Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZB 52/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5507

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 42 994 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]Card
[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1
Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: "[X.]" als Angabe des Einsatzgebiets einer als "[X.]-Card" bezeichneten Ausweis-, [X.], Kredit- oder Kundenkarte). [X.], [X.]uss vom 22. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Büscher, Dr. Bergmann, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 33. Senats ([X.]) des [X.]s vom 15. April 2008 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] hat die Anmeldung der Wortmarke 1 [X.]Cardfür folgende Waren und Dienstleistungen wegen Fehlens jeglicher Unterschei-dungskraft zurückgewiesen: Klasse 9: magnetische und optische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smart-cards); [X.] zum Lesen der genannten Datenträger; Computersoft-ware, insbesondere Computersoftware für Kundenbindungsprogramme (gespei-chert); - 3 - Klasse 16: [X.]; Klasse 35: Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungs-systemen zu Werbezwecken; Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Klasse 36: Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme, mit Bonus- oder [X.]; Klasse 38: Betreiben einer Plattform für ein Kundenbindungsprogramm, insbe-sondere ein Bonus- oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk; Klasse 41: Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Softwareberatung; Entwurf und Entwicklung von Computerdatenbanken; Datenverwaltung auf [X.]. Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 1005). 2 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-beschwerde. 3 I[X.] Das [X.] hat angenommen, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen der [X.] 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Un-terscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht. Zur [X.] hat es ausgeführt: 4 Die aus den Begriffen "[X.]" und "Card" zusammengesetzte An-meldemarke werde von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern unmittelbar (wörtlich) als "[X.]-Karte" oder "[X.]karte" verstanden. Dies gelte sowohl für die allgemeinen [X.], an die sich zum Beispiel magnetische und optische Datenträger (Smartcards), Druckereier-zeugnisse, elektronische Publikationen oder Plattformen für ein Kundenbin-dungsprogramm richteten, als auch und insbesondere für die Spezialverkehrs-kreise des Handels und der Publikumsunternehmen, die sich an derartige [X.] - 4 - denbindungssysteme angeschlossen hätten und zu deren Betrieb sie Datenle-segeräte, einschlägige Computersoftware sowie weitere auf Kundenbindungs-systeme spezialisierte wirtschaftliche und technische Dienstleistungen benötig-ten. 6 Unter einer solchen "[X.]Karte" werde naheliegend eine Karte mit Bezug zu [X.] verstanden. Welcher Art dieser Bezug genau sei, gehe zwar bei isolierter Betrachtung aus der Wortzusammensetzung noch nicht hervor. Eine solche isolierte Beurteilung sei jedoch nicht maßgeblich, weil die Unterscheidungskraft aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei einem branchenüblichen Einsatz von Marken als Herkunftshinweis im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei. Wenn die angemeldete Marke dem Verkehrsteilnehmer als Kennzeichnung der konkreten Waren oder Dienstleistungen entgegentrete, wisse er nicht nur, um welche [X.] oder Dienstleistung es gehe, sondern auch, wie die Bezeichnung "[X.]Card" in Bezug darauf zu verstehen sei. Daher spiele es auch [X.] Rolle, dass die Marke aus sich heraus nicht deutlich mache, ob es sich zum Beispiel um eine Telefon-, Mitglieds-, Kreditkarte oder eine andere Karte [X.]. Es bestehe vorliegend ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung "[X.]Card" zu den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Sinne einer in [X.] einsetzbaren Multifunktionskarte, die neben [X.], [X.], Kredit- oder Kundenkartenfunktionen auch Informations- und Service-, Bonus-, Prämien- und [X.]en erfülle. 7 II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das [X.] ange-nommen, dass die Eintragung des Zeichens "[X.]Card" für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wegen des Schutzhindernisses des 8 - 5 - Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zu versagen ist. 9 1. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der [X.]n oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt ([X.], [X.]. v. 7.10.2004 - [X.]/02 P, [X.]. 2004, [X.] = GRUR Int. 2005, 135 [X.]. 19 - [X.]; [X.]. v. 16.9.