Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 41/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2240

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[X.]/02
vom 19. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 19. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestset-zung im [X.] vom 9. Februar 2004 wird [X.].

Gründe:

[X.] Das von der Klägerin verfolgte Begehren, wegen vermeintlich pflicht-widriger Handlungen des [X.] bei der Geschäftsführung der [X.] OHG eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als dessen Rechts- nachfolgerin festzustellen, ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. [X.] in der Klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen [X.] von 350.000,00 DM hat der [X.]at einen Abschlag von 20 % vorgenommen und im [X.]uß über die Nichtannahme der Revision den Streitwert - in Über-einstimmung mit den Vorinstanzen - auf 280.000,00 DM = 143.161,73 • festge-setzt. Mit ihrer Gegenvorstellung beantragt die Klägerin, den Streitwert auf 162.895,16 DM = 83.286,97 • zu ermäßigen.
I[X.] Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. - 3 - 1. Nach der Rechtsprechung des [X.] wird eine innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine von ihm erlassene Streitwertfestsetzung sachlich beschieden ([X.], [X.]. v. 12. Februar 1986 - [X.], NJW-RR 1986, 737; [X.], [X.]. v. 7. April 1989 - [X.], [X.], 817). Die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG ist gewahrt, weil die gegen den am 11. Februar 2004 zugestellten [X.] vom 9. Februar 2004 gerichtete Gegenvorstellung am 9. Juni 2004 beim [X.] eingegangen ist. Die Vertretung der Klägerin durch ihren erstinstanzlichen Bevollmächtigten begegnet im Blick auf § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GKG keinen Bedenken.
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

a) Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die [X.] ist dabei gemäß § 15 GKG der [X.]. Die Klägerin hat mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Feststellungsanträge uneingeschränkt weiterverfolgt. Da die Klägerin ihren Schaden mit etwa 350.000,00 DM angegeben hat, war der Streitwert entspre-chend des bei einer positiven Feststellungsklage üblichen Abschlags von 20 % (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 1241) auf 280.000,00 DM festzusetzen.
b) Dieser Streitwert vermindert sich nicht durch etwaige von dem [X.] [X.]. OHG an die Klägerin erbrachte Zahlun- gen. [X.] auf den geltend gemachten Anspruch bewirken zwar eine Erledigung des Rechtsstreits ([X.].Urt. v. 24. Juni 1953 - [X.], [X.] § 91 a ZPO Nr. 4). Die Klägerin hat den Rechtsstreit jedoch nicht (teilweise) für - 4 - erledigt erklärt, sondern ihr Feststellungsbegehren, ohne etwaige Zahlungen in Abzug zu bringen, uneingeschränkt weiterverfolgt. Ein trotz materieller Erledi-gung aufrechterhaltener Antrag kann nicht zu einer Streitwertermäßigung füh-ren, sondern ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen ([X.]Z 106, 359, 367).

Röhricht [X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 41/02

19.07.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2004, Az. II ZR 41/02 (REWIS RS 2004, 2240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2240

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