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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 144/12
vom
3.
Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3.
Mai 2012 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Mönchengladbach vom 21.
Dezember 2011 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] nicht geprüft hat,
ob eine (oder mehrere) der [X.], die es für die vom "Spät-sommer 2009 bis [X.] 2010"
durch den Angeklagten begangenen Taten festgesetzt hat, mit der gegen diesen durch das Urteil des [X.] vom 1.
Oktober 2009 ausgesprochenen Geldstrafe gesamt-strafenfähig ist oder war. Sollte dies der Fall und die Geldstrafe im Zeitpunkt
des landgerichtlichen Urteils noch nicht erledigt im Sinne des §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB gewesen sein, so hätte das Urteil des [X.] eine Zäsur gebildet mit der Folge, dass das [X.] auf zwei Gesamtstrafen hätte erkennen müssen. Der Senat schließt aus, dass das [X.] diese beiden Gesamtstrafen in der Summe niedriger bemessen hätte als die von ihm ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe oder die Vollstre-ckung einer oder beider Gesamtstrafen zur Bewährung ausgesetzt hätte. Aus diesem Grund war auch kein Härteausgleich für den Fall veranlasst, dass die Geldstrafe im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils bereits erledigt gewesen sein sollte und deswegen für eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr herange-zogen werden konnte; daher ist der Angeklagte auch durch die Nichterörte-rung eines derartigen Ausgleichs nicht benachteiligt.
Hinsichtlich der Unwirksamkeit der [X.] nach §
154 Abs.
2, Abs.
1 StPO verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des [X.].
[X.]Pfister Schäfer
Mayer Menges
Meta
03.05.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. 3 StR 144/12 (REWIS RS 2012, 6766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6766
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