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Nachträgliche Auflagen zur Baugenehmigung zwecks Gefahrenabwehr bei nicht ausgeführtem Bauvorhaben
I.
Der Bescheid vom 2. Juni 2015 wird in Ziffer I. aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um nachträglich mit Bescheid vom 2. Juni 2015 erlassene Auflagen zur Baugenehmigung vom 19. November 2014 zur Errichtung eines Betriebes zur gartenbaulichen Erzeugung auf FlNr. ... und ... der Gemarkung ...
Mit E-Mail vom 21. Januar 2015 teilte das Sachgebiet Wasserrecht des Beklagten (Landratsamt-...) dem Bauamt mit, dass die Gemeinde ... am 11. August 2014 unter Vorlage entsprechender Unterlagen einen Antrag auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes eingereicht habe. Die Antragsunterlagen seien mit Schreiben vom 17. September 2014 dem Wasserwirtschaftsamt ... als allgemein anerkanntem amtlichen Sachverständigen zur Prüfung vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wandte sich der Beklagte an den Kläger. Er wurde zum geplanten Widerruf der Baugenehmigung angehört. Dem Bauamt sei bei der Erteilung der Baugenehmigung am 19. November 2014 nicht bekannt gewesen, dass ein Wasserschutzgebiet geplant sei. Selbst bei Kenntnis der Konfliktsituation wäre die Baugenehmigung rechtmäßig gewesen, da zum Zeitpunkt des Erlasses im Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes in materieller Hinsicht keine sogenannte „Planreife“ eingetreten gewesen sei.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 wandte sich die Bevollmächtigte des Klägers an den Beklagten. Durch Einreichung der Antragsunterlagen zum geplanten Wasserschutzgebiet werde kein einem privilegierten Vorhaben entgegenstehender Belang begründet. Bei der Absicht einer eventuellen Ausweisung bzw. Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes setze sich das privilegierte Vorhaben durch. Der Kläger habe bereits konkrete Dispositionen getätigt, insbesondere den Planungsauftrag erteilt und die Ausschreibung vorbereitet. Vor allem aber seien im Hinblick auf die Planung das Grundstück erworben und hierfür erhebliche Aufwendungen getätigt worden. Er habe daher i. S. v. Art. 49 Abs. 2 Nummer 4 BayVwVfG bereits von der Genehmigung Gebrauch gemacht. Die Einreichung von Antragsunterlagen für ein neues Wasserschutzgebiet stelle keine nachträglich eingetretene Tatsache dar, sondern könne nur dann, wenn das Wasserschutzgebiet bereits in Form einer Rechtsverordnung in Kraft getreten wäre, als Änderung der Rechtslage beurteilt werden. Eine Vorwirkung gebe es nicht. Es bestehe auch keine Gefahr für die Wasserversorgung.
Aus einer Stellungnahme des Ingenieurbüros ... GmbH vom 3. März 2015 an die Gemeinde ... geht hervor, dass Gefährdungspotenziale durch das Bauvorhaben des Klägers bestünden. Es wurden Auflagen zur Gefährdungspotenzialreduzierung vorgeschlagen.
Aus einem Gutachten des Wasserwirtschaftsamts ... vom 3. März 2015 im wasserrechtlichen Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes der Gemeinde ... geht hervor, dass die geplante und baurechtlich genehmigte Errichtung eines Gartenbaubetriebes des Klägers in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes vor allem Gebäude und Hallen zur Pflanzenaufzucht umfasse. Eine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen für die Gebäudeheizung finde nicht statt. In Abstimmung mit dem Gutachterbüro ... erscheine der Neubau des Betriebes hinsichtlich der erhöhten Schutzgebietsanforderungen dann vertretbar, wenn die vorgeschlagenen Auflagen durchgeführt werden würden.
