Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. VI ZR 95/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2768

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/13
Verkündet am:

17. September 2013

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Ga; § 823 Abs. 1 F; [X.] § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1
Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verlet-zung genügt dafür nicht.

[X.], Urteil vom 17. September 2013 -
VI [X.]/13 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
September 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus gemäß §
116 Abs.
1 [X.] übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Ver-sicherten [X.] und [X.] nach einem Verkehrsunfall vom 9. Januar 2006 erbracht hat. [X.] war Fahrerin ihres Pkws, in dem sich [X.] als Beifahrerin befand. Der Pkw kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die volle Haftung des [X.] [X.] ist dem Grunde nach unstreitig.
1

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Die Klägerin macht geltend, der Pkw der Versicherten [X.] habe eine Ge-schwindigkeit von etwa 15 km/h gehabt, das entgegenkommende Fahrzeug sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren. An dem Fahrzeug der einen Tag nach dem Unfallgeschehen starke Verspannungen im Hals-, Nacken-
und Rückenbereich
verspürt und am 11. Januar 2006 den Chirurgen Dr. Sch. aufgesucht, der einen erheblichen Druckschmerz im Bereich der oberen und mittleren Halswirbelsäule und die Vermeidung einer Drehung des Kopfes fest-gestellt habe. Dr. Sch. habe [X.] wegen des Verdachts einer Querfortsatzfraktur des dritten [X.] in ein Krankenhaus überwiesen. Eine dort durch-geführte MRT-Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine Verdrehung der Wirbelsäule ergeben. Nach Rückläufigkeit der [X.] sei [X.] am 13. Januar 2006 entlassen und anschließend physiotherapeu-tisch weiterbehandelt worden. [X.] habe sich am 10. Januar 2006 wegen Schmerzen im Bereich der Hals-
und Lendenwirbelsäule in ärztliche [X.] begeben. Sie habe Bewegungseinschränkungen und ein Ziehen [X.].
Die Klägerin erstattete für [X.] die Kosten der Erstbehandlung in Höhe von
n-

für die Weiterbehandlung in Höhe von
[X.] die Klägerin die Kosten der Erstbehandlung in Höhe von 18,i-

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-

Das Amtsgericht hat der Klage -
nach Beweisaufnahme durch Zeugen-vernehmung der Versicherten [X.] und [X.] und des
Arztes Dr. Sch. und Einholung von Sachverständigengutachten zur Kollisionsgeschwindigkeit und zur kollisi-onsbedingten Geschwindigkeitsänderung
-
stattgegeben. Dagegen hat die [X.] Berufung eingelegt. Das [X.] hat ein biomechanisches und medi-zinisches Gutachten eingeholt und die Klage unter Abänderung des amtsge-richtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, ein Schadensersatzanspruch der Kläge-rin sei nicht gegeben, weil Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS-Syndrom) bei beiden Versicherten nicht vorgelegen hätten. Der Sachverständige Dr. D. sei nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Befunde und einer Analy-se der Zeugenaussagen der Versicherten sowie einer auf telefonischer [X.] beruhenden Anamnese der Versicherten [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass ein HWS-Syndrom mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus-geschlossen werden könne. Da es an unfallursächlichen Verletzungen fehle, seien die geltend gemachten Therapiekosten nicht auf den Unfall zurückzufüh-ren und deshalb auch nicht ersatzfähig. Die Klägerin habe auch keinen [X.] auf Ersatz von Befunderhebungs-
und Diagnosekosten für medizinische Untersuchungen zur Abklärung bzw. zum Ausschluss möglicher Verletzungsfol-gen. Auch wenn ein medizinischer Gutachter zu dem Ergebnis gelange, die ihm geschilderten unfallbedingten Symptome seien abklärungsbedürftig gewesen und weitere Untersuchungen seien nicht falsch gewesen, so seien die dadurch 4
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entstandenen Kosten, wenn eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen werde, vom Unfallgegner nicht zu ersetzen.

II.
1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines [X.] anfechtbaren Teil-
oder Zwischenurteils sein könnte (Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 -
VI
ZR 292/03, [X.], 84, 86; vom 3.
August 2010 -
VI
ZR 113/09, [X.], 896 Rn.
8 und vom 16. Juli 2013 -
VI
ZR 442/12, [X.], 1181
Rn.
13; Senatsbeschluss vom 17.
April 2012 -
VI
ZR 140/11, [X.], 1140 Rn.
3; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2011 -
VII
ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn.
11, jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht -
wie hier
-
die Zulassungsentscheidung ohne einschränkenden Zusatz in den Tenor aufgenommen, kann sich eine Beschränkung der Zulassung aus der Begrün-dung der Zulassungsentscheidung ergeben. Das setzt aber voraus, dass sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senats-urteil vom 3. August 2010 -
VI
ZR 113/09, aaO Rn.
9;
Senatsbeschluss vom 17. April 2012 -
VI
ZR 140/11, aaO Rn.
4), der sich aus den
Entscheidungsgründen des Berufungsurteils entweder betragsmäßig ergibt oder unschwer feststellen lässt ([X.], Urteil vom
29. Januar 2003 -
XII
ZR 92/01, [X.]Z 153, 358, 361
f.).
Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der [X.] ausgeführt, die Frage, ob die Schadensermittlungskosten im Bereich der Körperschäden vom Unfallversicherer zu tragen seien, habe über den [X.]

