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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. Juni 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die von der Verteidigung des Angeklagten [X.]im Zusammenhang mit der Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge genügt nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es werden weder der Inhalt des [X.] vollständig mitgeteilt noch die nicht ausgeurteilten Anklagepunkte, deren wegen Einstellung erfolgt ist, die nicht zu den von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrensvor-aussetzungen gehören. [X.] Brause [X.]
Meta
08.12.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. 5 StR 465/09 (REWIS RS 2009, 223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 223
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