Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZR 204/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5628

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 204/10

vom

14. Juni 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer
und Grupp

am
14. Juni 2012
beschlossen:

[X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 17.
November
2010 wird auf Kosten der
Kläger
zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 854.967,68

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
2 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).

1. [X.] legt nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt
hat, der sich mit einem der in den
Vergleichsentschei-dungen
aufgestellten und diese tragenden Rechtssätze
nicht deckt (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 186; vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 293; vom 23.
März 2011 -
IX
ZR 1
2
-

3

-
212/08, [X.], 1196 Rn.
3 ff). Vielmehr führt sie selbst aus, dass der An-satzpunkt des Berufungsgerichts, wonach
der
Begriff der [X.] im [X.] von Art.
1 Abs.
2 Buchst.
b
der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001
des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12 S.
1;
EuGVVO) autonom auszulegen ist, mit der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom
22.
Februar 1979 -
[X.].
[X.]/78, [X.]/[X.], [X.] 1979, 273, 274) übereinstimmt.
Auf der Rechtsprechung des [X.] beruht auch der vom Berufungsgericht aufge-stellte Rechtssatz, dass Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des [X.] ergehen und mit ihm in engem Zusammenhang stehen, als [X.]n anzusehen sind
(Urteil vom 22.
Februar 1979, aaO; vom 2.
Juli 2009, [X.]. [X.]/08, Alpenblume
AB, [X.], 570 Rn.
25
ff). Soweit die Be-schwerde der Auffassung ist, das Berufungsgericht habe diese Vorgaben nicht richtig umgesetzt, ist dies eine Frage der Subsumtion im Einzelfall.
Ein solcher Subsumtionsfehler begründet nicht die Zulassung der Revision ([X.], [X.] vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 293; vom 15.
Dezember 2011 -
IX
ZR 230/09, nv).

Die angegriffene Entscheidung widerspricht auch nicht dem Beschluss des [X.] vom 12. Januar 2004 im [X.], wonach die im Jahre 1993 vom [X.] zugesprochene Forderung der Schuldnerin zivilrechtlicher Natur sei (IP[X.]pr
2004, Nr.
155, 340, 342
f). Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Eintreibung einer Forderung der Schuldnerin nicht genauso bewertet werden muss wie die Vergütungsansprüche des später mit ihrer Durchsetzung beauftragten [X.].
Letztere können einen engen und unmittelbaren Bezug zum Konkurs-verfahren aufweisen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts nach der [X.]
-

4

-
fahrenseröffnung durch den Verwalter erfolgt und durch konkursrechtliche Be-sonderheiten geprägt ist.

2. Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung
rügt, ist nicht ersicht-lich, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann.
Das Berufungs-gericht hat das Verfahren aufgrund einer Vielzahl von Aspekten unter den Be-griff der
[X.] im Sinne von Art.
1 Abs.
2 EuGVVO subsumiert. Einer der herangezogenen
Gesichtspunkte mag entgegen der Annahme des [X.] streitig gewesen sein. Dieser Aspekt
war nach der Begründung des Berufungsgerichts aber nur von
untergeordneter Bedeutung.

3.
Die von der Beschwerde zu Art.
27 Abs.
1 EuGVVO aufgeworfene Rechtsfrage
ist danach jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
Zudem ist auch nicht dargetan, weshalb es sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln soll, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002 -
V
ZB 16/02, [X.]Z 151, 221, 223; vom 1.
Oktober 2002 aaO S.
190
f).

4
5
-

5

-

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil
diese
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]

[X.]

Fischer

Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2009 -
27 O 14553/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.11.2010 -
15 U 2887/09 -

6

Meta

IX ZR 204/10

14.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZR 204/10 (REWIS RS 2012, 5628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5628

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