Bundesarbeitsgericht, Teilurteil vom 11.05.2023, Az. 6 AZR 121/22 (A)

6. Senat | REWIS RS 2023, 4347

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Gegenstand

Luftfahrt - Wet Lease - Betriebsübergang


Leitsatz

Die Durchführung einer Wet-Lease-Vereinbarung führt im Regelfall nicht zu einem Betriebsübergang auf den Leasingnehmer.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2022 - 10 [X.] 686/21 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2. erhobenen Klage auf Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses und Beschäftigung richtet.

2. Im Übrigen wird das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] im Verfahren - [X.]/22 - ausgesetzt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch den [X.] zu 1. erklärten Kündigung sowie über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zu 2. Hilfsweise begehrt der Kläger einen Nachteilsausgleich.

2

Der Beklagte zu 1. ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden Schuldnerin). Bei dieser handelte es sich um eine Fluggesellschaft. Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge des Typs [X.] standen nicht in ihrem Eigentum, sondern waren geleast (sog. Dry Lease). Die Schuldnerin stellte diese Flugzeuge mit Besatzung, Wartung und Versicherung anderen Fluggesellschaften zur Verfügung (sog. [X.]). Anfang des Jahres 2017 wurde sie von der [X.] (im Folgenden [X.]) übernommen.

3

Nachdem über das Vermögen der [X.] im August 2017 das Insolvenzverfahren eingeleitet worden war, wurden die Geschäftsanteile an der Schuldnerin mit Anteilskauf- und Übertragungsvertrag vom 13. Oktober 2017 an die [X.] (im Folgenden [X.]) veräußert. Die [X.] ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der [X.] (im Folgenden [X.] AG).

4

Zum Zusammenschluss nach der [X.] (Verordnung ([X.]) Nr. 139/2004) heißt es im [X.] vom 10. November 2017 ([X.]. [X.] C 379 S. 14):

        

1. Am 31. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der [X.] eingegangen.

        

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

        

-       

[X.] (‚[X.]‘, [X.]),

        

-       

[X.] Luftfahrt GmbH (‚[X.]‘, Österreich), Teil der [X.],

        

-       

[X.] (‚[X.]‘, [X.]), ebenfalls Teil der [X.].

        

[X.] erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der [X.], d. h. über die Gesamtheit von [X.] und [X.].

        

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

        

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

        

…       

        
        

-       

[X.]: Bis zum 28. Oktober 2017 betrieb [X.] im Rahmen von [X.] an [X.] vermietete Luftfahrzeuge für [X.] nach Düsseldorf und [X.], in erster Linie als Zubringer für Air-[X.]-Tätigkeiten. [X.] soll als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des gegenwärtig von [X.] betriebenen [X.] im Rahmen einer [X.] mit der [X.]-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss soll ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen [X.]-TXL, [X.], [X.] und [X.]) auf [X.] zur Nutzung durch die [X.]-Gruppe übertragen werden.

        

…“    

5

Die Beklagte zu 2. ist ebenfalls eine Fluggesellschaft und 100%ige Konzerntochter der [X.] AG. Unter dem 25. Oktober 2017 schloss sie als Leasingnehmerin mit der Schuldnerin als Leasinggeberin eine [X.], bezeichnet als „[X.] Rahmenvertrag“ (im Folgenden [X.] RV). [X.] steht für [X.] (Flugzeug), Crew (Besatzung), Maintenance (Wartung), Insurance (Versicherung) und Overhead (Betriebskosten). Der [X.] RV enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

2.    

[X.] Leistungen

        

2.1     

[X.] verpflichtet sich, dem Leasingnehmer das Flugzeug mittels [X.] (einschließlich [X.]) zu den hierin und in den im [X.] Kurzvertrag für das betreffende Flugzeug enthaltenen Bestimmungen (‚Leistungen‘) zu vermieten.

        

2.2     

Das Flugzeug wird auf den im Flugplan genannten Strecken und Leistungen betrieben; dieser Flugplan wird dem Leasinggeber vom Leasingnehmer zur Verfügung gestellt und bisweilen gemäß Klausel 8 angepasst.

        

2.3     

Als Gegenleistung für die Erbringung der Leistungen zahlt der Leasingnehmer die Miete für die Laufzeit.

        

…       

        
        

5.    

Betriebssteuerung und wirtschaftliche Gesichtspunkte

        

5.1     

Vorbehaltlich Klausel 6 ist der Leasinggeber für den technischen Betrieb des Flugzeugs und die sichere Durchführung des Flugs / der Flüge verantwortlich und behält die vollumfängliche Befugnis, Kontrolle und das Eigentum über das Flugzeug, um dies tun zu können. …

        

5.2     

Der Betrieb des Flugzeugs erfolgt nach geltendem Recht sowie den Standards und Verfahren des Leasinggebers, wie diese in dessen von der Zivilluftfahrtbehörde genehmigtem Flugbetriebshandbuch enthalten sind.

                          
        

5.3     

Der Flug / die Flüge wird / werden vom Leasinggeber für den Leasingnehmer unter den Flugnummern des Leasingnehmers und vorbehaltlich der Verkehrsrechte und Slots des Leasingnehmers durchgeführt.

