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PDF anzeigen[X.] vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2007 be-schlossen: Der Antrag der Nebenkläger [X.], [X.]und [X.]vom 22. November 2007 auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des [X.] vom 24. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2006 als unzulässig verworfen. 1 Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist schon unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht glaubhaft [X.] ist (§ 356a Satz 3 StPO), von den Nebenklägerinnen [X.]und [X.]nicht einmal benannt wird und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann. 2 Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder [X.] oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenkläger zuvor nicht gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-3 - 3 - gen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entschei-dung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entspricht dem Gesetz (§ 349 Abs. 1 StPO). [X.] Hebenstreit Elf [X.]
Meta
18.12.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 1 StR 464/07 (REWIS RS 2007, 211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 211
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