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zelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat aber keine Fest-stellungen dazu getroffen, in
welchem Umfang es sich bei den von der Klägerin ersetzt verlangten Aufwendungen um Schadensermittlungskosten
(und nicht um Therapie-
und Behandlungskosten)
handelt.
2. Die Revision hat Erfolg.
a)
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Untersuchungs-
und Behandlungskosten nur gegeben ist, wenn der Unfall zu einer Körperver-letzung ihrer Versicherten geführt hat (§
249 Abs.
2 Satz 1 BGB). Ist eine [X.] nicht bewiesen, fehlt es an einer Rechtsgutverletzung im Sinne der Haftungstatbestände der §§
823 BGB, 11 [X.]. Der bloße Verletzungsver-dacht steht einer Verletzung haftungsrechtlich nicht gleich ([X.], [X.], 434, 436; [X.] in Burmann/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22.
Aufl., Vor §
249 BGB Rn.
87 mwN).
b)
Das Berufungsgericht hält es für nicht bewiesen, dass die Versicher-ten [X.] und [X.] infolge des Unfalls eine [X.] erlitten haben.
Diese -
vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 -
VI
ZR 274/07, [X.], 1126 Rn.
7 mwN)
-
tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
c)
Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle im Streitfall an dem Nachweis jeglicher Verletzun-gen. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß §
559 Abs.
2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob 7
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sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem Prozess-stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. [X.] vom 16. April 2013 -
VI
ZR 44/12, [X.], 1045
Rn.
13 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht.
aa) Nach §
286 Abs.
1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Be-weisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vom Amtsgericht als Zeuginnen vernommenen Versicherten [X.] und [X.] bekundet haben, am Tag nach dem Unfall Beschwerden bzw. Schmerzen im Halsbereich verspürt zu haben. Das Amtsgericht hat diese Aussagen für glaubhaft erachtet und sich die Überzeugung gebildet, dass die von [X.] und [X.] geklagten Be-schwerden unfallursächlich waren. Die Entscheidungsgründe des [X.] lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob das Berufungsge-richt die Aussagen der Zeuginnen anders als das Amtsgericht für nicht [X.] und die Beschwerden deshalb für nicht bewiesen erachtet oder ob und ge-gebenenfalls weshalb es (nur) die Unfallursächlichkeit der geschilderten Be-schwerden für nicht nachgewiesen hält. Sollte es der Meinung sein, für den Beweis der Unfallursächlichkeit eines Körperschadens sei das Vorhandensein äußerlicher körperlicher Unfallspuren erforderlich, könnte dieser Auffassung nicht beigetreten werden.
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bb) Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Versicherten [X.] und [X.] am Tag nach dem Unfall an Beschwerden im Halsbereich litten. Ob diese Beschwerden eher unspezifisch waren oder als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sind, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 -
VI
ZR 235/07, [X.], 1133). Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass der Begriff der Körperverletzung im Sinne der §
823 Abs.
1 BGB, §
11 [X.] weit auszulegen ist. Er umfasst jeden unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 9.
November 1993 -
VI
ZR 62/93, [X.]Z 124, 52, 54 und vom 18. März 1980 -
VI
ZR 247/78, [X.], 558, 559, insoweit in [X.]Z 76, 259 nicht abgedruckt; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Februar 2008 -
VI
ZR 221/06, [X.], 644 Rn.
9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, lässt sich den vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.
d) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Befassung -
gegebenen-falls nach erneuter Zeugenvernehmung
-
zu dem Ergebnis gelangen, dass die von den Versicherten [X.] und [X.] geklagten Beschwerden vorhanden und unfall-bedingt waren, hätte die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für erfolgte medizinische Untersuchungen und Behandlungen, soweit diese erforderlich waren. Dazu zählen solche Heilbehandlungsmaßnahmen, die aus medizini-scher Sicht eine Heilung oder Linderung versprachen. Zu ersetzen sind ferner die damit verbundenen Aufwendungen, zu denen auch etwaige Attestkosten zählen (vgl. [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
249 Rn.
409).
e)
Sollte das Berufungsgericht dagegen zu dem Ergebnis gelangen, dass die geklagten Beschwerden oder aber deren Unfallbedingtheit nicht bewiesen seien, bestünde entgegen der Auffassung der Revision keine Grundlage für 13
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einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Dies gilt nicht nur für Behandlungskosten, sondern auch für Befunderhebungs-
und Di-agnosekosten. Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten ei-nes von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene un-fallbedingte Körper-
oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird (teilweise anders KG, [X.], 281), weil nur sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß §
7 Abs.
1 [X.], §
823 Abs.
1 BGB ist ([X.], [X.], 434, 436 ff.; [X.], [X.] 2007, 211; [X.], [X.] 2008, 147
f.). In Fällen der Körperverletzung oder der Herbeiführung eines Gesundheitsschadens ist nur eine tatsächlich eingetre-

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tene Schädigung haftungsbegründend. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht.
Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2011 -
4 C 559/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.01.2013 -
6 [X.]/11 -

Meta

VI ZR 95/13

17.09.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. VI ZR 95/13 (REWIS RS 2013, 2768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2768

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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