Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. 2 StR 110/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3702

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 110/13
vom
1.
August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
August 2013 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
November 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen [X.] in drei Fällen schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.], unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 15. September 2011 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten hat den aus dem [X.] ersichtlichen -
geringfügigen -
Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1
2
-
3
-
1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von [X.]
hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dazu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das [X.] hat den Angeklagten in allen drei ausgeurteilten Fällen rechtsfehlerhaft (auch) des sexuellen Missbrauchs von [X.] schuldig gesprochen. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung stand inso-weit einer Verurteilung entgegen, §
78 Abs. 1 StPO: Die fünfjährige Ver-jährungsfrist (§
78 Abs.
2 Nr.
4 StGB) für den Tatbestand des §
174 StGB endete unter Zugrundelegung des für den Angeklagten günstigsten Tatzeitpunkts -
des 6.
Juni 1998 ([X.] 9
f.) -
mit Ablauf des 5.
Juni 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt war weder eine Unterbrechungshandlung vorgenommen worden noch das Ruhen der Verjährung, insbesondere gemäß §
78b Abs. 1 Nr.
1 StGB, eingetreten. Der Tatbestand des §
174 StGB wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist, durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 in den Katalog dieser Bestimmung aufgenommen. Auf zum Zeit-punkt ihres Inkrafttretens bereits verjährten Taten ist die Vorschrift nicht anwendbar ([X.], [X.]. v. 14. Mai 2009 -
3 [X.]/09 m.w.[X.]). Nach Ablauf des 6.
Juni 2003 konnte die Tat daher unter dem rechtlichen Ge-sichtspunkt des sexuellen Missbrauchs von [X.] nicht mehr verfolgt werden.
Der Verjährung steht auch nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheit-lich mit sexuellem Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei [X.] unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]üsse vom 6. August 2003 -
2 StR 235/03 -
und vom 10.
Juni 2008 -
5 [X.])."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs haben die festgesetzten Ein-zelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Zwar
hat das [X.]
im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten auch die tateinheitli-che Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von [X.] gewertet. Jedoch ist es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zulässig, eine Tatbegehungsmodalität des §
174 StGB, auch wenn insoweit Verjährung 3
4
5
-
4
-
eingetreten ist, bei einer Verurteilung nach §
176 StGB strafschärfend zu be-rücksichtigen
(Senat, [X.]uss vom 5.
Oktober 2007 -
2 StR 441/07 -
NStZ 2008, 146). Außerdem lassen die Urteilsgründe erkennen, dass die [X.] der Verwirklichung des §
174 StGB kein entscheidendes Gewicht bei der Zumessung der jeweiligen Einzelstrafen beigemessen hat. Der
Senat kann [X.] -
auch mit Blick auf die weiteren erheblichen Strafschärfungsgründe sowie die maßvollen Einzelstrafen -
ausschließen, dass die Kammer bei Berücksichti-gung der Verjährung auf niedrigere [X.] und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den [X.] von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§
473 Abs.
4 StPO).

[X.]

[X.]

Schmitt

Ri[X.] Prof. Dr. Krehl ist

[X.]
an der Unterschriftsleistung

gehindert.

[X.]
6

Meta

2 StR 110/13

01.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. 2 StR 110/13 (REWIS RS 2013, 3702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3702

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.