Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/02
vom 12. Januar 2005 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 4. [X.] des [X.] in [X.] vom 18. Juli 2002 aufgehoben. [X.] wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen. [X.]: 1.263 • (= 2.471,16 [X.])
Gründe: [X.] Die am 27. Mai 1967 geschlossene Ehe der Parteien, die 1979 die deut-sche Staatsangehörigkeit erwarben, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegne-rin) am 7. Oktober 1995 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. November 1999 (insoweit rechtskräftig seit 20. Juni 2000) geschieden und der [X.] geregelt. - 3 - Während der Ehezeit (1. Mai 1967 bis 30. September 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] ([X.] zu 1, [X.]), und zwar die am 10. August 1941 geborene [X.] in Höhe von 232,38 [X.] und der am 24. April 1943 geborene Ehemann in Höhe von 488,33 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1995. Der Ehemann ist seit dem 1. August 1989 Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer [X.] (Beteiligte zu 2, [X.]). Er hat dort bis zum Ende der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, deren Deckungska-pital 33.006 [X.] beträgt. Das [X.] gewährt seinen Mitgliedern Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhe-geld, dessen ehezeitlicher Monatsbetrag nach der Auskunft des [X.] vom 30. November 1995 554,66 [X.] beträgt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 [X.] bei der [X.] in Höhe von 127,98 [X.], monatlich und bezo-gen auf den 30. September 1995, auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen hat. Zum Ausgleich der beim [X.] bestehenden Anrechte des Ehemannes hat das Amtsgericht zu Lasten von dessen [X.] bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Ren-tenanwartschaften in Höhe von 71,40 [X.], monatlich und bezogen auf den 30. September 1995, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das [X.], das die Architektenversorgung als volldy-namisch angesehen hat, den Ausgleich der für den Ehemann beim [X.] be-stehenden Anrechte dahin geregelt, daß es zu Lasten dieser Anrechte auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] [X.] in Höhe von (554,66 [X.] : 2 =) 277,33 [X.], monatlich und bezogen auf den 30. [X.] 1995, begründet hat. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden machen - 4 - der Ehemann und das [X.] geltend, daß die für den Ehemann beim [X.] bestehenden Anrechte nicht volldynamisch seien; das [X.] habe diese Anrechte deshalb nicht mit ihrem Nominalbetrag ausgleichen dürfen. I[X.] Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das [X.] hat der Bewertung der Architektenversorgung des Ehemannes den vom [X.] mitgeteilten ehezeitlichen Rentenbetrag zug-rundegelegt. Dieses ist - ausweislich seiner Auskunft vom 30. November 1995 - bei der Ermittlung dieses Betrags von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB ausge-gangen. Das ist frei von Rechtsirrtum (vgl. [X.]sbeschluß vom 4. Oktober 1990 - [X.] ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311) und wird von den [X.] auch nicht angegriffen. 2. Nach Auffassung des [X.]s ist der Nominalbetrag der ehezeitlichen Architektenversorgung des Ehemannes nicht nach § 1587 a Abs. 3 BGB umzurechnen, da dieses Anrecht sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im [X.] volldynamisch sei. Das [X.] stützt seine Auffassung auf die Darlegungen des Hanseatischen [X.]s in dessen - in [X.], 999 veröffentlichten - Beschluß vom 2. Januar 2001, denen es sich anschließe. Nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung, die der [X.] bestätigt hat ([X.]sbeschluß vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZB 45/01 - zur [X.] bestimmt; Abdruck ist beigefügt), hindert der Umstand, daß die Anrechte beim [X.] nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert - 5 - würden, nicht, daß diese Anrechte als volldynamisch angesehen werden [X.]. Für die Bewertung dieser Anrechte sei - nach Wortlaut und Sinn des § 1587 a Abs. 3 BGB - vielmehr entscheidend, ob der Wert dieser Anrechte tat-sächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert der [X.]. Für seine Beurteilung, die beim [X.] bestehenden Anrechte seien im Anwartschafts- wie im [X.] volldynamisch, hat sich das Hanseati-sche [X.] auf eine Darstellung des Versorgungswerks über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der [X.] von 1990 bis 1999 gestützt. Diese Übersicht erscheint allerdings für eine aktuelle Beurtei-lung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. In seinem Beschluß vom 1. Dezember 2004 (aaO) hat der [X.] es deshalb für geboten erachtet, die Entwicklung der beim [X.] begründeten Versorgungen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Ent-scheidung des vorliegenden Falles. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungs-raten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versor-gung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versor-gung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, ver-weist der [X.] auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten bei der [X.]). 3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der [X.] vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht abschlie-ßend zu entscheiden. [X.] war vielmehr an das [X.] zu-rückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Wertermittlung erforderlichen Feststellungen trifft. Für die dabei vorzunehmende Prognose über die künftige Entwicklung der beim [X.] begründeten Anrechte wird sich das [X.] auch mit der Einschätzung des [X.] in seiner Stellungnahme vom - 6 - 3. Januar 2002 auseinanderzusetzen haben. Die Zurückverweisung gibt zu-gleich Gelegenheit, der durch § 36 a der Satzung des [X.] (in der seit dem 1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung nachzugehen (vgl. [X.] FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung [X.] durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung der Realteilung vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - [X.] ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 422).
Hahne [X.] [X.]
Wagenitz [X.]
Meta
12.01.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. XII ZB 127/02 (REWIS RS 2005, 5551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5551
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.