        

…       

        
        

8.    

Flugplan

        

8.1     

Der Flugplan für jedes Flugzeug für die ersten zwei Monate nach dem entsprechenden Anfangsdatum der Leistungen ist dem [X.] Kurzvertrag beizufügen. Jeder anschließende Flugplan ist zwischen den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen rechtzeitig vor dem entsprechenden Monat zu vereinbaren.

        

8.2     

Jede Änderung des [X.] oder eines einzelnen Fluges einschließlich u.a. der geplanten Abflug- oder Ankunftszeit, der Wartungsstellen, der Routen, des Umlaufs sowie der Art des einzelnen Flugzeugs ist vom Leasingnehmer vorab schriftlich anzufordern. …

        

…       

        
        

13.     

Personal

        

…       

        
        

13.2   

Cockpitbesatzung

        

13.2.1

Die Cockpitbesatzung für die Durchführung des Flugs / der Flüge wird vom Leasinggeber gestellt und bleibt bei diesem angestellt, wobei allein der Leasinggeber der Besatzung Anweisungen erteilen kann. [X.] zahlt deren Gehälter nebst Steuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (sollte die Cockpitbesatzung beim Leasinggeber angestellt sein).

        

13.3   

Kabinenpersonal

        

13.3.1

Das Kabinenpersonal für den Flug / die Flüge wird vom Leasinggeber gestellt, das bei allen Flügen Mitarbeiter bzw. Vertragsarbeiter des Leasinggebers bleibt. [X.] zahlt deren Gehälter nebst Steuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (sollte das Kabinenpersonal beim Leasinggeber angestellt sein) oder gleichwertige Kosten (sollte das Kabinenpersonal Vertragsarbeiter beim Leasinggeber sein).

        

…       

        
        

14.     

Wartung

        

14.1   

Die Wartung des Flugzeugs gemäß Anlage 10 (Wartungsaufgaben) obliegt dem Leasinggeber und erfolgt auf dessen Kosten.

        

…       

        
        

15.     

Versicherung

        

15.1   

[X.] schließt für die Laufzeit eine allgemeine Flugzeugkaskoversicherung sowie eine Kriegskaskoversicherung für das Flugzeug ab und hält diese aufrecht. …

        

15.2   

[X.] schließt für die Laufzeit eine Passagier- (einschließlich Gepäck und persönliche Habe), Ladungs- und Post-Haftpflichtversicherung (einschließlich Kriegsrisiken und Nebenrisiken) hinsichtlich aller in diesem Vertrag enthaltenen Operationen in Höhe von mindestens USD 750.000.000 für jeden Schadenfall und insgesamt hinsichtlich der Kriegsrisiken ab und hält diese aufrecht.

        

…       

        
        

18.     

Pflichten des Leasinggebers

        

18.1   

[X.] hat jederzeit sicherzustellen, dass das Flugzeug:

        

18.1.1

gemäß den Anforderungen der Zivilluftfahrtbehörden und den gesetzlichen Vorschriften und den genehmigten [X.] gewartet, betrieben und repariert wird;

        

18.1.2

über ein Lufttüchtigkeitszeugnis der Zivilluftfahrtbehörde verfügt, und

        

18.1.3

für den kommerziellen Flugbetrieb in Ländern der Europäischen Union ausgestattet ist und dass er es schnellstmöglich auf Aufforderung durch den Leasingnehmer (in einem noch nicht absehbaren Umfang) und auf Kosten des Leasingnehmers für den kommerziellen Flugbetrieb in die … ausstattet, …

        

…       

        
        

19.     

Pflichten des Leasingnehmers

        

19.1   

Der Leasingnehmer ist für sämtliche Genehmigungen (einschließlich der Genehmigung dieses Vertrages durch seine Zivilluftfahrtbehörde) und Mitteilungen (ausgenommen diejenigen, die der Leasinggeber für seinen Betrieb erhalten hat oder sich ansonsten hätte beschaffen müssen), die im Zusammenhang mit der Durchführung der Flüge erforderlich sind sowie für den Zugang des Personals zum [X.] verantwortlich.

        

…       

        
        

19.3   

Der Leasingnehmer stellt dem Leasinggeber sämtliche operativen Kenngrößen (einschließlich Kennung und Flugnummer) in angemessener Frist vor den Flügen zur Verfügung.

        

19.4   

Der Leasingnehmer kümmert sich um und zahlt Folgendes:

        

19.4.1

Treibstoff und Leistungen innerhalb des Flugzeugs für die Durchführung der Flüge;

        

19.4.2

Bodenabfertigung einschließlich Passagierabfertigung, Frachtabfertigung (einschließlich Be- und Entladen des Flugzeugs) …

        

19.5   

Der Leasingnehmer sorgt für die Verpflegung der Passagiere sowie die erforderlichen Verbrauchsgüter für die Kabine und die Toiletten.

        

19.6   

Der Leasingnehmer sorgt für besondere Anweisungen hinsichtlich des Inhalts und der Form seiner Durchsagen an Bord (zusätzlich zu den standardmäßigen Durchsagen des Leasinggebers), wobei diese Durchsagen mit dem Leasinggeber abzustimmen sind.

