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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Festsetzung der Kehr- und Überprüfungspflicht eines Kamins - Willenserklärung des Betreibers unerheblich
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids vom 26. April 2016 mit einer Kostenrechnung und Mängelliste vom gleichen Tag.
1. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens B Str. 2 in B. Am 26. April 2016 führte der Beklagte als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau auf dem Anwesen des Klägers durch. Ausweislich des Protokolls dieser Feuerstättenschau waren an einem ersten Kamin ein Küchenherd sowie ein Wohnzimmerofen und an einem zweiten Kamin ein weiterer Zimmerofen angeschlossen. Alle Öfen waren zum Betrieb mit Brennholz geeignet, das am Anwesen in ausreichender Menge vorrätig war. Im ersten Kamin stellte der Beklagte erhebliche Rußablagerungen fest, obwohl der Kamin sechs Wochen zuvor gereinigt worden war. Zudem stellte der Beklagte verschiedene Mängel fest (Brandschutzabstand am Kaminofen Wohnzimmer zu gering, Schutzbelag vor den Feuerraumöffnungen zu klein, Kamintürchen mit brennbaren Baustoffen eingebaut, Auskleidung der Feuerstätte im Wohnzimmer defekt), zu deren Beseitigung dem Kläger mit Schreiben vom 26. April 2016 eine Frist bis zum 15. Juni 2016 eingeräumt wurde; andernfalls die Mängelliste an die zuständige Behörde weitergeleitet werde.
2. Mit Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 gab der Beklagte dem Kläger auf, den ersten Kamin dreimal jährlich, und zwar in der 7. - 10. KW, der 22. - 25. KW und der 46. - 49. KW, sowie den zweiten Kamin einmal jährlich in der 7. - 10. KW durch einen zugelassenen Betrieb reinigen zu lassen (Nr. 1) und die sachgerechte Durchführung dem Beklagten innerhalb von 14 Tagen mit Formblatt nachzuweisen (Nr. 2). Dieser Bescheid gilt bis zur nächsten Feuerstättenschau oder Änderung (Nr. 3). Für die Feuerstättenschau sowie den Feuerstättenbescheid wurden dem Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 79,60 EUR inkl. MwSt. in Rechnung gestellt (Nr. 4 i.V.m. der Kostenrechnung vom 26.4.2016). Der Bescheid und die Kostenrechnung sowie die Mängelliste vom gleichen Tag gingen dem Kläger am 27. April 2016 zu.
Gegen den Feuerstättenbescheid, die Gebührenrechnung sowie die Aufforderung zur Mängelbeseitigung erhob der Kläger beim Beklagten zunächst mit Schreiben vom 27. April 2016 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, dass alle drei Feuerstätten ab sofort stillgelegt und abgemeldet seien und aufgrund seiner Änderungsmitteilung (weiteres Schreiben vom 27.4.2016) ein neuer Feuerstättenbescheid erforderlich sei, wonach er nur einmal im Jahr zur Kehrung verpflichtet sei, wie dies im Feuerstättenbescheid vom 12. Dezember 2012 festgestellt worden sei.
3. Am 30. Mai 2016 (Montag) erhob der Kläger Klage
„gegen den Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016, den Mängelbescheid und die Rechnung zum Feuerstättenbescheid“.
Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, für ihn gelte nach wie vor der Feuerstättenbescheid vom 12. Dezember 2012 mit einer einmaligen Überprüfung und Reinigung pro Jahr. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der neue Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 nunmehr eine 3-malige jährliche Kehrung verlange. Die gesamten Feuerungsanlagen seien seit dem Jahr 2013 stillgelegt und außer Betrieb. Deshalb sei für ihn auch die Mängelliste nicht nachvollziehbar, insbesondere die bis zum 15. Juni 2016 gebotene Anschaffung eines neuen Stubenofens, obwohl er eine Alternative zum Heizen (Gas- und Stromheizgeräte) besitze. Er habe das Anwesen im Jahr 2005 erworben und die Feuerstätten seien seitdem nicht verändert und nicht beanstandet worden. Auch die Abrechnung zum Feuerstättenbescheid sei nicht nachvollziehbar. So stimmten die Angaben zu Länge und Höhe der Abgasanlage nicht. Es seien keine 18 laufende Meter Kamin vorhanden. Er habe einen neuen Feuerstättenbescheid gefordert, der ihm bisher verweigert worden sei. Ihm seien Fristen gesetzt worden, die nicht haltbar und unnötig seien. Seine Schreiben an den Beklagten, das Landratsamt R.-G. sowie an den Obermeister der Kaminkehrer-Innung Unterfranken seien nicht beantwortet worden. Er halte den Beklagten für befangen, weil er gegen diesen in der Vergangenheit Strafanzeige gestellt habe. Die Kaminkehrerarbeiten gegenüber den Rechtsvorgängern des Klägers seien unzureichend erbracht, jedoch in vollem Umfang abgerechnet worden. Nach seinem Einzug habe er Ruß und Kaminkehrerdreck beseitigen und noch die Sondermüllkosten dafür tragen müssen. Seitdem herrsche zwischen ihm und dem Beklagten „Krieg“. Er wolle Einsicht in das Kehrbuch des Beklagten (Zeitraum 1.1.1995 bis heute; Antrag vom 17.5.2016), um den Zustand der Feuerungsanlagen vor seiner Zeit sowie die durchgeführten Arbeiten nachvollziehen zu können. Insoweit werde die Klage erweitert (Schriftsatz vom 22.7.2016).
4. Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe nach Rücksprache mit dem Landratsamt am 14. August 2010 einen Feuerstättenbescheid nach Aktenlage (Daten im Kehrbuch) erstellt (2 Abgasanlagen mit 3-maliger Kehrung), nachdem der Kläger die Feuerstättenschau verweigert habe. Am 17. Dezember 2010 sei durch das Landratsamt eine Feuerstättenschau angeordnet worden, die der Kläger jedoch erneut verweigert habe (Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes R.-G. vom 6.12.2010, W 6 K 10.1311). Am 12. Dezember 2012 sei durch das Landratsamt die Feuerstättenschau mit polizeilicher Begleitung angeordnet und durchgeführt worden. Bei dieser Feuerstättenschau seien Mängel an den Feuerungsanlagen festgestellt und dem Kläger mit dem Feuerstättenbescheid vom 17. Dezember 2012 (2 Abgasanlagen mit 3-maliger und einer 2-maligen Kehrung) mitgeteilt worden. Am 3. Juni 2013 habe der Kläger dem Landratsamt schriftlich mitgeteilt, dass seine Feuerstätten nicht mehr betrieben würden, er künftig alle Brennstoffheizungen entfernen werde und seit der Heizperiode 2012/2013 zur Beheizung seiner Zimmer Elektro- und Gasheizgeräte benutze, weshalb auch die Mängelmeldung gegenstandslos sei (Schreiben vom 12.6.2013). Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 habe das Landratsamt dem Kläger mitgeteilt, dass die Abgasanlagen bis zur dauerhaften Stilllegung (Anschlussöffnungen an den Schornsteinen dicht verschlossen) auch einmal pro Kalenderjahr zu überprüfen seien. Am 12. Juli 2013 seien die Schornsteine (Abgasanlagen) durch den Schornsteinfegerbetrieb B gekehrt worden. Am 27. August 2013 sei er durch das Landratsamt nach Vorlage von Fotos der Elektro- und Gas-Heizgeräte gebeten worden zu prüfen, ob das Anwesen des Klägers auf eine einmalige Überprüfung pro Jahr umgestellt werden könne. Er habe dagegen Bedenken erhoben, da der Gas-Katalytofen für Wohnräume als Dauerheizung ungeeignet sei und die Stromversorgung für die Elektro-Heizgeräte ungeklärt gewesen sei. Am 31. Januar 2014 habe das Landratsamt dem Vertreter des Klägers (Herr T B.) mitgeteilt, dass nach telefonischer Auskunft des Kaminkehrers O B, dieser im Jahr 2013 bei der Kaminreinigung im Anwesen des Klägers einen gewissen Rußanfall festgestellt habe, so dass nicht bestätigt werden könne, dass die nach wie vor angeschlossenen Festbrennstofföfen im gesamten Jahr 2013 nicht betrieben worden seien. Am 5. Februar 2014 habe Herr B. im Auftrag des Klägers nach Vorlage der Stromabrechnung und der Bilder der Elektro-Heizgeräte um Änderung des Feuerstättenbescheids gebeten. Am 2. März 2014 habe er einen geänderten Feuerstättenbescheid erstellt, wonach die Abgasanlagen einmal jährlich zu kehren seien. Am 26. April 2016 sei erneut eine Feuerstättenschau im Anwesen des Klägers durchgeführt worden. Es hätten sich dort zwei Abgasanlagen (Kamine) befunden, die laut Formblatt des Schornsteinfegerbetriebs O B am 11. März 2016 gereinigt worden seien. Bei der Feuerstättenschau sei festgestellt worden, dass an einem Kamin ein Küchenherd und zusätzlich ein Wohnzimmerofen angeschlossen gewesen seien. In diesem Kamin seien erhebliche Rußablagerungen festgestellt worden, obwohl dieser Kamin erst sechs Wochen zuvor von der Firma B gereinigt worden sei. Am zweiten Kamin sei ein Zimmerofen angeschlossen gewesen. In diesem Kamin seien keine besonderen Rußablagerungen festgestellt worden. Außer diesen drei Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen