Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. 2 StR 570/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11518

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040517B2STR570.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
4. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
der Beschwerde-führer und des Generalbundesanwalts

zu 2. auf dessen Antrag

am 4.
Mai 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.
September 2016 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.].
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten H.

unter Freispre-chung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren, die Angeklagte F.

unter Freispre-chung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die
Angeklagten mit ihrer jeweils
auf die Sachrüge gestützten [X.]
-
3
-
vision. Die
Rechtsmittel haben
in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld-
und Strafausspruch hat kei-nen Rechtsfehler ergeben.
2. Die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.
a) Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Maßregel hat das [X.] die am 1.
August 2016 in [X.] getretene Neufassung des §
64 Satz
2 StGB ([X.]
I 2016 S.
1610) nicht bedacht. Das [X.] hat die [X.] der Maßregel betreffend beide Angeklagte entscheidend damit begründet, dass die für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderli-che hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Therapie (§
64 Satz
2 StGB) nicht bestehe, weil die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die in §
67d Abs.
1 Satz
1 StGB genannte Frist von zwei Jahren überschreite (UA S.
50, 53). Dabei hat sich die [X.] an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des [X.] zur Rechtslage vor der Gesetzes-änderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des §
64 Satz
2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in §
67d Abs.
1 Satz
1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2014

3
StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213
mwN; [X.],
Urteil vom 20.
Januar 2016

2
StR 378/15, [X.], 683, 685; Beschluss vom 8.
August 2012

2
StR 279/12, [X.], 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64.
Aufl., §
64 Rn.
19a; dagegen [X.], Urteil vom 6.
Februar 1996

5
StR 16/96;
zuletzt of-fengelassen [X.], Urteil vom 10.
April 2014

5
StR 37/14, [X.], 315, 2
3
4
-
4
-
316; vgl. zum Ganzen [X.], NStZ
2014, 617). Dieser

auf den Wortlaut des §
67d Abs.
1 Satz
1 StGB und den Willen des Gesetzgebers gestützten

Auslegung (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
April 2012

3
StR 65/12, NJW 2012, 2292) ist mit der Neufassung des §
64 Satz
2 StGB im Zuge des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus gemäß §
63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8.
Juli 2016 ([X.]
I 2016 S.
1610) die Grundlage entzogen worden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
132 Rn.

e-rung enthält §
64 Satz
2 StGB nun eine entsprechende Klarstellung, indem

67d Absatz
1 Satz

um eine flexiblere Handhabung des §
64 StGB für den Einzelfall zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks.
18/7244, S.
13, 24 f.)

an die Rechtsansicht des 5.
Strafsenats des [X.] angeknüpft (vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 2014

5
StR 37/14, aaO), wonach für eine erfolgversprechende Be-handlung im Sinne des §
64 Satz
2 StGB grundsätzlich die bei Verhängung [X.] geltende verlängerte Unterbringungsfrist nach §
67d Abs.
1 Satz
3 StGB zur Verfügung steht
([X.], Beschluss vom 15.
März 2017

2
StR 581/16).
b) Die Neufassung des §
64 Satz
2 StGB findet gemäß §
2 Abs.
6 StGB auch auf den vorliegenden Fall Anwendung (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2017

2
StR 581/16, juris
Rn.
6). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.], das die übrigen Voraussetzungen des §
64 StGB als ge-geben angesehen hat, unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung die Un-terbringung der
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte.
5
-
5
-
c) Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist des-halb hinsichtlich beider Angeklagter neu zu befinden. Dass nur die Angeklagten
Revision eingelegt haben, hindert eine Nachholung der [X.] nicht (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO; [X.], Beschlüsse vom 15.
März 2017

2
StR 581/16, juris
Rn.
7; vom 28.
Januar 2016

2
StR 424/15; [X.], Urteil vom 10.
April 1990

1
StR 9/90, [X.]St 37, 5, 7 ff.), denn die Angeklagten ha-ben
die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht vom [X.] nicht ausgenommen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992

2
StR 374/92, [X.]St 38, 362, 363; Beschlüsse vom 15.
März 2017

2
StR 581/16;
vom 5.
November 2015

2
StR 373/15). Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Der [X.] schließt aus, dass die Strafen geringer ausgefallen wären, wenn das [X.] die Maßregel angeordnet hätte.
[X.]Bartel

Wimmer Grube

6

Meta

2 StR 570/16

04.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. 2 StR 570/16 (REWIS RS 2017, 11518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11518

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2 StR 570/16

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