Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2003, Az. II ZR 171/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 595

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:24. November 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja§ 30 GmbHGKreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder [X.], sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen,sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsver-mögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den [X.] im Einzelfall vollwertig sein sollte.[X.], Urteil vom 24. November 2003 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]-Fürth- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. November 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Endurteil des13. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 19. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Dezember 1990 gründeten der [X.] zu 1 und der Beklagte zu 2 die [X.](P-GmbH), die sich mit Immobilien- und Bauträgergeschäften befaßte. [X.] der P-GmbH in Höhe von 50.000,00 [X.] war der Beklagte zu 1mit einem Geschäftsanteil von 45.000,00 [X.] beteiligt, während der Beklagtezu 2 einen Geschäftsanteil in Höhe von 5.000,00 [X.] hielt. Zeitgleich mit der- 3 -Gründung übertrug der Beklagte zu 1 seinen Geschäftsanteil treuhänderischauf die Beklagte zu 3, seine Ehefrau, die den Geschäftsanteil durch notariellenVertrag vom 11. Januar 1995 an den [X.] zu 1 rückabtrat. Die [X.] war vom 15. Februar 1993 bis 2. März 1995 neben dem [X.] zu 2alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der [X.] Zeitraum vom 11. Oktober bis 9. November 1994 räumte die [X.] [X.] zu 1 zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 850.000,00 [X.] ein;dem [X.] zu 2 gewährte sie am 11. Oktober 1994 ein Darlehen über150.000,00 [X.]. Über das Vermögen der P-GmbH wurde am 4. März 1997 [X.] eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt.Auf Antrag des [X.] hat das [X.] den [X.] zu 1 durchAnerkenntnisurteil zur Zahlung von 850.000,00 [X.] und den [X.] zu [X.] Versäumnisurteil zur Zahlung von 150.000,00 [X.] rechtskräftig verurteilt.Wegen der Vergabe der Kredite hat das [X.] die Beklagte zu 3 [X.] von 1.000.000,00 [X.] verurteilt. Auf die Berufung [X.] zu 3 hat das [X.] die Klage insoweit abgewiesen. [X.] Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren gegen die [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen [X.] zu 3 abgelehnt, weil sie die ohne ihr Wissen und Wollen durch die Be-- 4 -klagten zu 1 und 2 verfügten Zahlungen nicht habe verhindern können. [X.] hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.I[X.] Die Beklagte zu 3 ist aufgrund der bisherigen Feststellungen wegender den [X.] zu 1 und 2 aus dem gebundenen Vermögen der [X.] Darlehen zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.000.000,00 [X.]an den Kläger verpflichtet (§§ 43 Abs. 2 und 3, 43 a, 31 Abs. 1, 30 Abs. 1GmbHG).1. Für den [X.] zu 2 und das ihm gegebene Darlehen von150.000,00 [X.] folgt dies bereits aus § 43 a GmbHG. Nach dieser Bestimmungist jede Kreditvergabe aus gebundenem Vermögen an Geschäftsführer und ih-nen gleichgestellte Personen "uneingeschränkt" verboten (BT-Drucks. 7/253,S. 124). Das Verbot gilt unabhängig von der Vollwertigkeit des Rückzahlungs-anspruchs. Es erstreckt sich damit ohne weiteres auch auf Kredite, die einemkreditwürdigen, solventen Geschäftsführer gewährt werden oder die [X.] besichert werden.2. a) Im Blick auf das dem [X.] zu 1 eingeräumte Darlehen über850.000,00 [X.] ergibt sich ein Verbot der Kreditgewährung nicht bereits aus§ 43 a GmbHG. Der Regelungsbereich der Vorschrift beschränkt sich auf [X.] und die dort genannten weiteren Vertretungspersonen. Die Be-stimmung kann entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung([X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 43 a Rdn. 61 ff.; [X.], [X.]. S. 1148 f.) nicht in analoger Anwendung auf [X.] übertragen werden, weil der Gesetzgeber die Einbeziehung diesesPersonenkreises in den Tatbestand der Vorschrift ausdrücklich abgelehnt hat(BT-Drucks. 8/1347, S. 74).