Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2022 durch Beschluss vom 27. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu zwei vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des [X.] gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Gehörsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der [X.] nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Cirener |
|
Gericke |
|
Köhler |
|
Resch |
|
von Häfen |
|
Meta
28.02.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 27. September 2022, Az: 5 StR 223/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 5 StR 223/22 (REWIS RS 2023, 1089)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1089
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.