Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2023, Az. 2 StR 315/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7433

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2023 im [X.] dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 58.210 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und „die Einziehung von [X.] in Höhe von 73.450 Euro angeordnet“.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

II.

3

Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

6

3. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit das [X.] hinsichtlich der Einordnung von Cannabis als sogenannte weiche Droge ausführt:

„Allerdings kann dieses Argument kein echtes Gewicht haben. Da der Gesetzgeber Cannabis mit dem Wirkstoff THC unter Strafe gestellt hat, im Gegensatz beispielsweise zu Tabak mit dem Wirkstoff Nikotin, kann man nicht ernsthaft behaupten, dass diese strafbewehrte Droge wirklich harmloser wäre im Rechtssinne als eine andere strafbewehrte Droge. Das Ziel des Gesetzes, nämlich das Verbot des Cannabis, ist eindeutig.“

ist dies in Ansehung des allgemein anerkannten Stufenverhältnisses unter den Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 508/96, juris Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 [X.], [X.], 313, 314 mwN; vom 23. Januar 2018 – 3 [X.], juris Rn. 5 mwN) rechtlich bedenklich. Der Senat schließt jedoch aufgrund der übrigen – [X.] – gewichtigen Strafzumessungserwägungen insoweit ein Beruhen aus.

7

4. Allerdings war die nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB getroffene Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den aus der [X.] ersichtlichen Betrag zu korrigieren. So ist der [X.] ein Additionsfehler dahingehend unterlaufen, dass die Summe der vom Angeklagten vereinnahmten Gelder lediglich 68.110 € beträgt. Darüber hinaus war – wie vom [X.] zutreffend ausgeführt – ein Betrag in Höhe von 9.900 € in Abzug zu bringen, da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob der im Fall II.5 der Urteilsgründe erzielte Verkaufserlös dem Angeklagten tatsächlich zugeflossen ist.

8

5. Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.

Appl     

  

Eschelbach     

  

Zeng

  

Grube     

  

[X.]     

  

Meta

2 StR 315/23

11.10.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 3. Mai 2023, Az: 8 KLs 620 Js 21024/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2023, Az. 2 StR 315/23 (REWIS RS 2023, 7433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7433

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