Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 10/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 295

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 10/10
vom

16. Dezember 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Anhörungsrüge nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
152a VwGO

-
2
-
Der
[X.]undesgerichtshof, [X.] für Anwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. [X.], [X.], die Richterin Dr.
Fetzer und die Rechtsanwälte Dr.
Frey und Dr. [X.]raeuer
am 16.
Dezember 2011

beschlossen:

Die Rüge des [X.], durch die Zurückweisung seiner [X.]erufung gegen das Urteil des 1. [X.]s des Anwaltsgerichtshofs des [X.] vom 11.
Juni 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
Die nach Maßgabe des §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
152a VwGO statthafte Anhörungsrüge des [X.] ist -
ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Üb-rigen
-
jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat kein zu berücksichtigendes ent-scheidungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen und auch nicht in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör verkürzt.
1. Der [X.] hat alle ihm unterbreiteten, entscheidungserheblichen Um-stände berücksichtigt. Der Vortrag des [X.] in der mündlichen Verhandlung und den davor eingereichten Schriftsätzen genügt nicht den Anforderungen,
die nach gefestigter Rechtsprechung an die Darlegung und den Nachweis [X.] Vermögensverhältnisse zu stellen sind. Dass der [X.] den Angaben des [X.] nicht dieselbe Überzeugungskraft beimisst wie der Kläger
selbst, stellt keine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Ge-1
2
-
3
-
hörs dar. Das Verfahrensgrundrecht des Art.
103 Abs.
1 GG gewährt keinen Schutz
dagegen,
dass das Gericht den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus recht-lichen
Gründen nicht für maßgebend oder ausreichend erachtet (vgl. etwa [X.], DV[X.]l 2007, 253
ff. m.w.N.; [X.]E 80, 269, 286).
2. Soweit der Kläger rügt, der [X.] habe nicht geprüft, ob der [X.] auch zu einer Gefährdung der Rechtsuchenden führt, verkennt er, dass die vorliegend anwendbare [X.]estimmung des §
7 Nr.
9 [X.] über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall an eine abstrakte Gefährdung der Rechtsuchenden anknüpft und -
anders als der [X.] des §
14
Abs.
2 Nr.
7 [X.]
-
nicht darauf abstellt, ob eine Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall auf-grund besonderer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen ist ([X.]sbe-schluss vom 7.
März 2005 -
AnwZ
([X.]) 7/04, [X.], 1944 unter [X.] a).
3. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, der [X.] habe eine Überraschungsentscheidung erlassen. Die [X.]eklagte hat
die Versagung des [X.] auch auf den Vermögensverfall des [X.] gestützt. Im Zulassungsbe-schluss vom 7.
Juni
2011 hat der [X.] den Kläger ausdrücklich darauf [X.], dass im [X.]erufungsverfahren auch der Versagungsgrund des §
7 Nr.
9 [X.] (Vermögensverfall) zu prüfen sei. Dem Kläger wurde in diesem Zusam-menhang unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung aufgegeben, in-nerhalb der Frist für die [X.]egründung der [X.]erufung eine geordnete Aufstellung seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse einschließlich einer [X.] sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorzulegen. Weiter wurde ihm aufgegeben,
binnen dieser Frist die von ihm behaupteten Ratenzahlungs-vereinbarungen durch geeignete Urkunden zu belegen. Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Insbesondere ist er -
wie in dem angefochtenen Ur-3
4
-
4
-
teil ausgeführt
-
den Nachweis schuldig geblieben, dass er seine [X.] zweifelsfrei nachhaltig geordnet hat.
Der [X.] war nicht nach Art.
103 Abs.
1 GG gehalten, den anwaltlich vertretenen Kläger nochmals auf seine Verpflichtung zur umfassenden [X.] und zum Nachweis einer Konsolidierung seiner wirtschaftlichen [X.] hinzuweisen und ihm erneut Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen. Zwar verletzt ein Gericht den Anspruch einer [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichts-punkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbetei-ligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte ([X.]GH, [X.]eschluss vom 15.
Februar 2005 -
XI
ZR 144/03, [X.], 700 unter II 1 m.w.N.). So liegen die Dinge hier aber nicht. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte im Hinblick auf die erteilten Hinweise erkennen müssen und können,
dass seine lückenhaften und nur punktuell belegten Angaben zu seinen wirtschaftli-chen Verhältnissen nicht ausreichend waren, um eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachzuweisen.
4. Da dem [X.] kein Gehörsverstoß unterlaufen ist, ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die vom Kläger im Rahmen seiner [X.] ergänzt vorgebrachten Angaben nicht zu berücksichtigen sind. Im

5
6
-
5
-
Übrigen wäre auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine geordnete
Vermö-genslage nachzuweisen.
[X.]
König
Fetzer

Frey
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2010 -
1 [X.] 28/10 -

Meta

AnwZ (Brfg) 10/10

16.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 10/10 (REWIS RS 2011, 295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 295

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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