betrieben werden könnten, seien keine weiteren Feuerstätten bzw. Heizmöglichkeiten vorgefunden worden, die für einen Dauerbetrieb geeignet gewesen seien. Holzvorräte (Brennholz) sei in ausreichender Menge vorhanden gewesen. Aufgrund der vorgefundenen Rußablagerungen sei eine 3-malige Kehrung für den Kamin, an dem der Küchenherd und der Wohnzimmerofen angeschlossen seien, festgelegt worden, da dieser Kamin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der üblichen Heizperiode regelmäßig benutzt werde. Dies könne durch die damals anwesenden Zeugen und den rauchenden Schornstein im Winter bestätigt werden. Da für den zweiten Kamin, an den nur ein Zimmerofen angeschlossen sei, keine nennenswerten Rußablagerungen hätten festgestellt werden können, sei nur eine einmalige Kehrung festgelegt worden, da dieser Kamin anscheinend nur gelegentlich benutzt werde. Am 26. April 2016 sei dann der Feuerstättenbescheid erstellt worden. Bei der Feuerstättenschau seien auch brandgefährliche Mängel festgestellt worden, die dem Kläger schriftlich mitgeteilt worden seien. Der Kläger versuche durch die Aussage, dass die Öfen nicht betrieben würden, die Mängelbeseitigung zu umgehen.
5. In der mündlichen Verhandlung am 8. März 2017 beantragte der Kläger,
Nr. 1, laufende Nr. 1, des Feuerstättenbescheides vom 26. April 2016 insoweit aufzuheben, als dort mehr als eine einmalige Kehrung angeordnet wurde; die Nr. 4 des Feuerstättenbescheides und die Kostenrechnung vom 26. April 2016 aufzuheben sowie die Mängelliste vom 26. April 2016.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert. Der Kläger verließ vor Schluss der mündlichen Verhandlung den Sitzungssaal. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, sowie die beigezogenen Verfahrensakten W 6 K 10.1311 und W 6 S. 16.859 verwiesen. Mit Beschluss des Gerichts vom 2. September 2016 (W 6 S. 16.859) wurde der Antrag des Klägers vom 1. August 2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2016 zurückgenommen.
1. Über die Klage konnte trotz zeitweiser Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, da hierauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat die mündliche Verhandlung vor deren Ende verlassen. Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit lagen nicht vor.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren dahingehend präzisiert, dass Klagegegenstand der Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 lediglich bezüglich der Regelung in Nr. 1, laufende Nr. 1, ist sofern dort bezüglich des ersten Kamins eine mehr als einmalige Kehrung angeordnet wurde. Des Weiteren ist Gegenstand der Klage die Kostenrechnung vom 26. April 2016 sowie die Mängelliste vom gleichen Tag. Den Anspruch auf Einsicht in das Kehrbuch zurück bis in das Jahr 1995, hat der Kläger nicht weiterverfolgt. Eine solche Klageerweiterung wäre auch nicht sachdienlich i.S.d. § 91 VwGO gewesen.
Die gegen den Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016, Nr. 1, laufende Nr. 1, erhobene Anfechtungsklage sowie die gegen die Kostenrechnung vom 26. April 2016 und die Mängelliste vom gleichen Tag erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 ist in Nr. 1, laufende Nr. 1, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht eine 3-malige Kehrung des ersten Kamins im Anwesen des Klägers angeordnet. Auch die Kostenrechnung vom 26. April 2016 und die Mängelliste vom gleichen Tag sind nicht zu beanstanden.
2. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Feuerstättenbescheids ist § 14 Abs. 2 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerkergesetzes (SchfHwG). Danach setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern von Anwesen, in denen sich Feuerstätten befinden, durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sind in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (v. 16.6.2009, BGBl I S. 1292, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8.4.2013, BGBl. I S. 760 - Kehr- und Überprüfungsverordnung - KÜO) nähere Einzelheiten hierzu geregelt. § 1 Abs. 1 KÜO regelt, welche Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind; in § 1 Abs. 3 KÜO ist geregelt, welche Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KÜO nach der Anlage 1 zur KÜO. In Anlage 1 zur KÜO ist unter Nr. 1 „Feste Brennstoffe“ festgelegt, dass bei Anlagen und deren Benutzung, soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen, drei Kehrungen im Kalenderjahr anzuordnen sind, wenn die Feuerstätte regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzt wird (Nr. 1.2); bei gelegentlich benutzten Feuerstätten ist pro Jahr eine Kehrung anzuordnen (Nr. 1.7). Die übliche Heizperiode dauert dabei vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres. Von einer lediglich gelegentlichen Nutzung ist auszugehen, wenn eine Feuerstätte nicht mehr als 30 Tage im Jahr betrieben wird. Bei betriebsbereiten, jedoch dauerhaft unbenutzten Feuerstätten ist nach Nr. 1.10 der Anlage 1 lediglich eine Überprüfung pro Jahr anzuordnen.
Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO Abgasanlagen dann ausgenommen, wenn diese dauernd stillgelegt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist.
2.1 Die Kamine des Klägers stellen Abgasanlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO dar und sind somit nach dieser Bestimmung „kehr- oder überprüfungspflichtig“. Die Kamine sind auch nicht nach § 1 Abs. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen, insbesondere nicht nach Nr. 1 dieser Regelung (dauerhaft stillgelegte Anlagen), da die Anschlussöffnungen der Feuerstätten keinen dichten Verschluss zum Kamin haben. Dies hat der Beklagte anlässlich der Feuerstättenschau am 26. April 2016 festgestellt. Danach waren am ersten Kamin ein Küchenherd und ein Wohnzimmerofen und am zweiten Kamin ein weiterer Ofen angeschlossen und es ergaben sich Hinweise auf die Nutzung dieser Abgasanlagen. Am hier streitgegenständlichen ersten Kamin wurden erhebliche Rußablagerungen festgestellt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, anlässlich der Feuerstättenschau am 26. April 2016 habe er die Kamintüre geöffnet und da sei ihm schon Ruß entgegengekommen. Dies habe darauf hingewiesen, dass regelmäßig geheizt worden sei. Die Kammer hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Kläger ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. Bei dem ersten Kamin handelt es sich daher nicht um eine stillgelegte Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO, da die Anschlussöffnungen nicht mit dichten Verschlüssen versehen sind, was Voraussetzung für eine Stilllegung wäre. Hierauf wurde der Kläger auch bereits mit Schreiben des Landratsamtes R.-G. vom 14. Juni 2013 hingewiesen. Ebensowenig kann der erste Kamin wegen des festgestellten Rußanfalls als dauerhaft ungenutzt i.S. der Nr. 1.10 der Anlage 1 zur KÜO angesehen werden. Der erste Kamin ist somit grundsätzlich kehr- und überprüfungspflichtig.
