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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
70/15
vom
26.
Oktober
2015
in dem
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterinnen
Lohmann, Möhring
und [X.]
Schoppmeyer
am
26.
Oktober 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 11. Au-gust 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbehelf des Antragstel-lers ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO),
noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzu-lassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Be-
1
-
3
-
schwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
[X.]
Gehrlein
Lohmann
Möhring
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.05.2015 -
15 O 23/15 -
O[X.], Entscheidung vom 11.08.2015 -
1 [X.] -
Meta
26.10.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2015, Az. IX ZB 70/15 (REWIS RS 2015, 3394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3394
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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