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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. November 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. November 2012
beschlossen:
1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten [X.]mit der Maßgabe, dass hinsicht-lich der verhängten [X.] (Fälle [X.] und
2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
29.11.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2012, Az. 5 StR 439/12 (REWIS RS 2012, 865)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 865
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