassen hatte, ob die Vergleichsmiete eine Netto- oder eine Bruttokaltmiete sein müsse (B[X.] Urteil vom 22.9.2009 - [X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]3; siehe auch B[X.] Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 48/08 R - B[X.]E 102, 274 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]8, Rd[X.]6 ff). Erst 2010 habe der 14. Senat dann eindeutig bestimmt, dass die [X.] durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete zu definieren sei (B[X.] Urteil vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 33 f; siehe auch B[X.] Urteil vom 22.8.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7). Der erkennende Senat sei dem gefolgt und zwar bereits in seiner Entscheidung vom 20.12.2011 ([X.] AS 19/11 R - B[X.]E 110, 52 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 34 ).

7

Da der Beklagte sich mit dieser Begründung des 4. Senats nicht auseinandersetzt, gelingt es ihm in seiner sehr ausführlichen Beschwerdebegründung auch nicht, einen erneuten Klärungsbedarf der von ihm aufgeworfenen Frage zu begründen.

8

2. Auch soweit der Beklagte Divergenz zwischen Entscheidungen des B[X.] und der des L[X.] rügt, vermag er mit der Beschwerde keine Zulassung der Revision zu bewirken. Der von dem Beklagten herausgearbeitete abstrakte Rechtssatz des L[X.] lautet, dass für die Bestimmung der abstrakten [X.] nicht allein die Nettokaltmiete maßgeblich sei, sondern vielmehr das Produkt aus Wohnungsgröße und [X.] zuzüglich der kalten Betriebskosten. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen zu den Entscheidungen vom 4. und 14. Senat des B[X.] bedarf es keiner weiterer Begründung, dass insoweit keine Abweichung des L[X.] vorliegt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 18/14 B

02.04.2014

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Duisburg, 27. September 2012, Az: S 26 AS 4823/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014, Az. B 4 AS 18/14 B (REWIS RS 2014, 6610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6610

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