Aus einem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 16. April 2015 geht hervor, dass das Wasserhaushaltgesetz ein spezielles Sicherungsmittel in § 36a Abs. 1 Satz 1 zur Verfügung stelle, mit dem Ziel einer Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen. Ein solches Verfahren sei vorliegend nicht erfolgt. Dementsprechend hätten es die Wasserbehörden versäumt, eine Sperrwirkung durch eigene Anordnungen zu erzeugen, so dass es zusätzlich eines Rückgriffs auf das Städtebaurecht nicht bedürfe. Da ansonsten eine Gefährdung der Wasserwirtschaft nicht gegeben sei, könne ein entgegenstehender öffentlicher Belang nicht festgestellt werden, damit fehle auch die Voraussetzung zum Widerruf bzw. Teilwiderruf der erteilten Baugenehmigung. Die Festsetzung des neuen Wasserschutzgebietes sei auch keine neue Tatsache, da die Probleme lange bekannt gewesen seien. Andererseits bestehe bei dem vom Landratsamt angekündigten Verfahren, die nachträglichen Auflagen unabhängig von der tatsächlichen Festsetzung des Schutzgebietes jetzt in die Baugenehmigung mitaufzunehmen, die Gefahr, dass dann die Ausgleichsregelung des Art. 32 Abs. 1 Nummer 2 Bayerisches Wassergesetz nicht greifen könne, weil nach Kommentarauffassungen Planungen zur Errichtung entsprechender Betriebsanlagen nicht ausreichten, auch nicht, wenn bereits eine Baugenehmigung vorliege, jedoch mit der Umsetzung noch nicht begonnen worden sei. Genau in diese „Falle“ liefe der Kläger, wenn er die Nebenbestimmung bereits im Baugenehmigungsverfahren akzeptieren würde in der Hoffnung, die Mehraufwendungen im Nachhinein entschädigt zu bekommen. Da auch keine Entschädigungsregelung gemäß Art. 49 Abs. 6 BayVwVfG vorgesehen sei, zumindest eine Ankündigung insoweit fehle, sei dem Schutzanspruch des Klägers im Rahmen des Ermessens auf jeden Fall der Vorrang einzuräumen und das Vertrauen in den Stand der Genehmigung als vorrangig anzusehen. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebs wäre bei den zu erwartenden Kosten erheblich beeinträchtigt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juni 2015 wurde der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2014 zur Errichtung eines Betriebes zur gartenbaulichen Erzeugung um Auflagen in I. ergänzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die nachträglichen Anordnungen auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt werden könnten. Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung gelte für bestandsgeschützte bauliche Anlagen und damit erst recht für solche, die zwar bereits genehmigt, aber noch nicht ausgeführt wurden. Hilfsweise wäre ein teilweiser Widerruf nach Art. 49 Abs. 1 Nummer 3 und 5 BayVwVfG möglich. Der Umstand, dass aufgrund des neuen und planungsreifen Wasserschutzgebietes Gartenbaubetriebe auf den Grundstücken des Klägers verboten wären, sei eine zum Zeitpunkt der „Planreife“ nachträglich eingetretene Tatsache. Der Umstand, dass vom Landratsamt bislang kein Verfahren für eine Veränderungssperre nach § 86 Wasserhaushaltsgesetz oder eine vorläufige Anordnung nach § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz eingeleitet worden sei, sei ohne Bedeutung. Es obliege dem pflichtgemäßen Ermessen der Wasserrechtsbehörde, solche Maßnahmen zu ergreifen. Da das wasserrechtliche Verfahren zur Neubewilligung der Grundwasserentnahme sowie Festsetzung des Wasserschutzgebietes inzwischen sehr weit fortgeschritten sei, sei auf diese Instrumente bislang verzichtet worden. Dass im vorliegenden Fall keine Entschädigung gewährt werden könne, sei eine Entscheidung des Gesetzgebers und könne vom Landratsamt nicht beeinflusst werden. Hilfsweise könnten die Anordnungen auf Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz gestützt werden. Die geplante Gärtnerei stelle einen Betrieb zum Lagern und Behandeln wassergefährdender Stoffe bzw. eine Anlage zur Verwendung wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz dar. Hilfsweise könnten die Anordnungen auch auf §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz gestützt werden. Hilfsweise könnten die nachträglichen Anordnungen auch nach Art. 49 Abs. 2 Nummer 3 und 5 BayVwVfG festgesetzt werden. Der Eintritt der Planreife stelle eine nachträglich eingetretene Tatsache dar. Die Baugenehmigung könnte daher nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG teilweise widerrufen und auch mit nachträglichen Auflagen versehen werden. Es bestehe auch ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes ...
vom 2. Juni 2015 aufzuheben.
Das Verfahren zur Festsetzung eines neuen Wasserschutzgebietes sei weiterhin nicht abgeschlossen. Bisher sei lediglich eine Auslegung der Unterlagen erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Er bezog sich auf die Begründung des Bescheids.
Mit Beschluss vom 20. November 2015 wurde die Klage gegen Ziffer II. des Bescheids vom 2. Juni 2015 abgetrennt.