2.2 Auch die festgesetzte 3-malige Kehrung des ersten Kamins ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO regelt die Anlage 1 die „Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen“. Nach Nr. 1.2 der Anlage 1 zur KÜO sind Feuerstätten, die in der üblichen Heizperiode (1.10. bis 30.4. des Folgejahres) regelmäßig benutzt werden, dreimal im Kalenderjahr zu kehren. Die Feststellungen des Beklagten stützen die Annahme, dass die Feuerstätten, die an den ersten Kamin angeschlossen sind (Küchenherd und Wohnzimmerofen) in der üblichen Heizperiode regelmäßig benutzt wurden. Nach den insoweit unbestrittenen Angaben des Beklagten waren im ersten Kamin des Klägers am Tag der Feuerstättenschau am 26. April 2016 erhebliche Rußablagerungen festzustellen gewesen. Aus der unwidersprochen gebliebenen Tatsache, dass eine Reinigung dieses Kamins zuvor am 11. März 2016 (durch die Firma B) stattgefunden hatte, hat der Beklagte auch zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar geschlossen, dass die an diesem ersten Kamin angeschlossenen Feuerstätten regelmäßig benutzt werden, da die Rußablagerungen ansonsten nicht zu erklären wären. Die gegen diesen Schluss vom Kläger im vorangegangenen Eilverfahren gemachte sinngemäße Einwendung (Schriftsatz vom 29.6.2016), vielleicht sei die Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, greift nicht durch. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits seit Jahren (vgl. seine Schriftsätze vom 31.5., 3.6. und 12.6.2013) behauptet, die Feuerstätten nicht mehr zu betreiben, kann die Kammer dieser Einwendung keine Relevanz zuerkennen. Die Rußablagerungen beweisen vielmehr, dass die beiden Feuerstätten am ersten Kamin nicht stillgelegt oder auch nur dauerhaft unbenutzt sind, sondern regelmäßig - zumindest in der üblichen Heizperiode - betrieben werden. Dies zeigt auch der Umstand, dass anlässlich der zwangsweisen dritten Kehrung am 9. Februar 2017 (beteiligt ein Vertreter des Landratsamts R.-G., Bedienstete der Polizei sowie ein Mitarbeiter des Beklagten) nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Eimer zu dreiviertel voll mit Ruß herausgetragen wurde, was bedeutet, dass der Kläger zumindest während der üblichen Heizperiode regelmäßig heizt. Der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Gehilfe des Beklagten habe einen halben Eimer voll Ruß mit nach oben genommen und in den Kamin gekippt, kann kein Glauben geschenkt werden. Der Beklagte ist diesem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entschieden entgegen getreten.
2.3 Auch die sonstigen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch, insbesondere nicht die verschiedentlichen Erklärungen des Klägers zur Abmeldung oder Ummeldung seiner Feuerstätten. Wie bereits oben (Nr. 2.1) festgestellt, kann der erste Kamin nicht als dauerhaft unbenutzt bzw. dauerhaft stillgelegt angesehen werden. Der Kläger verkennt, dass es nicht von seiner Willenserklärung, sondern allein von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt, welche Kehr- und Überprüfungspflichten im Feuerstättenbescheid gem. § 17 Abs. 1 SchfHwG festzusetzen sind. Die tatsächlichen Verhältnisse stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) fest. Diese Feuerbeschau ist dann alleinige Grundlage des Feuerstättenbescheids. Dieser kann dann nicht (mehr) auf der Grundlage des Kehrbuches erfolgen, da § 17 Abs. 3 SchfHwG insoweit nur eine Übergangsvorschrift darstellt, deren Geltungsdauer abgelaufen ist (vgl. zu allem: Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, Anm. 6 zu § 14). Nach dem Vortrag des Beklagten hat der Kaminkehrer O B im Jahr 2013 bei der Kaminreinigung im Anwesen des Klägers einen „gewissen Rußanfall“ (Kehrung am 12. Juli 2013) festgestellt und habe nicht bestätigen können, dass die nach wie vor angeschlossenen Feststoffbrennöfen im gesamten Jahr 2013 nicht betrieben worden sind, obwohl der Kläger zuvor (Schreiben vom 31.5, 3.6. und 12.6.2013) behauptet hatte, er habe die Abgasanlagen stillgelegt und beabsichtige die Feuerstätten zu entfernen. Dies war, wie die späteren Feststellungen zeigen, offensichtlich nicht erfolgt. Zudem hat sich der Kläger auch vorbehalten, die Abgasanlagen wieder in Betrieb zu nehmen. Zuletzt im Schriftsatz vom 12. September 2016 hat der Kläger ausgeführt, die Feuerungsanlagen seien außer Betrieb und stillgelegt und als dauernd außer Betrieb zu betrachten, „vorsorglich wird der gelegentliche Betrieb eventuell wegen eines Kälteeinbruchs jedoch wieder angemeldet“.
Auch der Einwand des Klägers, er habe mittlerweile Gas- und Stromheizgeräte, weshalb er die vorgenannten Abgasanlagen nicht mehr nutze, greift nicht durch, da dies nicht den erheblichen Rußanfall am ersten Kamin anlässlich der Feuerstättenschau am 26. April 2016 bzw. anlässlich der zwangsweisen Kehrung am 9. Februar 2017 erklärt. Auch ist derzeit keine Änderung für die Zukunft veranlasst, da der Kläger - entgegen seinen Ankündigungen - die Feuerstätten am ersten Kamin weiterhin betrieben hat, wie sich aus den genannten Feststellungen ergibt. Es ist deshalb auch nicht relevant und bedarf deshalb keiner Erörterung, inwieweit der Erlass des geänderten Feuerstättenbescheid vom 2. März 2014 (1. Kamin einmal kehren, 2. Kamin einmal kehren) rechtens war, nachdem dem Beklagten zuvor vom Vertreter des Klägers, Herrn B., Bilder der Elektro- und Gasheizgeräten sowie eine Stromrechnung präsentiert und er um Änderung des früheren Feuerstättenbescheids vom 17. Dezember 2012 (1. Kamin dreimal kehren, 2. Kamin zweimal kehren) gebeten worden war.
