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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 188/10
vom
30. Juni 2011
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr.
[X.] und Dr. Pape
am
30. Juni 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 14. Zivilkammer des [X.] vom 6.
August 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.875.129,52
festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf eigenen Antrag der Schuldnerin hin wurde am 7.
Mai 2010 das In-solvenzverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin
eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 24.
Juni 2010 hat
die Schuldne-rin die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungs-grundes
beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abge-wiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit 1
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ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Einstellung des In-solvenzverfahrens erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
216 Abs.
2, §§
6, 7 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat [X.] grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts.
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Eröff-nungsgründe der
Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung nicht vorliegen, wenn konkrete Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit er-warten lassen, dass eine bestehende Liquiditätslücke in absehbarer Zeit besei-tigt und die Vollbefriedigung sämtlicher Gläubiger erreicht werden wird, ist nicht
entscheidungserheblich. Die Schuldnerin verfügt derzeit -
was die Rechtsbe-schwerde nicht in Zweifel zieht
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nicht über ausreichende Mittel, um alle [X.] zu befriedigen. Ihren Einstellungsantrag hat die Schuldnerin vielmehr auf mehrere dem Insolvenzverwalter vorliegende Kaufangebote ge-stützt, die sich auf Anteile an einer Tochtergesellschaft beziehen. Der zu erzie-lende Kaufpreis reiche aus, um
alle Gläubiger zu befriedigen. Solange der Kaufvertrag jedoch nicht nur nicht erfüllt, sondern noch nicht einmal geschlos-sen worden ist, ist der Wegfall der [X.] nicht im Sinne von §
212 Satz
1 [X.] gewährleistet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2010 -
1542 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 06.08.2010 -
14 T 14345/10 -
4
Meta
30.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZB 188/10 (REWIS RS 2011, 5211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5211
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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