        

…“    

        

6

In Anlage 1 enthielt der [X.] RV ein Muster für einen sog. [X.]-Kurzvertrag (im Folgenden [X.] KV). Der erste zwischen der Schuldnerin und der [X.] zu 2. geschlossene [X.] KV datiert vom 25. Oktober 2017. Ferner wurde vereinbart, dass die Schuldnerin die [X.] („air operator certificate“, im Folgenden AOC) für 15 [X.] beantragen sollte, um diese Flugzeuge mit dem Tage des Vollzugs der Übernahme der Geschäftsanteile an der Schuldnerin durch die [X.] am 9. Januar 2018 vom [X.]-Konzern übernehmen und im [X.] für die Beklagte zu 2. einsetzen zu können. Im [X.] folgten weitere [X.] KV. Diese betrafen sowohl die [X.] als auch die Airbusflotte.

7

Die Schuldnerin setzte die Flugzeuge, welche sie im Wege des Dry Lease von der [X.] AG oder anderen Konzerngesellschaften der [X.] AG geleast hatte, nur im Rahmen des [X.] für die Beklagte zu 2. in deren Streckennetz ein. Die von der [X.] zu 2. an die Schuldnerin hierfür geleisteten Zahlungen waren die einzigen Einnahmen der Schuldnerin. Die Beklagte zu 2. verfügte über kein für den Flugzeugtyp [X.] qualifiziertes Personal. Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorgaben für den Betrieb der [X.] zu bestimmende „[X.]“ wurde lediglich von der Schuldnerin beschäftigt.

8

Mit der Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Besatzungen betraute die Schuldnerin die [X.] (im Folgenden [X.]). Diese ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der [X.]. Sie beschäftigt ausschließlich Bodenpersonal und erledigt mit diesem Verwaltungsaufgaben, auch für die Beklagte zu 2. sowie weitere Fluggesellschaften. Der zwischen der [X.] und der Schuldnerin geschlossene Dienstleistungsrahmenvertrag vom 3. November 2017 (im Folgenden [X.] 2017) lautet auszugsweise wie folgt:

        

2.    

Gegenstand des Vertrages

        

Dieser Dienstleistungsrahmenvertrag inklusive seiner Anlagen regelt die grundlegenden Elemente der durch [X.] zu erbringenden Dienstleistungen. Leistungsnehmer (Auftraggeber/Kunde) ist [X.]. Leistungserbringer (Auftragnehmer/Lieferant) ist [X.]. Hierzu nutzt [X.] die ihr zum jeweiligen Erfüllungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Ressourcen, IT Systeme und Tools.

        

[X.] überträgt [X.] die Durchführung ausgewählter, in [X.]n spezifizierter Dienstleistungen, die im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaftlichkeit nach bestem Vermögen erbracht werden. [X.] verpflichtet sich, [X.] regelmäßig hinreichende Transparenz und Einsicht in relevante Prozesse, Kennzahlen und Ergebnisse zu gewährleisten.

        

[X.] erhält jederzeit das Recht, [X.] bei der Erfüllung der beauftragten Dienstleistungen mit eigenem Personal zu unterstützen. Die [X.] hat zur Erfüllung ihrer unternehmerischen Verantwortung jederzeit das Recht, die durch [X.] erbrachten Dienstleistungen zu prüfen und falls nötig korrigierend einzugreifen.

        

Sämtliche Entscheidungen zu Fragen, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit oder Strategie der [X.] haben oder haben können, werden in jedem Fall letztverantwortlich von [X.] getroffen.

        

Dieser Vertrag wird ergänzt durch dienstleistungsfachbereichsbezogene [X.], die separat abzuschließen sind und für die Dauer ihrer Laufzeit den Regelungen dieses [X.] unterliegen.

        

[X.] wird bei Bedarf im Rahmen der abgeschlossenen [X.] bevollmächtigt werden, im Namen der [X.] unter Beachtung und Anwendung der jeweils gültigen Konzernrichtlinien, internen Kompetenzrichtlinien, etwaiger Anweisungen und Dienstvorschriften und innerhalb der durch den entsprechenden [X.] gesetzten inhaltlichen Grenzen Verbindlichkeiten einzugehen und Verträge mit [X.] zu verhandeln und abzuschließen.

        

…       

        

3.    

Vertragsstruktur

        

Die Vertragsstruktur beinhaltet zwei Ebenen von Dokumenten: [X.]) [X.] und [X.]) [X.]. Dieser [X.] enthält allgemeine Regelungen, die auf die unterhalb dieses [X.] separat abzuschließenden, aber auf diesen [X.] bezugnehmenden [X.] Anwendung finden. Die [X.] enthalten eine Beschreibung der einzelnen Leistungen sowie ggf. weitere spezifische Regelungen.

        

…“    

9

Auf der Grundlage des [X.] 2017 wurden zwischen der Schuldnerin und der [X.] mehrere [X.] vereinbart.