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = GRUR Int. 2005, 42 [X.]. 23 - [X.]; [X.]. v. 7.7.2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 763 [X.]. 25 = [X.], 1159 - [X.]/[X.]). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun-gen abzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 16.9.2004 - [X.]/02 P, [X.]. 2004, [X.] = GRUR Int. 2005, 44 [X.]. 24 - SAT 2; [X.] GRUR Int. 2005, 135 [X.]. 19 - [X.]). Unterscheidungskraft [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (Art. 3 Abs. 1 lit. b [X.]) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) [X.], vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Un-ternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR Int. 2005, 135 [X.]. 29 - [X.]; [X.] 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; [X.], [X.]. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, [X.], 417, 418 = [X.], 490 - [X.], m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-währleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, so-dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutz-hindernis zu überwinden. - 6 - a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreiben-den Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der [X.] Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-scheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungs-mittel versteht (vgl. [X.] 167, 278 [X.]. 19 - [X.], m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleis-tung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten [X.]n oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerecht-fertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unter-scheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistun-gen sieht (vgl. [X.], [X.]. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, [X.], 465, 468 = [X.], 492 - [X.]). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] beste-hen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als [X.] werden (vgl. [X.] 167, 278 [X.]. 19 - [X.]; [X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, [X.], 1050, 1051 = [X.], 1429 - [X.]; [X.]. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08 [X.]. 27 - [X.], m.w.N.). 10 b) Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.] ausge-gangen und hat angenommen, die angemeldete Marke verfüge deshalb nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten einen beschreibenden Begriffsinhalt der Marke hinsicht-lich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen erfasse. Dass der Marke 11 - 7 - auch unabhängig von einem für bestimmte Waren oder Dienstleistungen be-schreibenden Begriffsinhalt die Unterscheidungskraft fehlt, weil sich die Zu-sammensetzung "[X.]Card" schon als solche nicht als Unterschei-dungsmittel eignet, etwa weil aus dem Begriff "Card" und einer geografischen Angabe zusammengesetzte Bezeichnungen von Kartensystemen inzwischen üblich geworden und vom Verkehr generell nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden, hat das Bundespa-tentgericht in dem angefochtenen [X.]uss dagegen nicht festgestellt. [X.]) Das [X.] hat einen engen beschreibenden Bezug der Bezeichnung "[X.]Card" für die Waren 12 magnetische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Ma-gnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckerei-erzeugnisse daraus hergeleitet, dass diese Waren zumindest oberbegrifflich auch Multifunk-tionskarten sowie spezielle Ausweis-, [X.], Kredit- oder Kundenkar-ten umfassten und die angemeldete Marke daher für diese Waren schlicht eine Angabe über die Art der Waren (Karten) und das für sie vorgesehene [X.] ([X.]) darstelle. Diese [X.]e Beurteilung des [X.]s, der [X.] Marke fehle wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts für die Waren 13 magnetische Datenträger; codierte Informations- und Servicekarten mit Ma-gnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und [X.] - jegliche Unterscheidungskraft [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, wendet sich ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf [X.]em Gebiet liegende Beurteilung. 