Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3497

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

13. August 2013

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 11 Satz 1
a)
Verursacht der Schädiger die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, so hat er nicht nur den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit, sondern grund-sätzlich auch den auf den [X.]raum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des [X.] zu ersetzen. Dieser Anspruch geht gemäß § 6 Abs. 1 [X.] auf den Arbeitgeber über, soweit dieser dem [X.] für die [X.] seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat.
b)
Zur Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden [X.].
[X.], Urteil vom 13. August 2013 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15.
Juli 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richte-rin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.] auf die Berufung der [X.] die Klage auf Ersatz anteiligen [X.] in Höhe von 1.178,30

r-gerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 86,64

b-gewiesen hat. Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13.
März 2012 wird auch insoweit zu-rückgewiesen.
Die weitergehende Revision und die [X.] werden zu-rückgewiesen.
Von den Kosten des ersten [X.] tragen der Kläger 13
% und die Beklagte 87
%. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge tra-gen der Kläger 15
% und die Beklagte 85
%.

Von Rechts wegen
-

3

-

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegan-genem Recht seiner früheren Angestellten [X.] auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 18.
Oktober 2009 fuhr ein bei der [X.] versicherter PKW auf das Fahrzeug, in dem [X.] als Beifahrerin saß, auf. Die volle Haftung der [X.] steht dem Grunde nach außer Streit. Im [X.] an den Unfall war [X.] arbeitsunfähig. Der Kläger zahlte das [X.] zustehende Gehalt bis zum 10.
Dezember
2009
fort. Die von ihm zu tragenden Aufwendungen für die Ent-geltfortzahlung beliefen sich auf 1.258,55

Dezember 2009 bis 14.
November 2010 bezog [X.] Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und [X.] wurde mit Wirkung zum 31.
März 2011 beendet.
Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz seiner Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung in der [X.] vom 19.
Oktober bis 10.
Dezember 2009 in Höhe von 1.258,55

,
Ersatz des auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Ar-beitstage entfallenden [X.] für die [X.] und 2010 in Höhe von 4.289,64

sowie
vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 489,45

kosten für die [X.] vom 19.
Oktober bis 30.
November 2009 in Höhe von 953,22

e-zahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil ab-geändert und die Klage auf Ersatz anteiligen [X.] in Höhe von 1.880,89

1
2
3
-

4

-

86,64

d-gericht zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision be-gehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Mit ihrer [X.] erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:
A.
Nach Auffassung des [X.]s steht dem Kläger aus übergegange-nem Recht der [X.] ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Entgelt-fortzahlung in der [X.] vom 1. bis 10.
Dezember 2009 in Höhe von 305,33

nebst Zinsen aus §
7 Abs.
1 [X.], §
115 [X.], §
6 Abs. 1 [X.]
zu. Der Klä-ger habe den Beweis gemäß §
286 ZPO geführt, dass [X.] infolge des Unfalls eine [X.] erlitten habe. Die Überzeugung des Gerichts ergebe sich aus den Aussagen der Geschädigten [X.] und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M.

. Danach habe sich bei der Geschädigten eine klinisch stumme degenerative Vorschädigung der HWS durch den Unfall bemerkbar gemacht und nicht nur vorübergehende Beschwerden ausgelöst, die über den 30. November 2009
hinaus zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf anteiliges Urlaubsentgelt für die [X.] und 2010 in Höhe von 2.408,75

einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewähre, sei der Schädiger verpflichtet, den auf diesen [X.]raum entfallenden Teil des [X.] zu ersetzen. Das Amtsgericht habe zu
Recht angenommen, dass die Geschädigte [X.] infolge der bei dem Unfall erlittenen [X.] bis zum 14.
November 2010 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Frage der [X.] von gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit einer [X.]
-

5

-

zung der Halswirbelsäule sei eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach §
287 ZPO beurteile. Die Geschädigte [X.] müsse als Physiothera-peutin körperlich schwere Arbeit leisten. Dass sie hierzu unfallbedingt über ei-nen sehr langen [X.]raum nicht in der Lage gewesen sei und erst ihre Reha-Maßnahme im August 2010 Besserung gebracht habe, sei nicht von der Hand zu weisen. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik folge nichts Gegenteiliges. Die Entlassung sei ausweislich des Berichts noch in arbeitsunfä-higem
Zustand erfolgt. Die schriftliche Aussage des Dr.
S., die den weiteren Verlauf bis 15.
November 2010 beschreibe, sei absolut stimmig.

[X.]
Die Revision des [X.] hat zum Teil Erfolg und führt zur teilweisen Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Dagegen ist die [X.]re-vision der [X.] unbegründet.

