Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2012, Az. 5 StR 439/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 865

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. November 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. November 2012
beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten [X.]mit der Maßgabe, dass hinsicht-lich der verhängten [X.] (Fälle [X.] und

2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 439/12

29.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2012, Az. 5 StR 439/12 (REWIS RS 2012, 865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 865

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