Der [X.] „[X.]“ war gültig ab dem 1. November 2017 und umfasste folgende Dienstleistungen: „Controlling: Operations Meeting, Training Planning Meeting, [X.]“; „Monatliche Erstellung von individuellen Einsatzplänen für alle Kabinen- und Cockpitmitarbeiter unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, gesetzlichen und [X.] internen Regularien“; „Jährliche Erstellung eines [X.] für alle Kabinen- und Cockpitmitarbeiter unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, gesetzlichen und [X.] internen Regularien“; „Planung von lizenzrelevanten Schulungsereignissen (Simulator, SEP, etc.)“; „Planung von Dienstreisen und Buchung von dafür benötigten Unterkünften“ und „Sachliche Prüfung von Rechnungen über entstandene Kosten“.

Mit dem ebenfalls ab dem 1. November 2017 gültigen [X.] „Crew Control“ wurden der [X.] ua. folgende Aufgaben übertragen: „Ständige Kontrolle der Besatzungen für Legalität, Sicherheit, Effizienz und Pünktlichkeit“; „Informationsweiterleitung an die Crew über [X.] und [X.]“; „Buchung und Kontrolle von Proceedings“; „Erstellung und Versand des monatlichen Cosmic Radiation Report“ und „Erfassung und Weiterverarbeitung von Crew Unregelmäßigkeiten“.

In beiden [X.]n war unter Ziff. 3 am Ende ausgeführt: „Alle Entscheidungen im Bereich 3 (Aufgaben und Service Level) des Auftraggebers obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.“, das heißt der Schuldnerin.

Auf der Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarungen erstellte die [X.] in ihrem [X.] (im Folgenden [X.]) die Dienstpläne für die Besatzungen der Schuldnerin, koordinierte diese und passte sie bei kurzfristigen Ausfällen an. Die Dienstpläne wurden den Arbeitnehmern direkt vom [X.] elektronisch zur Verfügung gestellt. Bei Störfällen wie Flugverspätungen, Erkrankungen während des Flugs oder Schwierigkeiten mit Passagieren hatte sich die Besatzung an das [X.] zu wenden. Die organisatorischen Abläufe wurden dem fliegenden Personal in einem sog. „Welcome Guide“ (im Folgenden [X.] Flug) erläutert. Dies betraf auch den Mitarbeiterausweis im [X.] und eine auf [X.] bezogene E-Mail-Adresse.

Die Wartung der Flugzeuge der Schuldnerin erfolgte durch die [X.] Technik GmbH (im Folgenden [X.]) auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags.

Die Schuldnerin beschäftigte in den Bereichen Boden, Kabine und Cockpit zuletzt insgesamt 348 Arbeitnehmer. Das fliegende Personal nahm die Arbeit von den Flughäfen in [X.], [X.]-Tegel, [X.] und [X.] auf. Die zentrale Personalabteilung war am Sitz der Schuldnerin in [X.] angesiedelt. Für die Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit war gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 für die Beschäftigten des [X.] der [X.] Luftfahrt-Gesellschaft Walter mbH vom 5./10. Februar 2014 (im Folgenden [X.]) die Personalvertretung Cockpit (im Folgenden [X.]) errichtet. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die [X.] vor jeder Kündigung zu hören. Die Gründe für die Kündigung sind gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 [X.] mitzuteilen. Eine ohne Anhörung der [X.] ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 [X.] unwirksam.

Im Februar 2019 schlossen die [X.] und die [X.], die damals noch als [X.] Luftfahrt Holding GmbH firmierte, einen Kauf- und Übertragungsvertrag, mit dem die [X.] den Geschäftsanteil der [X.] an der Schuldnerin übernahm.

Vor dem Hintergrund des pandemiebedingten Erliegens des Flugbetriebs suspendierte die Beklagte zu 2. den [X.]-Vertrag Ende März 2020 wegen höherer Gewalt. Im April 2020 wurde der Vertrag einvernehmlich beendet. Noch im selben Monat gab die Schuldnerin die letzten ihrer Flugzeuge an die Dry-Lease-Geber zurück.

Am 21. April 2020 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an. Der Beklagte zu 1. wurde zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Mit E-Mail vom 16. Juni 2020 nebst beigefügtem Schreiben vom 15. Juni 2020 leitete die Schuldnerin gegenüber der [X.] das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] ein.

Mit gerichtlichem Beschluss vom 1. Juli 2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser zeigte mit Schreiben vom gleichen Tag die Masseunzulänglichkeit an.

Mit Anwaltsschreiben vom 1. Juli 2020 erstattete der Beklagte zu 1. eine Massenentlassungsanzeige für alle Beschäftigten der Schuldnerin bei der [X.] [X.]. Zudem erstattete er Anzeigen bei den Agenturen für Arbeit in [X.], [X.], [X.]-Mitte, [X.]-Nord und [X.] Süd. In den Anzeigen machte er im Formular der [X.] unter Ziff. 42 zum „Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat“ folgende Angaben:

        

„Arbeitgeber und Personalvertretung haben am 15. Juni 2020 Gespräche über den Stand der Planung aufgenommen. Am 23. und am 30. Juni 2020 fanden - soweit es die Mitarbeiter im Bereich Cockpit betrifft - Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans statt, welche am 14. Juli 2020 fortgesetzt werden. Verhandlungen zu einem Interessenausgleich/Sozialplan für den Bereich Boden- und Kabinenpersonal sind nicht zu führen, da diese Bereiche keiner Mitbestimmung unterliegen.“

Anfang Juli 2020 erfolgte die Kündigung des Kabinen- und Bodenpersonals. Unter dem 15./20. Juli 2020 schloss der Beklagte zu 1. mit der [X.] einen Interessenausgleich. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

„D. Beteiligung der [X.] Cockpit / [X.]

