Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. I ZR 51/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4876

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 51/02Verkündet am:16. Januar [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 13 Abs. 2 Nr. 2Sammelmitgliedschafta)Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte [X.] gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt [X.] voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklichhat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von [X.]-verstößen seinerseits auf den [X.]verband zu übertragen.b)Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den [X.] zu dem [X.]verband vorgelegen haben, [X.] durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame [X.] am Schutz des lauteren [X.] gebündelt werden sollte, sondern künst-lich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ge-schaffen werden sollten.[X.], Urt. v. 16. Januar 2003 - [X.] -LG [X.]nnover- [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Januar 2003 durch [X.] [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin vertreibt in [X.]. Geräte der Unterhaltungselektronik [X.], Elektrogeräte und Uhren sowie Möbel und Einrichtungs-gegenstände aller Art. Der Beklagte ist der [X.] Wettbewerb- 4 -mit Sitz in [X.]. Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den unlauterenWettbewerb zu bekämpfen.Die Klägerin hat in einer am 10. September 2000 erschienenen ganzsei-tigen Zeitungsanzeige eine Waschmaschine der Marke [X.] beworben.Der Beklagte hat diese Werbung mit der Begründung als [X.] beanstandet, aus ihr sei der tatsächlich angebotene Gerätetyp nicht er-sichtlich, so daß, da es auf dem Markt verschiedene Gerätetypen des [X.] mit den angegebenen Merkmalen zu unterschiedlichen Preisen gebe, [X.] jeder Preisvergleich unmöglich gemacht werde. Er hat widerkla-gend - die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage haben dieParteien nach Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt -beantragt,1.die Klägerin unter Androhung von näher bezeichneten [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr zu Zwecken des [X.] in Zeitungen in der [X.] geschehen Markenwaren wie eine [X.]-Waschmaschinemit dem Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung [X.] zu bewerben, wenn die Markenware nicht identifiziertwerden kann;2.die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 290,-- DM nebst4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2000 zu zahlen.Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten.Das [X.] hat die Widerklage [X.] -Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.] 2002, 185).Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sei-nen Widerklageanspruch weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Beklagten mit [X.] verneint, dieser habe auch in der Berufungsinstanz nicht substan-tiiert darzulegen vermocht, daß ihm die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderli-che erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicheroder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Hierzu hat es ausgeführt:Auf dem Gebiet des [X.]ndels mit "weißer Ware", auf das sich die bean-standete Werbeanzeige unmittelbar bezogen habe, sei kein einziges direktesMitglied des Beklagten auf dem nach der übereinstimmenden Beurteilung [X.] durch die Landkreise [X.]. und [X.]sowie die südliche [X.] bestimmten räumlichen Markt der Klägerin tätig. Auch ansonstenstehe nur ein einziges Mitgliedsunternehmen des Beklagten in räumlicher Nähezur Klägerin mit dieser in Wettbewerb. Der Beklagte habe im übrigen nicht vor-getragen, daß die Klägerin durch die behauptete wettbewerbswidrige [X.] veranlasse, sich auch mit ihrem weiteren, nicht direkt beworbenen [X.] -gebot auseinanderzusetzen, und damit in größere Nähe zu einem dementspre-chenden Vertragsabschluß bringe.Ebensowenig habe der Beklagte dargelegt, daß ihm die nötige erhebli-che Zahl von Gewerbetreibenden über andere Verbände, die bei ihm Mitgliedseien, vermittelt angehöre. Auf der Grundlage seines Vortrags könne [X.] werden, daß die im Streitfall in Betracht kommenden vermittelndenVerbände auch zur Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer unmittel-baren Mitglieder berechtigt seien und sich daher zu diesem Zwecke eines an-deren Verbandes bedienen dürften.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.1. Die Klagebefugnis des Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß [X.] den in § 1 der [X.] vom 3. Juli 2002 (BGBl. [X.]. 2565) aufgeführten, gemäß § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2,Satz 2 UKlaG auskunftsberechtigten [X.]verbänden zählt. Die Nen-nung des Beklagten in der [X.] führt nicht zu einerErweiterung seiner Befugnis zum [X.] von [X.], sondern statuiert lediglich Auskunftsansprüche ge-genüber Post-, Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensterbringern, umdamit dem Beklagten das Durchsetzen von gemäß § 13 Abs. 2 UWG beste-henden Unterlassungsansprüchen zu erleichtern (vgl. [X.] in [X.]