- 5 -b) Vielmehr folgt im Falle des [X.] zu 1 die Unzulässigkeit [X.] aus § 30 GmbHG. Zwar war der Beklagte zu 1 bei [X.] Kreditgeschäfte nicht Gesellschafter der P-GmbH; sein Geschäftsanteilwurde aber für ihn treuhänderisch von der [X.] zu 3 gehalten. [X.] mit der [X.] zu 3 ist der Beklagte zu 1 selbstals mittelbarer Gesellschafter der GmbH zu behandeln; als solcher haftet er [X.] mit dem [X.] wie ein Gesellschafter für die [X.], die ihm entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zugeflossensind ([X.]Z 107, 7, 11 f.; 75, 334, 335 f.; 31, 258, 266 f.).c) Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oderGewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der Gesell-schaft bestritten werden, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszah-lung von Gesellschaftsvermögen im Sinne von § 30 GmbHG zu bewerten, wennder Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig sein sollte.aa) § 30 GmbHG verpflichtet die Gesellschafter nicht, das Gesellschafts-vermögen im Sinne eines gegenständlichen Eigentumsschutzes in einer be-stimmten Zusammensetzung zu erhalten. Vielmehr untersagt § 30 GmbHG le-diglich, das in der Satzung festgelegte Garantievermögen in seiner rechneri-schen Wertbindung zugunsten eines Gesellschafters anzutasten. Die Gewäh-rung eines Darlehens ist im Falle eines vollwertigen Rückzahlungsanspruchsals bloßer Aktiventausch bilanzrechtlich neutral. Mangels einer bilanziellenVermögensminderung wird deshalb die Hingabe eines Darlehens verbreitet alsmit § 30 GmbHG vereinbar erachtet, sofern das Darlehen angemessen verzinstund der Gesellschafter auf Dauer solvent und kreditwürdig, der Rückzahlungs-anspruch also vollwertig ist ([X.], 28, 34 ff.; [X.]/[X.]/[X.],- 6 -GmbHG 17. Aufl. § 30 Rdn. 16; [X.]/[X.] aaO, § 30 Rdn. 25;Rowedder/[X.]/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 34; [X.]aaO, S. 1134).bb) Diese rein bilanzrechtliche Betrachtungsweise greift aber mit [X.] auf die Bedeutung des in § 30 Abs. 1 GmbHG verankerten Kapitalerhal-tungsgrundsatzes zu kurz. Vermögensschutz erschöpft sich nicht in der Garan-tie einer bilanzmäßigen Rechnungsziffer, sondern gebietet die Erhaltung einerdie Stammkapitalziffer deckenden Haftungsmasse (Schön, [X.] 159 [1995],351, 362). Dementsprechend soll nach Sinn und Zweck des § 30 GmbHG dasVermögen der Gesellschaft bis zur Höhe der Stammkapitalziffer dem Zugriff [X.] entzogen werden; damit soll nach Möglichkeit der GmbH ein ih-ren Bestand schützendes Mindestbetriebsvermögen und ihren Gläubigern eineBefriedigungsreserve gesichert werden. Mit diesem Ziel wäre es nicht verein-bar, wenn die Gesellschafter der GmbH zu Lasten des gebundenen Gesell-schaftsvermögens Kapital entziehen könnten und der GmbH im Austausch [X.] fortgegebene reale Vermögen (von etwaigen [X.] einmal abge-sehen) nur ein zeitlich hinausgeschobener schuldrechtlicher [X.] verbliebe ([X.], [X.] 1992, [X.], 349,352). Der Austausch liquider Haftungsmasse gegen eine zeitlich hinausgescho-bene schuldrechtliche Forderung verschlechtert, wie der [X.]at schon früher inbezug auf die Stundung der Entgeltforderung aus einem Veräußerungsgeschäftausgesprochen hat ([X.]Z 81, 311, 320 f.), die Vermögenslage der Gesell-schaft und die [X.] ihrer Gläubiger. Zu Recht ist in diesemZusammenhang darauf hingewiesen worden, daß durch die [X.] Gläubiger des Gesellschafters zum Nachteil der Gläubiger der [X.] Ergebnis einen vollstreckungs- und insolvenzrechtlich vorrangigen Zugriff [X.] der [X.] (Schön aaO, [X.]). Bei Unterbi-- 7 -lanz der Gesellschaft ist deshalb gegenüber den Gesellschaftern nicht nur derbilanzielle Wert des Gesellschaftsvermögens zu wahren, sondern auch dessenreale Substanz zusammenzuhalten und vor einer Aufspaltung in schuldrechtli-che Ansprüche gegen die Gesellschafter zu schützen ([X.] aaO, [X.];[X.] in: [X.]/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 93; vgl. ferner [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 10). Da dem Kapitalabfluß eine nurrechnerische, aber nicht sofort realisierbare Forderung gegenübersteht, istschon aus diesen Gründen auch die Gewährung eines ordnungsgemäß verzin-sten Darlehens an einen kreditwürdigen Gesellschafter mit § 30 GmbHG nichtzu vereinbaren ([X.] aaO, [X.] ff., 348-352; Schön aaO, [X.], 359 ff.;[X.] in: [X.]/[X.] aaO, § 30 Rdn. 91 ff.; [X.],GmbHG 2002, § 30 Rdn. 49).cc) Das Verbot der Kreditgewährung beugt zudem einer Aushöhlung des§ 30 GmbHG durch Umbuchung verbotener Zahlungen in Darlehen vor.Entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG geleistete Zahlungen [X.] erstattet werden. Der Erstattungsanspruch aus § 31 Abs. 1GmbHG wird mit seinem Entstehen sofort fällig ([X.].Urt. v. 8. Dezember 1986- II ZR 55/86, NJW 1987, 779) und kann dem Gesellschafter nicht erlassenwerden (§ 31 Abs. 4 GmbHG). Ebenso wie die Einlageforderung darf der [X.] vergleichbare Erstattungsanspruch ([X.]Z 144, 336, 341) nicht gestun-det werden ([X.] aaO, S. 350 f.; Schön aaO, [X.] f.; [X.]aaO, § 31 Rdn. 74; [X.]