        

… Die Betriebsparteien haben ausführlich - insbesondere in den Terminen am 23.06.2020, am 30.06.2020 sowie am 14.07.2020 - die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung der Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieses Interessenausgleichs ist das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] abgeschlossen. Der Interessenausgleich wird als alleinige Stellungnahme der [X.] Cockpit nach § 17 Abs. 3 S. 2 [X.] der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüber hinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt.“

Eine solche Übersendung des Interessenausgleichs hat der Beklagte zu 1. nicht behauptet.

Der Kläger war seit dem 18. September 2017 bei der Schuldnerin als Copilot beschäftigt. Er war zuletzt am [X.] [X.] stationiert und wurde auf dem Flugzeugtyp [X.] eingesetzt. Mit E-Mail vom 21. Juli 2020 hörte der Beklagte zu 1. die [X.] unter Bezugnahme auf die Interessenausgleichsverhandlungen zu der beabsichtigten Kündigung des [X.] unter Wahrung der Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 [X.] an. Diese sei durch die beabsichtigte Betriebsstilllegung bedingt. Wegen der Kündigung aller Arbeitsverhältnisse sei eine Sozialauswahl nicht durchzuführen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020, das dem Kläger am 30. Juli 2020 zuging, kündigte der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2020, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Ebenso kündigte er die Arbeitsverhältnisse der übrigen Piloten noch im Juli 2020.

Mit seiner am 17. August 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und die Feststellung des [X.] eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zu 2. begehrt.

Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Eine Betriebsstilllegung liege nicht vor, weil es bereits mit Übernahme des [X.] durch die [X.] GmbH am 13. Oktober 2017 zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. gekommen sei. Die Übernahme der Schuldnerin durch den [X.]-Konzern habe die Fortsetzung des ehemals von [X.] betriebenen [X.] zu Gunsten der [X.] zu 2. unter Nutzung derselben Flugzeuge ermöglicht. Das Personal der Schuldnerin sei nur für die Beklagte zu 2. in deren Uniformen, nach deren Einsatz- und Umlaufplänen, auf deren Strecken und mit deren Kunden geflogen. Hierfür seien auch die Start- und Landerechte (im Folgenden Slots) der Schuldnerin, welche von [X.] stammten und den maßgeblichen wirtschaftlichen Wert der Schuldnerin darstellten, genutzt worden. Die Schuldnerin sei eine wirtschaftliche Einheit gewesen, welche in ihrer Gesamtheit nach Vorgaben der [X.] zu 2. deren Flugbetrieb habe aufrechterhalten sollen und damit letztlich auf sie übergegangen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Schuldnerin mit anderen Unternehmen des [X.]-Konzerns Dienstleistungsverträge abgeschlossen habe. Auch die [X.] habe im Ergebnis für die Beklagte zu 2. gearbeitet. Ihr Handeln sei der [X.] zu 2. zuzurechnen, anderenfalls läge eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor. In der Gesamtschau sei die Schuldnerin in den Flugbetrieb der [X.] zu 2. eingegliedert worden.

Dies zeige sich auch in der organisatorischen Einbindung des fliegenden Personals der Schuldnerin in die Beklagte zu 2. bzw. deren Strukturen. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen seien ab dem 1. Januar 2018 im Auftrag der [X.] zu 2. durch den Dienstleister [X.] erstellt worden. Die Stellenausschreibungen für fliegendes Personal seien über die Jobbörse der [X.] zu 2. erfolgt. Die Bewerber hätten das Auswahlverfahren der [X.] zu 2. durchlaufen. Die Beklagte zu 2. habe folglich über Neueinstellungen bei der Schuldnerin entschieden.

Jedenfalls habe ein Gemeinschaftsbetrieb der Schuldnerin mit der [X.] zu 2. vorgelegen. Bei unterstellter Stilllegung der Schuldnerin wäre eine Sozialauswahl bezogen auf den Gemeinschaftsbetrieb vorzunehmen gewesen.

Zudem sei die [X.] Cockpit vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Es fehlten Angaben zum Betriebsübergang. Die Angabe, der Familienstand des [X.] sei unbekannt, sei unzutreffend.

Das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] sei erst nach der behaupteten Stilllegungsentscheidung und inhaltlich fehlerhaft durchgeführt worden. Die Massenentlassungsanzeige sei dementsprechend falsch. Zudem sei der Stand der Beratungen mit der [X.] Cockpit nicht hinreichend dargelegt worden.