3. Auch die Kostenrechnung vom 26. April 2016 ist nicht zu beanstanden.
Im Feuerstättenbescheid vom 26. April 2016 (Nr. 4) wurde zu Recht die Kostenpflicht des Klägers dem Grunde nach festgesetzt (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, § 6 Abs. 1 KÜO). Die streitgegenständliche Rechnung vom 26. April 2016 lässt keine Mängel bezüglich der näheren Konkretisierung der Kostenpflicht i.S.v. § 6 Abs. 2 KÜO, Anlage 3 zur KÜO erkennen. Unstreitig existiert das Anwesen und der Kläger ist als Eigentümer Adressat des Feuerstättenbescheids und der Kostenrechnung. Die Feuerstättenschau durch den Beklagten hat stattgefunden. Die in dem Bescheid genannten kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen wurden durch den Beklagten festgestellt und werden auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Folglich waren die entsprechenden Arbeitswerte nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KÜO und Nrn. 1.1. (Be-scheiderstellung), 2.1 (Grundwert), 2.3 (Kamin-Prüfung), 2.4 (Feuerstättenprüfung) und 3.1 (Überprüfung des Feuerholzes) der Anlage 3 zur KÜO anzusetzen. Ein Arbeitswert ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KÜO mit 1,05 EUR zu berechnen. Soweit der Kläger den angesetzten Wert für die Kaminüberprüfung bezweifelt, weil eine andere Kaminhöhe bestehe, bleibt er jegliche Substantiierung schuldig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte diesbezüglich klargestellt, dass die in Rechnung gestellten 18 Meter Abgasanlage sich auf beide Kamine zusammen beziehen, der erste Kamin bis in den Keller reicht und der zweite Kamin im Erdgeschoss aufsetzt; die Maße somit den üblichen Bauhöhen von Einfamilienhäusern entsprechen. Der Beklagte hat damit die angenommenen 18 Meter plausibel und nachvollziehbar erläutert. Mangels substantiierter Einwendungen des Klägers hat das Gericht keinen Anlass, diese Angaben zu bezweifeln.
4. Auch die Mängelliste vom 26. April 2016 ist nicht zu beanstanden. Diese wurde auf der Grundlage des § 5 SchfHwG erstellt. Nach § 5 Abs. 1 SchfHwG sind Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, von dem Schornsteinfeger im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach § 5 Abs. 2 SchfHwG sind Mängel, durch die unmittelbar Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, vom Schornsteinfeger unverzüglich der zuständigen Behörde und den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu melden.
Nach der Mängelliste muss der Kläger u. a. die schadhafte Schamott- und Metallauskleidung in der Ofenfeuerstätte im Wohnzimmer in Ordnung bringen oder die Ofenfeuerstätte auszutauschen. Der Kläger wendet sich gegen den Austausch der Ofenfeuerstätte im Wohnzimmer mit der Begründung, dass er diese gar nicht mehr betreibt. Gerade im Kamin, an dem der Wohnzimmerofen angeschlossen ist, wurde jedoch - wie oben dargestellt - erheblicher Rußanfall festgestellt, so dass vom weiteren Betrieb der Feuerstätte auszugehen ist. Die Feststellung des Mangels und die Aufforderung diesen zu beheben, sind deshalb aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden. Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde zwischenzeitlich die Mängelmeldung an das Landratsamt weitergegeben, von dort wurden jedoch noch keine Maßnahmen veranlasst.
Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
08.03.2017
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Würzburg, Urteil vom 08.03.2017, Az. W 6 K 16.557 (REWIS RS 2017, 14441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14441
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Häufigkeit der Nutzung von Feuerstätten
Feuerstättenbescheid, Feuerstättenschau, Rechtsmittelbelehrung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Überprüfungspflicht
RN 5 K 18.1209 (VG Regensburg)
Anfechtung Zweitbescheid nach SchfHwG - Annexkompetenz
Anspruch gegen Einschreiten des Bezirksschornsteinfegers
Kehrpflicht für Kamin
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