Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2012, Az. IX ZB 61/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2138

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Gegenstand

Restschuldbefreiungsantrag: Umfang der Abtretung pfändbarer Forderungen aus einem Dienstverhältnis bei Empfang von Naturalleistungen in Form der Überlassung eines Dienstwagens


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen [X.] auf (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Soweit der Beschwerdeführer die von ihm als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unterbreitet, ob der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begründung der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten [X.]. Es fehlen insbesondere Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die geltend gemachte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 182, 191).

3

Davon abgesehen erfasst die dem [X.] beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 [X.]) auch [X.] wie die Überlassung eines Dienstwagens (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 287 Rn. 37). Für sich genommen unpfändbare [X.] wie die Gewährung der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens ([X.]/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 26) sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 850e Rn. 16). Der [X.] des § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erstreckt sich auf die Verheimlichung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt (FK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 295 Rn. 57).

4

2. Der im Blick auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] von der Beschwerde unterbreitete [X.] ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil

die angefochtene Entscheidung bereits in § 295 Abs. 1 Nr. 3 ihre Grundlage findet.

Kayser                              Raebel                                    Lohmann

                    Pape                                 [X.]

Meta

IX ZB 61/10

18.10.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Osnabrück, 24. Februar 2010, Az: 7 T 112/10

§ 287 Abs 2 InsO, § 295 InsO, § 296 InsO, § 850c ZPO, § 850e Nr 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2012, Az. IX ZB 61/10 (REWIS RS 2012, 2138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2138

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