14 (1) Hinsichtlich der vorstehend genannten Waren rügt die Rechtsbe-schwerde, die Feststellungen des [X.]s seien widersprüchlich, weil es zum einen die angemeldete Marke als schlichte Warenangabe für das vorgesehene Einsatzgebiet ([X.]) begreife, zum anderen aber das vor-gesehene Einsatzgebiet nicht unbedingt im Sinne einer regionalen [X.] verstanden wissen wolle. Sei indes die Bestimmung des Einsatzgebietes unmöglich, weil letztlich nur eine Bedeutung in einem übertragenen Sinn mit durchaus unterschiedlichem Gehalt festgestellt werden könne, dann fehle es schon deshalb an einer glatt beschreibenden Bezeichnung des vorgesehenen Einsatzgebiets. Zudem lasse der Hinweis "Card" auch im Bezug auf die Waren "codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrier-ten Schaltkreisen (Smartcards)" neben dem Format, also der äußeren Beschaf-fenheit der Karte, auch völlig offen, ob man es mit einer Kundenkarte, einer Kreditkarte, einer Ausweiskarte, einer Rabattkarte oder einer andersartigen "Karte" zu tun habe und welcher geschäftliche Bereich sich dahinter verberge. (2) Damit vermag die Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler des [X.] nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass nach den Feststellun-gen des [X.]s der mit der Angabe "[X.]" verbundene Bezug auf das Einsatzgebiet der Karte von einzelnen Verkehrsteilnehmern un-terschiedlich verstanden werden kann (einsetzbar in ganz [X.] oder nur in Teilen [X.]s, eventuell auch zusätzlich in bestimmten [X.] oder auch deutschlandweite Marktdurchdringung), steht der Annahme, dass der Bezeichnung für die genannten Waren die Unterscheidungskraft fehlt, schon deshalb nicht entgegen, weil die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art sind (vgl. [X.], [X.]. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, [X.], 778, 779 = [X.], 1173 - [X.] DIREKT). Im Übrigen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. [X.], [X.]. v. 12.2.2004 - [X.]/00, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 680 [X.]. 38 - Campina Melkunie/ [X.] [[X.]]; [X.], [X.]. v. 12.8.2004 - I ZB 1/04, [X.], 257, 258 = [X.], 217 - Bürogebäude). Entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht widersprüchlich, wenn das [X.] einerseits von einer schlichten Angabe über die Art der Waren und deren Einsatzgebiet und andererseits davon spricht, es spiele keine Rolle, wie genau diese Bestimmung des Einsatzgebietes aussehe. Die mit einer wie hier lediglich allgemein gehaltenen Umschreibung verbundene begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]. v. 17.2.2000 - [X.], [X.], 882, 883 = [X.], 1140 - Bücher für eine bessere Welt). [X.]) Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen wendet sich die Rechtsbeschwerde gleichfalls ohne Erfolg gegen die [X.]e Beurteilung des [X.]s, der [X.] fehle wegen ihrer insoweit be-schreibenden Bedeutung die Unterscheidungskraft. 16 (1) Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Waren der Klasse 9 17 [X.] zum Lesen der genannten Datenträger; Computersoftware, insbesondere Computersoftware für Kundenbindungsprogramme (gespeichert) - 10 - hat das [X.] angenommen, mit der [X.] würden diese Waren als Geräte und Software beschrieben, die für die an das System angeschlossenen Unternehmen dem Auslesen und der Verarbeitung von Daten dienten, die in Zusammenhang mit in [X.] einsetzbaren Karten gewon-nen oder benötigt würden. Die übrigen streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42 würden mit der [X.] in der Weise beschrieben, dass sie - je nach Dienstleistung - in wirtschaftlicher oder techni-scher Hinsicht der Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung und Verwertung des Einsatzes von Karten dienten, die in [X.] einsetzbar seien oder einen sonstigen Bezug zu [X.] hätten. Die streitgegenständlichen [X.]n und Dienstleistungen bezögen sich damit entweder bereits nach ihrer [X.] konkret auf Daten enthaltende Karten, Kundenkarten und Kunden-bindungssysteme oder sie stellten Oberbegriffe dar, die diese Bereiche wirt-schaftlich-technisch mit erfassten. Darüber hinaus handele es sich bei der [X.] Marke sogar um eine direkte Angabe über Merkmale der Waren und Dienstleistungen, nämlich über deren Art, Eignung und Bestimmung. Begegne dem Verkehr zum Beispiel ein magnetischer Datenträger in Form einer Kunden-, [X.], Mitglieds- oder Kreditkarte mit der [X.] "[X.]Card", so erkenne er ohne weiteres einen beschreibenden Bezug. Dass hinter solchen Karten ein [X.] stehen müsse, um sie einsetzen zu können, entspreche der Natur solcher Waren und bedürfe [X.]r weiteren Überlegung. Dies gelte ähnlich für Peripheriegeräte wie Datenle-segeräte zum Lesen der genannten Datenträger. Würden solche Geräte mit "[X.]Card" gekennzeichnet, so werde der Verkehr davon ausgehen, dass damit Karten mit Bezug zu [X.] ausgelesen werden könnten und sollten. Dass dahinter ein [X.] stehen werde, für dessen Betrieb das Gerät erforderlich sei, liege für einen normal informierten, angemessen 18 - 11 - aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auf der Hand. Im Übrigen könne dies für das Erkennen des beschreibenden Charakters der Mar-ke "[X.]Card" in Bezug auf das Lesegerät auch keine Rolle spielen, da selbst ohne dahinter stehendes Kartensystem