Mit Schriftsätzen vom 20. November 2015 und 8. Januar 2016 wurde von der Bevollmächtigten des Klägers ausgeführt, dass eine Rechtfertigung für das Wasserschutzgebiet fehle. Im Juni 2015 habe noch keine planreife Verordnung vorgelegen. Im Schriftsatz vom 8. Januar 2016 wurde die im Amtsblatt des Landkreises ... vom 31. Dezember 2015 veröffentlichte Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde ... vorgelegt. Dass Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung erst recht gelte, wenn eine Anlage bereits genehmigt, aber noch nicht gebaut worden sei, finde keine Stütze im Gesetz. Es widerspräche dem Wortlaut. Die Gefahr für die Wasserversorgung sei erst im Nachhinein herbeigeführt worden durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung. Die Baugenehmigung vom 19. November 2014 sei auch nicht rechtswidrig, weil die mit dem wasserrechtlichen Verfahren und der Festsetzung des Wasserschutzgebietes bestehende Eigentumsposition nicht entzogen werden könne. Es sei eine Enteignung und Entschädigung erforderlich. Die Einschränkungen durch den Bescheid vom 2. Juni 2015 würden die Baukosten wesentlich erhöhen. In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 stellte die Bevollmächtigte des Klägers den Antrag,
den Bescheid des Landratsamtes ...
vom 2. Juni 2015 in Ziffer I. aufzuheben.
Der Beklagte stellte den schriftsätzlich gestellten Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 2. Juni 2015 ist in Ziffer I. rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Bescheid nicht auf Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung gestützt werden
Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (Art. 54 Abs. 4 BayBO).
Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nachträglich Anforderungen zu stellen. Zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen kann die Bauaufsichtsbehörde nach näherer Regelung der §§ 22, 24 Bundesimmissionsschutzgesetz bei baurechtlich genehmigten und ausgeführten - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen - Vorhaben noch nachträglich die erforderlichen Anordnungen treffen (Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Art. 68 Rn. 381).
Demnach scheidet auch nach dem Wortlaut eine Anwendung bei einem genehmigten, aber nicht ausgeführten Vorhaben aus.
Ebenso wenig kann der Bescheid auf Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz gestützt werden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die geplante Gärtnerei keinen Betrieb zum Lagern und Behandeln wassergefährdender Stoffe bzw. eine Anlage zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft dar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 WHG). Die Anwendbarkeit scheitert schon daran, dass es sich bei dem Gartenbaubetrieb um einen Betrieb mit einem gewissen Bezug zur Bodennutzung und damit einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S.v § 201 BauGB handelt.
Er betreibt Urproduktion und ist daher kein Betrieb der gewerblichen Wirtschaft (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 35 Rn. 49; Beck´scher Online-Kommentar, Umweltrecht, § 62 WHG Rn. 9). Zudem handelt es sich nicht um einen Betrieb zum Lagern wassergefährdender Stoffe. Solche Anlagen sind Anlagen, in denen Stoffe mit dem Zweck aufbewahrt werden, sie später zu verwenden. Das ist nicht der Fall, wenn sich die wassergefährdenden Stoffe zu anderen Zwecken, insbesondere zum Verbrauch, in Anlagenzusammenhängen befinden (Beck’scher Online-Kommentar, Umweltrecht, § 62 WHG Rn. 9).
Vielmehr ist § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz die richtige Rechtsgrundlage, wonach in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Anordnungen getroffen werden können, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Zum Zeitpunkt des Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bestand bereits Planreife. Demnach durfte eine vorläufige Anordnung grundsätzlich nach § 52 Wasserhaushaltsgesetz getroffen werden.
Eine Umdeutung nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG kommt jedoch nicht in Betracht, da sie nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche.
Nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz dürfte eine vorläufige Anordnung i. S.v. § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz hier eine Entschädigungs- bzw. Ausgleichspflicht auslösen, was der erkennbaren Absicht des Beklagten widerspricht, der in seinem Bescheid ausdrücklich auf Seite 9 feststellt, dass keine Entschädigung gewährt werden kann (so auch Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, § 47 Rn. 46). Andernfalls würden durch die Umdeutung des Verwaltungsgerichts für die Behörde Rechtsfolgen eintreten, die sie so nicht beabsichtigt hat.
Nachdem § 52 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz als lex specialis für den streitgegenständlichen Bescheid anzuwenden gewesen wäre, kommt Art. 49 BayVwVfG als Rechtsgrundlage nicht mehr in Betracht.
Auch eine Anwendung von § 22 i. V. m. § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz ist nicht möglich, da nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz die Vorschriften nicht gelten, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel - und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.
Daher war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zur Abtrennung der Verfahren
auf 30.000,- EUR, ab der Abtrennung auf 25.000,- EUR
festgesetzt (§ 52 Gerichtskostengesetz -GKG-). Das Gericht hat sich daran orientiert, dass für den Gartenbaubetrieb mindestens die Höhe des Streitwerts für ein Doppelhaus anzusetzen ist. Bis zur Abtrennung des Verfahrens wurde für II. des Bescheids der Regelstreitwert von 5000 Euro angesetzt, also insgesamt 30000 Euro.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
21.01.2016
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Urteil vom 21.01.2016, Az. M 11 K 15.2773 (REWIS RS 2016, 17308)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17308
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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