/[X.] aaO, § 31 Rdn. 23; [X.] aaO, § 31Rdn. 29; [X.]/[X.] aaO, § 31 Rdn. 32; [X.] in: Festschrift [X.] 1992, [X.], 380 ff.; a.A. [X.]/[X.]/[X.] aaO,§ 31 Rdn. 18; [X.]/Goerdeler/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 59).Wegen der Gefahr einer Umgehung des Stundungsverbots kann die Gewäh-- 8 -rung eines Darlehens nicht gebilligt werden. Andernfalls wäre zu befürchten,daß verbotene Zahlungen aus dem Stammkapital bilanzneutral als [X.] werden (Schön aaO, [X.]; [X.] aaO, [X.]; [X.] in:Festschrift [X.] 1991, [X.] f.; Kühbacher, Darlehen an [X.] 1993, [X.] f.).dd) Es kann dahinstehen, ob die Gewährung eines Darlehens aus ge-bundenem Vermögen ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn die Darlehens-vergabe im Interesse der Gesellschaft liegt, die Darlehensbedingungen [X.] standhalten und die Kreditwürdigkeit des Gesellschafters selbstbei Anlegung strengster Maßstäbe außerhalb jedes vernünftigen Zweifels stehtoder die Rückzahlung des Darlehens durch werthaltige Sicherheiten voll ge-währleistet ist. Für die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes,der im Streitfall ersichtlich nicht eingreift, wäre indes der Gesellschafter darle-gungs- und beweispflichtig.3. Der [X.] zu 3 ist vorzuwerfen, die Darlehenszahlungen an [X.]n zu 1 und 2 schuldhaft geduldet zu haben (§ 43 Abs. 1, 3 GmbHG).Sie kann sich zur Entlastung von ihrer Schadensersatzpflicht nicht darauf be-rufen, daß die Kredite ohne ihr Wissen und Wollen ausgereicht wurden.a) Die Beklagte zu 3, die offenbar nur die Funktion einer "Strohfrau" ein-nahm und den [X.] zu 1 und 2 bei der tatsächlichen Geschäftsführungfreie Hand ließ, hätte durch geeignete Kontrollmaßnahmen (vgl. [X.].Urt. [X.] 1986 - [X.], [X.], 789 = [X.] 1987, 1050) dafür sorgenmüssen, daß sie die Auszahlung der das Stammkapital beeinträchtigendenKredite an die [X.] zu 1 und 2 erkennen und verhindern konnte. [X.] gewährte im Zeitraum von Juli 1992 bis Oktober/November 1994 dem- 9 -[X.] zu 1 Darlehen in Höhe von insgesamt 2.900.000,00 [X.] und dem[X.] zu 2 in Höhe von insgesamt 425.000,00 [X.]. Gegenstand [X.] bilden die zuletzt im Oktober/November 1994 an die [X.]zu 1 und 2 gezahlten Darlehen. Für die Beklagte zu 3 bestand - wie die [X.] mit Recht hervorhebt - folglich Anlaß, bereits ab dem [X.] die- erheblichen - Kreditleistungen an die [X.] zu 1 und 2 unter dem Ge-sichtspunkt einer möglichen Beeinträchtigung des Stammkapitals einer [X.] unterziehen. Diese Kontrollpflicht hat die Beklagte zu 3 entgegen der [X.]serwiderung nicht ansatzweise wahrgenommen.b) Die Beklagte zu 3 kann sich nicht darauf berufen, daß sie außerstandewar, sich gegen ihren Mitgeschäftsführer, den [X.] zu 2, durchzusetzenund die Kreditzahlungen zu unterbinden.Eine erteilte Weisung der Gesellschafter, die Darlehensmittel auszukeh-ren, wäre rechtswidrig gewesen; die Beklagte zu 3 wäre an sie nicht gebundengewesen. Dies folgt für das dem [X.] zu 1 gegebene Darlehen schon aus§ 43 Abs. 3 GmbHG. Ebenso verhält es sich in analoger Anwendung der Vor-schrift für den dem [X.] zu 2 als Geschäftsführer gewährten Kredit.4. Der Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagte zu [X.] sich wegen der den [X.] zu 1 und 2 gewährten Kredite auf insge-samt 1.000.000,00 [X.]. Falls der Geschäftsführer eine verbotene Zahlung ge-leistet oder zugelassen hat, entspricht der Schaden zumindest der erbrachtenLeistung ([X.].Urt. v. 20. März 1986 - [X.], [X.], 789 = [X.] 1987,1050).- 10 -II[X.] Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit esdie erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen kann. Einmal ist zu un-tersuchen, ob die Darlehen - wie von der [X.] zu 3 behauptet - ganz oderteilweise zurückgezahlt wurden. Ferner ist zu klären, ob die Vergabe der Darle-hen in der Zone der Unterdeckung der Stammkapitalziffer erfolgte.[X.] Ri[X.] [X.] ist wegenUrlaubs gehindert zu unter-schreibenRöhrichtGehrlein

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II ZR 171/01

24.11.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2003, Az. II ZR 171/01 (REWIS RS 2003, 595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 595

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