/Piper,UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 77 u. 80).- 7 -2. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung [X.], der Beklagte habe nicht substantiiert darzulegen vermocht,daß ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden unmittelbar angehöre,die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. [X.] - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Be-rufungsgerichts gehört dem Beklagten nur ein einziges dem räumlichen [X.] Klägerin zuzuordnendes Mitglied unmittelbar an. Dementsprechend ist esunerheblich, ob hinsichtlich des sachlichen Markts allein auf den Gegenstandder Werbeanzeige oder aber auch auf das weitere Angebot der Klägerin abzu-stellen ist.3. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des [X.], der Beklagte habe zudem nicht dargelegt, daß ihm die für seineKlagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Zahl [X.] über ihm angehörende andere Verbände vermittelt werde.a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, daß sich eine Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aus über einen anderen Verband vermittelte Mitgliedschaften [X.] (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, [X.], 1116,1118 = [X.], 1163 - Wir dürfen nicht feiern, m.w.N.). Ebenso hat es [X.] angenommen, daß es dabei nicht darauf ankommt, ob der die Mitglied-schaft vermittelnde Verband seinerseits nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt ist,sondern daß es ausreicht, wenn dieser von seinen Mitgliedern mit der [X.] ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden ist ([X.] GRUR1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht [X.] -b) Nicht zu beanstanden ist des weiteren die Beurteilung des [X.], an einer entsprechenden Beauftragung fehle es bei einer [X.], wenn sich deren Aufgabenkreis auf den Einkauf und [X.] von Werbeaktionen beschränke. Denn unter dieser Vorausset-zung fehlt dem Verband eine durch seine Mitglieder übertragene Kompetenz,wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu bekämpfen, die auch bei [X.] die Grundlage für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar-stellt (vgl. [X.], Urt. v. [X.] - I ZR 287/97, [X.], 1093, 1094 ff. =[X.], 1275 - Fachverband). Ebenso hat das Berufungsgericht ohneRechtsfehler angenommen, aus dem Umstand allein, daß dem Beklagten an-gehörende Verbände sich an diesen mit der Bitte um Hilfeleistung gewandthätten, lasse sich noch nicht schließen, daß die Verbände ihren Mitgliederngegenüber dazu berechtigt gewesen seien.c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, [X.] des dem Beklagten angehörenden B. Mittelstandskreises, [X.] der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler insbe-sondere gegenüber Großbetrieben und Großvertriebsformen zu stärken unddadurch die [X.]formen auf dem Markt der elektrischen [X.]usgerätezu verbessern, umfasse nicht auch die Abwehr und Verfolgung [X.]en Verhaltens von Wettbewerbern seiner Mitglieder. Eine entsprechendeBeschränkung des Vereinszwecks läßt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen.Die nicht näher beschriebene Stärkung der Leistungsfähigkeit der beteiligtenmittelständischen Facheinzelhändler kann vielmehr namentlich dadurch bewirktwerden, daß gegenüber wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Mitbewer-bern wie "insbesondere ... Großbetrieben und Großvertriebsformen" vorgegan-gen wird. Daß eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich angesprochen- 9 -ist, ist unerheblich. Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband ver-mittelte Klagebefugnis eines [X.]verbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, daß sich der andere Verband von sei-nen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zum[X.] von [X.]verstößen seinerseits auf den [X.]-verband zu übertragen (vgl. [X.] [X.], 1116, 1118 - Wir dürfen nichtfeiern). Gegenteiliges hätte nur dann zu gelten, wenn keine anerkennenswer-ten Motive für den Beitritt des B. Mittelstandskreises zu dem Beklagten vor-gelegen hätten, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht [X.] gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren [X.] gebündeltwerden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnisnach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten (vgl. [X.] amMain [X.], 347, 349; Teplitzky, [X.]rechtliche Ansprüche [X.], 8. Aufl., [X.]. 13 Rdn. [X.]). Dafür aber haben sich im [X.] jedenfalls bislang - keine Anhaltspunkte ergeben.II[X.] Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben und [X.] aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, das die Frage der Klagebefugnis unter Beachtung der zu vorste-hend I[X.] 3. c) dargestellten Grundsätze erneut zu beurteilen haben wird.Ullmann[X.]Bornkamm Büscher Schaffert

Meta

I ZR 51/02

16.01.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. I ZR 51/02 (REWIS RS 2003, 4876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4876

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