bereits eine Merkmalsbezeich-nung vorliege. Gleiches gelte für die vorliegend weiter streitgegenständlichen technischen Waren und Dienstleistungen wie Computersoftware, [X.], Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken sowie Entwurf und Ent-wicklung von Computersoftware und Datenbanken, die oberbegrifflich auch Software, [X.], Daten- und Entwick-lungsdienstleistungen mit umfassten, die auf den Einsatz solcher Karten spe-zialisiert sein könnten. Erst recht gelte dies für Dienstleistungen, die regelmäßig schon (ober-)begrifflich ein Kartensystem mit erfassten, wie etwa Entwicklung, Organisation und Durchführung von Kundenbindungssystemen zu Werbezwecken; Ausgabe von Kundenkarten für Bonus- und [X.], mit Bonus- und [X.]; Betreiben einer Plattform für ein [X.], insbesondere ein Bonus- oder Prämienprogramm, in einem Computernetzwerk. 19 (2) Den dagegen gerichteten [X.] der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Das [X.] hat [X.] festgestellt, für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-schnittsverbraucher liege es auf der Hand und bedürfe es daher keiner [X.] Überlegung, dass hinter den mit "[X.]Card" gekennzeichneten Karten und Geräten ein entsprechendes [X.] stehe. Das [X.] der Rechtsbeschwerde erschöpft sich insoweit weitgehend in der blo-ßen Behauptung der gegenteiligen Auffassung, dazu bedürfe es einer weiteren Überlegung, so dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen könne. Die Rechtsbeschwerde [X.] dagegen nicht aufzuzeigen, dass die vom [X.] seiner Ent-- 12 - scheidung zugrunde gelegte Feststellung auf einem Rechtsfehler beruht. Der Annahme des [X.]s, der Verkehr sehe in der Bezeichnung "[X.]Card" die Angabe des Verwendungszwecks der hier in Rede ste-henden Peripheriegeräte sowie der weiteren technischen Waren und Dienstleis-tungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42, steht, anders als die Rechtsbe-schwerde meint, nicht entgegen, dass dazu der Schluss auf ein hinter dem Begriff "[X.]Card" stehendes [X.] erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die weitere Feststellung des Bundes-patentgerichts, ein solcher Schluss liege für den angesprochenen Durch-schnittsverbraucher auf der Hand, auf [X.] beruht, insbesondere er-fahrungswidrig ist. Die Auffassung des [X.]s, bei solchen auf der Hand liegenden Annahmen sei von einem derart engen beschreibenden Bezug auszugehen, dass das Zeichen vom Verkehr nicht als Unterschei-dungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen ver-standen werde und ihm daher jegliche Unterscheidungskraft [X.] von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Feststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist darauf abzustellen, ob es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durch-schnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen er-möglicht, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], [X.]. v. 12.2.2004 - [X.]/01; [X.]. = [X.], 428 [X.]. 53 - Henkel). Geht der Durchschnittsverbraucher aufgrund von auf der Hand liegenden Annahmen von einem beschreibenden Begriffsinhalt aus, so fehlt dem Zeichen die Eignung, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden zu werden. 3. Auf das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hat das [X.] seine Entscheidung nicht gestützt. Es hat die Zurückwei-20 - [X.] der Beschwerde der Anmelderin vielmehr ausschließlich damit begründet, dass die angemeldete Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienst-leistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kommt es schon aus diesem Grunde nicht an. [X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zurückzuweisen.
[X.]Büscher Bergmann

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W(pat) 13/07 -

Meta

I ZB 52/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZB 52/08 (REWIS RS 2009, 5507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5507

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 12/02 (Bundesgerichtshof)


26 W (pat) 54/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Magnetstreifenkarte (dreidimensionale Marke)" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


25 W (pat) 509/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Hamsterkarte" – keine Unterscheidungskraft


24 W (pat) 568/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "e-FRIEND" – keine Unterscheidungskraft


30 W (pat) 10/14 (Bundespatentgericht)

(Markenbeschwerdeverfahren – "FAHRSCHULCARD" – keine Unterscheidungskraft – zur Umgruppierung nach § 22 MarkenV)


Referenzen
Wird zitiert von

27 W (pat) 566/17

27 W (pat) 576/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.