Das Arbeitsverhältnis bestehe mit der [X.] zu 2. fort. Dies gölte auch dann, wenn man keinen Betriebsübergang annehmen würde. In diesem Fall sei ein Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung begründet worden. Das fliegende Personal sei praktisch vollständig in den Betrieb der [X.] zu 2. eingebunden gewesen und habe deren Weisungen befolgen müssen.

Hilfsweise sei der Beklagte zu 1. zur Zahlung von Nachteilsausgleich verpflichtet. Weder die Schuldnerin noch er selbst hätten einen Interessenausgleich mit der [X.] versucht, bevor unumkehrbare Maßnahmen zur Stilllegung des ganzen Flugbetriebs ergriffen worden seien.

Der Kläger beantragt daher:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem [X.] zu 1. und dem Kläger durch die Kündigung des [X.] zu 1. vom 29. Juli 2020 nicht aufgelöst worden ist.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem [X.] zu 1. begründete Arbeitsverhältnis seit dem 13. Oktober 2017 mit der [X.] zu 2. fortbesteht.

        

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2.:

        

3.    

Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem [X.] zu 1. begründete Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 2. fortbesteht.

        

Unbedingt beantragt der Kläger:

        

4.    

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Copilot weiter zu beschäftigen.

        

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1. bis 4.:

        

5.    

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kläger einen Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

        

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5.:

        

6.    

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kläger einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die [X.] haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei rechtswirksam. Der Betrieb der Schuldnerin sei stillgelegt worden. Mit Beendigung des [X.]-Vertrags mit der [X.] zu 2. sei der einzige Kunde der Schuldnerin entfallen. Die darauf bezogenen vertraglichen Beziehungen zwischen der Schuldnerin und anderen Gesellschaften des [X.]-Konzerns seien beendet worden. Die Schuldnerin habe sämtliche von den Unternehmen des [X.]-Konzerns geleasten Flugzeuge zurückgeben müssen. Die Suche nach einem Investor sei ebenso wie die Prüfung neuer Geschäftsmodelle, zB die Durchführung von Charterflügen, erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund habe die Geschäftsführung der Schuldnerin ausweislich eines schriftlichen Geschäftsführerbeschlusses am 30. Juni 2020 mit seiner Zustimmung als vorläufiger Sachwalter die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb der Schuldnerin vollständig und endgültig mit sofortiger Wirkung stillzulegen. Einen entsprechenden schriftlichen Beschluss habe die [X.] als einzige Gesellschafterin der Schuldnerin am 30. Juni 2020 durch ihren Geschäftsführer gefasst. Eine Sozialauswahl sei nicht vorzunehmen gewesen, da sämtliche Arbeitsverhältnisse beendet wurden. Die Verfahren nach § 74 [X.] und § 17 [X.] seien ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Die Beklagte zu 2. hat die Auffassung vertreten, dass mit dem Kläger kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden. Die Schuldnerin habe während der Vertragslaufzeit der [X.] RV ihre Dienste als eigenständiges Unternehmen erbracht. Hierfür habe sie sich auf der Basis von Dienstleistungsverträgen anderer Konzerngesellschaften bedient. So habe sie mit der [X.] verschiedene administrative und operative Dienstleistungen vereinbart. Die Schuldnerin habe zudem eine eigene Personalleitung mit Entscheidungsbefugnis für ihre Beschäftigten unterhalten. Sie - die Beklagte zu 2. - habe auch keine wesentlichen Betriebsmittel oder Schlüsselpersonal der Schuldnerin übernommen. Ein Arbeitsverhältnis sei auch nicht aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung zustande gekommen. Der Einsatz des fliegenden Personals habe nur den vertragsgemäßen Gebrauch der überlassenen Flugzeuge ermöglicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage wendet. Im Übrigen sieht sich der Senat bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) im Verfahren - [X.]/22 - an einer abschließenden Entscheidung gehindert und hat das Verfahren dementsprechend ausgesetzt.

I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Es liegt keine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung vor (vgl. hierzu [X.] 23. Februar 2010 - 2 [X.] - Rn. 35). Der Kläger hat die zu 1. und 2. gestellten Feststellungsanträge jeweils unbedingt erhoben. Dies ergibt sich schon daraus, dass er im Übrigen bei der Antragstellung ausdrücklich nach Haupt- und Hilfsanträgen differenziert hat (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 39, [X.]E 144, 125). Die Antragstellung kann folglich nicht dahingehend verstanden werden, dass der zu 2. gestellte Feststellungsantrag im Verhältnis zu dem zu 1. gestellten Kündigungsschutzantrag als Hauptantrag und der Kündigungsschutzantrag bezüglich des Beklagten zu 1. als Hilfsantrag zu verstehen wären und deshalb eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung vorläge. Zwar ist einerseits die der Sache nach primär begehrte Feststellung des [X.] mit der Beklagten zu 2. seit Oktober 2017 in zeitlicher Hinsicht zuerst zu prüfen. Die Kündigungsschutzklage andererseits kann nur Erfolg haben, falls das Arbeitsverhältnis nicht schon vor Zugang der Kündigung auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist. Dieses lediglich denklogische Abhängigkeitsverhältnis, welches zu einer prozessualen Verschränkung führt, ist aber erst bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Kündigungsschutzklage aufzulösen (vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 36; 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 20). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob in Fällen, in denen der Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs umstritten ist, die Erhebung einer sog. „[X.]“ in Betracht kommt (vgl. dazu [X.] 24. September 2015 - 2 [X.] - Rn. 22, [X.]E 152, 345).

II. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist unbegründet. Dies hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt. Das ursprünglich mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis des [X.] ist zu keinem [X.]punkt auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Folglich sind die auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. gerichteten Feststellungsanträge sowie der hieran anknüpfende Antrag auf Weiterbeschäftigung unabhängig von der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung unbegründet.

1. Das Arbeitsverhältnis ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2. übergegangen.

a) Der vorrangig zu prüfende Hauptantrag zu 2. geht von einem Betriebsübergang zum 13. Oktober 2017 aus. Zur Begründung wird angeführt, der an diesem Tag zwischen [X.] und der [X.] geschlossene [X.] habe einen Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

aa) Ein Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Inhaberwechsel stattfindet, dh. dass der bisherige Inhaber des Betriebs seine wirtschaftliche Betätigung einstellt und ein Erwerber den Betrieb in eigener Verantwortung fortführt ([X.] 25. Januar 2018 - 8 [X.] - Rn. 56 mwN, [X.]E 161, 378; [X.] ArbR-HdB/[X.] 19. Aufl. § 117 Rn. 28; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 613a Rn. 57; APS/[X.]. BGB § 613a Rn. 57). Die Inhaberschaft des bisherigen Rechtsträgers muss in Ansehung des Betriebs(-teils) erlöschen (so [X.]/[X.] 10. Aufl. § 613a BGB Rn. 52). Die Verantwortung muss auf einen Erwerber übergehen (vgl. [X.]K/Winter 4. Aufl. [X.] 2001/23/[X.]. 1 Rn. 54). Dies entspricht unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 7. August 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 28; [X.]. § 613a BGB Rn. 36). Die Richtlinie 2001/23/[X.] dient ausweislich des [X.] Nr. 3 dem Schutz der Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel ([X.] 9. September 2020 - [X.]/18 ua. - [[X.]] Rn. 48; [X.]K/Winter aaO Rn. 53 f.). Dementsprechend ist nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/[X.] Veräußerer im Sinne der Richtlinie jede natürliche oder juristische Person, welche als Inhaber „aus dem Betrieb ausscheidet“, und Erwerber nur die natürliche oder juristische Person, die „als Inhaber eintritt“ (vgl. zu Art. 1 Abs. 1 der Vorgängerrichtlinie 77/187 bereits [X.] 26. Mai 2005 - [X.]/03  - [[X.]] Rn. 32).

bb) Die bloße Übernahme von Gesellschaftsanteilen stellt vor diesem Hintergrund keinen Wechsel des Inhabers als natürliche oder juristische Person dar (vgl. [X.] 23. März 2017 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.]E 159, 1). Die Identität der Gesellschaft als Arbeitgeberin und Betriebsinhaberin wird durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt ([X.]/Wemheuer 7. Aufl. BGB § 613a Rn. 42; vgl. auch [X.]/Preis 23. Aufl. BGB § 613a Rn. 43). Der [X.] vom 13. Oktober 2017 hat daher keinen Betriebsübergang bewirkt.

b) Der damit zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag zu 3. beinhaltet keine zeitliche Einschränkung und ist folglich als allgemeiner Feststellungsantrag zu verstehen. Der Kläger will nach seinem gesamten Klagevorbringen den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. festgestellt wissen und stützt dies ua. auf einen nach dem 13. Oktober 2017 angeblich erfolgten Betriebsübergang. Ein solcher hat nicht stattgefunden.

aa) Der Kläger geht allerdings zutreffend davon aus, dass das mit der Beklagten zu 2. vereinbarte Wet Lease bei der Schuldnerin einen Betrieb iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dargestellt hat, denn dieses Wet Lease war das einzige Geschäftsmodell der Schuldnerin. Die gesamte Organisation einschließlich des Personaleinsatzes war darauf ausgerichtet und bildete eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit. Die zum Wet Lease bei [X.] ergangene Rechtsprechung ist daher nicht übertragbar (vgl. hierzu [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 75 ff., [X.]E 170, 244).

bb) Die Durchführung des Wet Lease auf der Grundlage mehrerer [X.] bis Ende März 2020 hatte aber keinen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. zur Folge.