I.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen allerdings nicht durch.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein absoluter Revisions-grund nicht deshalb gegeben, weil die Einzelrichterin entschieden und die Revi-sion zugelassen hat. Zwar sind die Voraussetzungen eines absoluten Revisi-onsgrundes im Sinne des §
547 Nr.
1 ZPO zu bejahen, wenn der Einzelrichter unbefugt allein entscheidet (vgl. [X.], Beschluss
vom 22.
Mai 2001 -
X
ZR 21/00, [X.]Z 147, 397, 398;
Urteil
vom 26.
Juni 2006 -
II
ZR 43/05, [X.], 5
6
7
-

6

-

515
Rn.
8, insoweit in [X.]Z 168, 201 nicht abgedruckt). Eine derartige Fallge-staltung liegt hier aber nicht vor. Die Einzelrichterin war befugt, anstelle des [X.] zu entscheiden, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 28.
Juni 2012 gemäß §
526 Abs.
1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden war. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage.
Ohne Erfolg rügt die Revision, die Einzelrichterin habe das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ge-mäß §
526 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen müssen. Denn gemäß §
526 Abs.
3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlassene Vorlage an die Kammer gestützt werden (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S.
99, 89
f.; Senatsurteil vom 12.
Dezember 2006 -
VI
ZR 4/06, [X.]Z 170, 180
Rn.
5). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur unter den engen Voraussetzungen der [X.] in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf [X.] und damit ein Verstoß gegen Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG gegeben wäre (vgl. Senatsurteil vom 12.
Dezember 2006 -
VI
ZR 4/06, aaO mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Mit ihrer Ent-scheidung hat die Einzelrichterin insbesondere nicht die Beurteilung der grund-sätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als [X.] entzogen (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, [X.]Z 154, 200, 202; vom 27.
Oktober 2005 -
III
ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286
Rn.
3). Die Kammer hatte die grundsätzliche Bedeutung vielmehr bereits mit Beschluss vom 28.
Juni 2012, mit dem sie die Rechtssache der Ein-zelrichterin zur Entscheidung übertragen hatte, verneint. Anders als dem origi-nären Einzelrichter im Rahmen des §
568 ZPO ist dem nicht originären Einzel-richter im Rahmen des §
526 Abs.
1 ZPO, der ihm zugewiesene Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß §
526 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO nicht oh-ne weiteres an das Kollegium zurückübertragen kann, die Entscheidung von 8
-

7

-

Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht versagt (vgl. Senatsurteile
vom 12.
Dezember 2006 -
VI
ZR 4/06, aaO; vom 5. Februar 2013
-
VI
ZR 290/11, [X.], 515 Rn.
11; [X.], Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, aaO; vgl. zu §
348 ZPO: Senatsurteil vom 14.
Mai 2013 -
VI
ZR 325/11, [X.] 2013, 405, Rn.
15; anders dagegen [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2011
-
II
ZB 20/10, NJW 2011,
2974 Rn.
18 -
jeweils obiter dicta).
2. Die Revision beanstandet im Ergebnis auch ohne Erfolg, dass das Be-rufungsgericht die Angaben der Zeugin S. nicht protokolliert hat. Zwar ist es gemäß §
160 Abs.
3 Nr.
4 ZPO an sich geboten, die Aussagen der Zeugen
in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufzunehmen. Nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] kann die
an sich notwendige Pro-tokollierung des Inhalts der Beweisaufnahme aber durch deren Wiedergabe im Urteil ersetzt werden, wenn bei
der Wiedergabe klar zwischen dem Inhalt und der Würdigung der Aussage unterschieden wird und wenn der gesamte Inhalt der Aussagen, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
Juni 2003 -
VI
ZR 309/02, [X.], 1556; [X.], Urteil vom 18.
September 1986 -
I
ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201 jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dem angegriffenen Urteil zweifelsfrei entnehmen, welche Äußerungen die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung zu den vom Berufungsgericht als entschei-dungserheblich angesehenen Punkten gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei der Wiedergabe auch deutlich zwischen dem Inhalt und der rechtlichen Würdigung der Aussage unterschieden. Durch die Formulierung, die Zeugin S. habe "angegeben",
wird klar, dass nachfolgend ihre
Aussage inhaltlich wieder-gegeben wird. Die Würdigung liegt in der Qualifizierung der wiedergegebenen Angaben als "glaubhaft". Dass die Würdigung der Aussage durch die Einfügung des Attributs "glaubhaft" in
den Satz erfolgt ist, mit dem die Wiedergabe der 9
-

8

-

Aussage eingeleitet wird, begründet unter den Umständen des [X.] keine unzulässige Vermischung der Darstellung der Aussage und ihrer Würdigung.

