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PDF anzeigen[X.]/01vom23. August 2001in der [X.] ...wegen zu 1.: Totschlags zu 2.: [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 2001 einstimmigbeschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2001 werden als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Bezüglich der Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der [X.] zu der Begründung der Antragsschrift des [X.]:Das Schwurgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß [X.] des Angeklagten [X.]zum Zeitpunkt der Tatim Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war, und deshalbdie Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-men des § 212 StGB entnommen. Es hat nicht erörtert, ob [X.] vertypten [X.] ein unbenannter minder schwe-rer Fall des Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB in Betracht kommt(vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299; st. Rspr.). Die [X.] kann nach den Umständen des Falles einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen (vgl. [X.], 621). Hier [X.] sie den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht: Zum einen- 3 -geben die Feststellungen des Schwurgerichts für die auch nur [X.] bestimmte Annahme erheblich verminderter Schuldfä-higkeit keine tragfähige Grundlage. Danach ist die [X.] Angeklagten durch Verantwortungslosigkeit und die Unfähig-keit, Kritik bzw. Widerspruch von anderen Personen zu ertragen,gekennzeichnet. Eine schwere andere seelische Abartigkeit wirddadurch nicht belegt. Dies gilt angesichts des jahrelangen [X.] des Angeklagten auch für das Zusammenspiel mitseiner Alkoholisierung ([X.] von 0,8 Promille) zur Tatzeit. Zum an-deren hat das Schwurgericht festgestellt, daß der [X.] wegen teilweise ganz erheblicher Körperverletzung [X.] vorbestraft ist und seine Neigung kannte, unter [X.] aggressiv zu werden.[X.] von [X.]
Meta
23.08.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2001, Az. 3 StR 297/01 (REWIS RS 2001, 1542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1542
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