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PDF anzeigen[X.] StR 209/02vom26. September 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder Unterschla-gung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. Dezember 2001 [X.] und Strafausspruch dahin geändert, daß er wegenTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verur-teilt wird.3.Die weiter gehende Revision wird [X.] Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheitmit Diebstahl oder Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von achtJahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder- 3 -Unterschlagung verurteilt worden ist. Die aufgrund der [X.] erfolgteÄnderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der insoweit verhängten [X.] (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) und der Gesamtstrafe. Die Anord-nung der Maßregel (§ 63 StGB) wird hierdurch nicht berührt.Die weiter gehende Revision des Angeklagten erweist sich - auch [X.] auf den [X.] - als unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Die wegen Totschlags festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von achtJahren kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.Tepperwien Kuckein Athing
Meta
26.09.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 4 StR 209/02 (REWIS RS 2002, 1431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1431
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