Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 5 StR 223/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1089

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Tenor

Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2022 durch Beschluss vom 27. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu zwei vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des [X.] gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Gehörsrüge.

2

Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der [X.] nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 223/22

28.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 27. September 2022, Az: 5 StR 223/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 5 StR 223/22 (REWIS RS 2023, 1089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1089

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