Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. XII ZB 127/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5551

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/02
vom 12. Januar 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 4. [X.] des [X.] in [X.] vom 18. Juli 2002 aufgehoben. [X.] wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen. [X.]: 1.263 • (= 2.471,16 [X.])

Gründe: [X.] Die am 27. Mai 1967 geschlossene Ehe der Parteien, die 1979 die deut-sche Staatsangehörigkeit erwarben, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegne-rin) am 7. Oktober 1995 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. November 1999 (insoweit rechtskräftig seit 20. Juni 2000) geschieden und der [X.] geregelt. - 3 - Während der Ehezeit (1. Mai 1967 bis 30. September 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] ([X.] zu 1, [X.]), und zwar die am 10. August 1941 geborene [X.] in Höhe von 232,38 [X.] und der am 24. April 1943 geborene Ehemann in Höhe von 488,33 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1995. Der Ehemann ist seit dem 1. August 1989 Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer [X.] (Beteiligte zu 2, [X.]). Er hat dort bis zum Ende der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, deren Deckungska-pital 33.006 [X.] beträgt. Das [X.] gewährt seinen Mitgliedern Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhe-geld, dessen ehezeitlicher Monatsbetrag nach der Auskunft des [X.] vom 30. November 1995 554,66 [X.] beträgt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 [X.] bei der [X.] in Höhe von 127,98 [X.], monatlich und bezo-gen auf den 30. September 1995, auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen hat. Zum Ausgleich der beim [X.] bestehenden Anrechte des Ehemannes hat das Amtsgericht zu Lasten von dessen [X.] bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Ren-tenanwartschaften in Höhe von 71,40 [X.], monatlich und bezogen auf den 30. September 1995, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das [X.], das die Architektenversorgung als volldy-namisch angesehen hat, den Ausgleich der für den Ehemann beim [X.] be-stehenden Anrechte dahin geregelt, daß es zu Lasten dieser Anrechte auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] [X.] in Höhe von (554,66 [X.] : 2 =) 277,33 [X.], monatlich und bezogen auf den 30. [X.] 1995, begründet hat. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden machen - 4 - der Ehemann und das [X.] geltend, daß die für den Ehemann beim [X.] bestehenden Anrechte nicht volldynamisch seien; das [X.] habe diese Anrechte deshalb nicht mit ihrem Nominalbetrag ausgleichen dürfen. I[X.] Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Das [X.] hat der Bewertung der Architektenversorgung des Ehemannes den vom [X.] mitgeteilten ehezeitlichen Rentenbetrag zug-rundegelegt. Dieses ist - ausweislich seiner Auskunft vom 30. November 1995 - bei der Ermittlung dieses Betrags von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB ausge-gangen. Das ist frei von Rechtsirrtum (vgl. [X.]sbeschluß vom 4. Oktober 1990 - [X.] ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311) und wird von den [X.] auch nicht angegriffen. 2. Nach Auffassung des [X.]s ist der Nominalbetrag der ehezeitlichen Architektenversorgung des Ehemannes nicht nach § 1587 a Abs. 3 BGB umzurechnen, da dieses Anrecht sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im [X.] volldynamisch sei. Das [X.] stützt seine Auffassung auf die Darlegungen des Hanseatischen [X.]s in dessen - in [X.], 999 veröffentlichten - Beschluß vom 2. Januar 2001, denen es sich anschließe. Nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung, die der [X.] bestätigt hat ([X.]sbeschluß vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZB 45/01 - zur [X.] bestimmt; Abdruck ist beigefügt), hindert der Umstand, daß die Anrechte beim [X.] nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert - 5 - würden, nicht, daß diese Anrechte als volldynamisch angesehen werden [X.]. Für die Bewertung dieser Anrechte sei - nach Wortlaut und Sinn des § 1587 a Abs. 3 BGB - vielmehr entscheidend, ob der Wert dieser Anrechte tat-sächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert der [X.]. Für seine Beurteilung, die beim [X.] bestehenden Anrechte seien im Anwartschafts- wie im [X.] volldynamisch, hat sich das Hanseati-sche [X.] auf eine Darstellung des Versorgungswerks über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der [X.] von 1990 bis 1999 gestützt. Diese Übersicht erscheint allerdings für eine aktuelle Beurtei-lung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. In seinem Beschluß vom 1. Dezember 2004 (aaO) hat der [X.] es deshalb für geboten erachtet, die Entwicklung der beim [X.] begründeten Versorgungen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Ent-scheidung des vorliegenden Falles. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungs-raten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versor-gung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versor-gung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, ver-weist der [X.] auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten bei der [X.]). 3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der [X.] vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht abschlie-ßend zu entscheiden. [X.] war vielmehr an das [X.] zu-rückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Wertermittlung erforderlichen Feststellungen trifft. Für die dabei vorzunehmende Prognose über die künftige Entwicklung der beim [X.] begründeten Anrechte wird sich das [X.] auch mit der Einschätzung des [X.] in seiner Stellungnahme vom - 6 - 3. Januar 2002 auseinanderzusetzen haben. Die Zurückverweisung gibt zu-gleich Gelegenheit, der durch § 36 a der Satzung des [X.] (in der seit dem 1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung nachzugehen (vgl. [X.] FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung [X.] durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung der Realteilung vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - [X.] ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 422).

Hahne [X.] [X.]
Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 127/02

12.01.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. XII ZB 127/02 (REWIS RS 2005, 5551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5551

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.