II.
In der Sache selbst ist die Revision des [X.] teilweise begründet, während die zulässige [X.] der [X.] erfolglos bleibt. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus übergegangenem Recht sei-ner früheren Angestellten [X.] auf Ersatz des von dieser in der [X.] vom 1. bis 10.
Dezember 2009 bezogenen Bruttogehalts zuzüglich
der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von 305,33

nebst Verzugszinsen sowie ein Anspruch auf Ersatz anteiligen [X.] für die [X.] und 2010 in Höhe von 3.587,05

7 Abs.
1, §
11 Satz
1 [X.], §
115 [X.], §
6 [X.]).
1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass [X.] bei dem Verkehrsunfall vom 18.
Oktober 2009 eine [X.] erlitten hat und dass die Beklagte ihr
für diesen Schaden und die hieraus folgenden
Beeinträchtigungen
ersatzpflichtig ist (§
7 Abs.
1 [X.], §
11 Satz
1 [X.], §
115 [X.]).

2. Ohne Erfolg
beanstandet die [X.] die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Verletzung der Halswirbelsäule der [X.] gesund-heitliche Beeinträchtigungen in Form von Nervenwurzelreizerscheinungen mit einem cervicocephalen Syndrom hervorgerufen hat, die
zu ihrer
Arbeitsunfähig-keit bis einschließlich 14.
November 2010 geführt haben.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt entgegen der Auffassung der [X.] Rechtsfehler nicht erkennen.
10
11
12
-

9

-

a) Die Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und [X.] auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ver-stößt (vgl. Senatsurteil vom 16.
April 2013 -
VI
ZR 44/12, [X.] 2013, 346, Rn.
13 mwN). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdi-gung,
die
-
wie hier im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität
-
nach §
287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstä-ben als die Überzeugungsbildung im Rahmen des §
286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19.
April 2005 -
VI
ZR 175/04, VersR
2005, 945, 946 mwN).
b) Derartige
Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungs-gericht hat entgegen der Auffassung
der [X.] insbesondere nicht in unzulässiger Weise Sachkunde für sich in Anspruch genommen, die es nicht ausgewiesen hat. Soweit es ausgeführt hat, es sei "auch nicht untypisch und deshalb in vollem Umfang nachvollziehbar, dass bei degenerativen Vorschädi-gungen der HWS, die durch einen Verkehrsunfall eine Beeinträchtigung erfährt, Beschwerden länger andauern bzw. nie ganz verschwinden, weil sie chronisch werden",
handelt es sich nicht um eine selbständige Feststellung, sondern um eine abschließende Gesamtwürdigung der Angaben des gerichtlichen Sachver-ständigen und der Geschädigten [X.], die als solche nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung der [X.] hat das Berufungsgericht auch nicht Einwände der [X.] in der Berufungsbegründung unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Den Entlassungsbericht der Reha-Klinik vom 11.
August 2010 hat das Berufungsgericht ersichtlich berück-sichtigt. Es war dagegen nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Verteidigungsmit-13
14
-

10

-

tel ausführlich einzugehen (vgl. [X.], Urteile
vom 30.
September 2003 -
XI
ZR 232/02, NJW-RR 2004, 45, 46; vom 13.
Januar 2005 -
III
ZR 238/04, NJW-RR 2005, 568, 569). Die [X.] beanstandet auch ohne Erfolg, dass der gerichtliche Sachverständige in Bezug auf die Dauer der behaupteten Arbeits-unfähigkeit keine belastbaren Feststellungen getroffen habe. Denn auf
die An-gaben des Sachverständigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht gestützt. Für seine Überzeugungsbildung maßgeblich war vielmehr der ärztliche Entlassungsbericht der Reha-Klinik vom 11.
August 2010 sowie die schriftliche Aussage des Zeugen Dr.
S.
3. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet, ist
das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass die Beklagte der Geschädigten [X.] sowohl den infolge ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entgangenen Ver-dienst aus abhängiger Arbeit als auch grundsätzlich den
auf den [X.]raum ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden
Anteil
des [X.] zu ersetzen hat. Es hat auch zutreffend
angenommen, dass der Anspruch auf [X.] von Urlaubsentgelt gemäß §
6 Abs.
1 [X.] auf den Kläger
übergegan-gen ist,
soweit dieser der
Geschädigten
für die [X.] ihrer unfallbedingten Ar-beitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt
hat (vgl. Senatsurteile vom 4.
Juli 1972 -
VI
ZR 114/71, [X.]Z 59, 109, 111 ff.; vom 13.
Mai 1986 -
VI
ZR 80/85, [X.], 968, 969; vom 7.
Mai 1996 -
VI
ZR 102/95, [X.]Z 133, 1, 9).

