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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 369/13
vom
24. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Münster vom 3.
Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Das [X.] hat noch ausreichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, so dass der zusätzlichen
rechts-fehlerhaften (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Februar 2000
3
StR
24/00, [X.]R StPO §
267 Abs.
1 Satz
1 Bezugnahme
3; [X.], Beschlüsse vom 25.
Sep-tember 2012
1
StR
212/12, Rn.
12 und vom 12.
Dezember 2012
2
StR
481/12, Rn.
2) Bezugnahme auf die durch die Entscheidung vom 24.
Oktober 2012 [X.] Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen keine Bedeutung zukommt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
Meta
24.09.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. 4 StR 369/13 (REWIS RS 2013, 2550)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2550
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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