a) Ohne Erfolg macht die [X.] geltend, das Berufungsge-richt habe im Rahmen der Berechnung des anteiligen [X.] die von ihm zugrunde gelegten drei Urlaubstage aus dem [X.] nicht berücksichti-gen dürfen, da der diesbezügliche Urlaubsanspruch der Klägerin gemäß
§
7 Abs.
3 [X.] mit Ablauf des 31.
März 2010 verfallen sei. Die [X.] hat übersehen, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Grün-den an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, seine gesetzlichen Urlaubsansprü-15
16
-

11

-

che aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des §
7 Abs.
3 Satz
3 [X.] erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, d.h. erst am 31.
März des zwei-ten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2011 -
C
214/10
-
KHS, [X.],
290
Rn.
44; [X.], [X.], 3529; [X.], 1418 Rn.
11). Nach diesen Grundsätzen konnte [X.] den ihr gesetzlich zustehenden Urlaub von 20 Arbeitstagen (vgl. §
3 [X.]) für das [X.] bis zum 31.
März 2011 nehmen.
b) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Berechnung des von der [X.] zu ersetzenden anteiligen [X.]. Bei der Berechnung des vom Schädiger zu erstattenden anteiligen [X.] ist der Gesamt-jahresverdienst auf die [X.] unter Abzug der Urlaubstage umzule-gen. Das hat seinen Grund darin, dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet wird und der Jahresverdienst daher an den restlichen Arbeitstagen zu verdie-nen ist. War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfä-hig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die [X.] aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist (vgl. Senatsurteile vom 4.
Juli 1972 -
VI
ZR 114/71, aaO, [X.]; vom 7.
Mai 1996 -
VI
ZR 102/95, aaO). In einem ersten Schritt ist dementspre-chend das auf ein Urlaubsjahr entfallende Urlaubsentgelt zu ermitteln wie folgt:

In einem zweiten Schritt ist der anteilige Betrag bei zeitweiliger Arbeits-unfähigkeit zu ermitteln wie folgt:

17
18
-

12

-

Diese Berechnung geht davon aus, dass der Geschädigte den gesamten
ihm zustehenden Jahresurlaub genommen hat. Hat er lediglich -
wie die Ge-schädigte [X.] im [X.] -
einen Anteil davon genommen, ist der im zweiten Schritt ermittelte Betrag
entsprechend zu reduzieren.
Im Streitfall ergibt sich daher folgende Berechnung für das [X.]:
1. Schritt:

2. Schritt:

Da die Geschädigte [X.] von den ihr grundsätzlich zustehenden 30 Ur-laubstagen nur drei Tage genommen hat, ist ein Zehntel des Betrages, d.h. 74,57

Für das Jahr 2010 ergibt sich folgende Berechnung:
1. Schritt:

2. Schritt:

19
20
21
22
-

13

-

Insgesamt ergibt sich daher ein von den [X.] zu ersetzender Be-trag in Höhe von 3.587,05

erechnung über-sehen, dass die Geschädigte [X.] in den Jahren 2009 und 2010 unfallbedingt nicht 44 bzw. 211 Kalendertage, sondern 44 bzw. 211 [X.] ausge-fallen war. Es hat rechtsfehlerhaft im zweiten Schritt der Berechnung unfallbe-dingt ausgefallene Arbeitstage zu Kalendertagen ins Verhältnis gesetzt.
4. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Höhe der ihr vom Berufungsgericht zuerkannten Anwaltskosten. Da dem Kläger vor der während des Rechtsstreits erfolgten Zahlung durch die
[X.] ein Anspruch auf Er-satz entgangenen Verdienstes in Höhe von 1.258,55

r-laubsentgelt in Höhe von 3.587,05

60

sich die geschuldete 1,3-Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der [X.] und gesetzlicher Mehrwertsteuer auf 489,45

23
24
-

14

-

5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
91a, 92, 97 Abs.
1 ZPO.
Galke
[X.]
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2012 -
5 C 741/10 -

LG [X.],
Entscheidung vom 10.08.2012 -
3 S 86/12 -

25

Meta

VI ZR 389/12

13.08.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12 (REWIS RS 2013, 3497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3497

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VI ZR 389/12

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