(1) Es wurde kein Inhaberwechsel im dargestellten Sinne vollzogen. Die Schuldnerin hat mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den [X.]n ihre wirtschaftliche Betätigung nicht eingestellt, sondern weiter ausgeübt. Ihr Geschäftsmodell bestand wie vor Abschluss dieser Verträge in der Erbringung der [X.], nunmehr gegenüber der Beklagten zu 2. als ihrer einzigen Kundin. Dabei bediente sie sich unstreitig ihrer eigenen Betriebsmittel, vorrangig in Form der ihrerseits geleasten Flugzeuge, und des bei ihr angestellten Personals. Der Umstand, dass sowohl die Flugzeuge als auch das Personal in der Außenwirkung (Lackierung der Flugzeuge, Dienstausweise und Uniformen des Personals) auf eine Zugehörigkeit zur Beklagten zu 2. schließen lassen sollten, ändert daran nichts. Die organisatorische und optische Eingliederung in den Flugbetrieb des Leasingnehmers ist ein wesentliches Element des Wet Lease. In der Konsequenz dieses Geschäftsmodells, das gerade durch die „Verzahnung“ der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Leasinggeber und -nehmer und [X.] des Leasinggebers im Außenauftritt gekennzeichnet ist, liegt es, dass die zu dessen Durchführung vereinbarte [X.] der Beklagten zu 2. die Bedienung bestimmter Strecken mit Flugzeugen und Personal der Schuldnerin unter Beibehaltung ihres Marktauftritts nach außen ermöglichen sollte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob hierfür Slots der Schuldnerin oder der Beklagten zu 2. genutzt wurden, ob die Beklagte zu 2. bei der Personalauswahl durch Jobbörse und Assessment mitgewirkt hat und ob sie entgegen vertraglicher Absprachen dem eingesetzten Personal der Schuldnerin de facto Weisungen erteilt hat. Gleiches gölte für die klägerseits behauptete Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen durch einen weiteren Dienstleister.

(2) Die bis zum Februar 2019 bestehende Zugehörigkeit der Schuldnerin zum [X.] ([X.]) rechtfertigt ebenso wenig wie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen anderer Konzernunternehmen ([X.], [X.]) eine andere Beurteilung. Es gilt das gesellschaftsrechtliche [X.], demzufolge jede Konzerngesellschaft juristisch eigen- und selbstständig ist ([X.] 27. September 2022 - 9 [X.] - Rn. 48; vgl. auch [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 21, [X.]E 151, 94; [X.] 27. September 2016 - II ZR 57/15 - Rn. 20). Die Schuldnerin hat im Rahmen der Durchführung ihres Geschäftsmodells mit anderen rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen Dienstleistungsverträge bezüglich Personalplanung, Flugbetriebskontrolle und Wartung abgeschlossen. Diese vertraglichen Verbindungen begründen keinen Übergang der wirtschaftlichen Einheit der Schuldnerin auf die ebenfalls konzernzugehörige Beklagte zu 2. Die Schuldnerin hat als Betriebsinhaberin lediglich unter Nutzung ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit die Entscheidung getroffen, bestimmte Dienstleistungen fremd zu vergeben und mit deren „Einkauf“ ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 2. zu erfüllen. Dabei hat sie die für einen Betrieb als wirtschaftliche Einheit erforderliche funktionelle Autonomie nicht aufgegeben (vgl. hierzu [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 59, [X.]E 170, 244).

(3) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/23/[X.]. Insoweit ist die Rechtslage durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt. Danach kann zwar ein Betriebsübergang auch zwischen Tochtergesellschaften desselben Konzerns bzw. zwischen einer Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft erfolgen ([X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] Rn. 48; vgl. bereits [X.] 2. Dezember 1999 - [X.]/98 - [[X.].] Rn. 17). In diesem Zusammenhang können sowohl die Beibehaltung der funktionellen Selbstständigkeit einer Tochtergesellschaft (vgl. hierzu [X.] 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 65 ff.) als auch eine konzerninterne Personaldienstleistung bzw. Arbeitnehmerüberlassung zu würdigen sein (vgl. [X.] 21. Oktober 2010 - [X.]/09 - [Albron Catering] Rn. 32; [X.]K/Winter 4. Aufl. [X.] 2001/23/[X.]. 2 Rn. 12). Das ändert jedoch nichts daran, dass ein Betriebsübergang einen Inhaberwechsel voraussetzt, der wiederum den Übergang der Verantwortung auf einen Erwerber und zugleich den Verlust der Arbeitgebereigenschaft des Veräußerers und damit im Ergebnis die Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers verlangt (Rn. 43 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des [X.]). Daran fehlt es vorliegend. Die Schuldnerin hat hier als juristische Person ihr [X.] gegenüber der Beklagten zu 2. jedenfalls bis März 2020 selbstständig weiter betrieben. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch konzernangehörige Drittfirmen ändert hieran - wie dargestellt - nichts. Die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten zu 2. ist in diesem Zusammenhang ebenso wie die Abhängigkeit von Entscheidungen der [X.] bzw. der Konzernmutter ohne Bedeutung. Anderenfalls wäre die auch vom [X.] anerkannte Selbstständigkeit von Tochtergesellschaften ([X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] Rn. 48 f.) nicht denkbar.

(4) Ob während der Durchführung des Wet Lease zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. ein Gemeinschaftsbetrieb gebildet war, wie der Kläger annimmt, kann dahinstehen.

(a) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen besteht, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen [X.] gesteuert wird ([X.] 8. März 2022 - 1 [X.] - Rn. 14).

(b) Der Senat musste nicht entscheiden, ob die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 2. geschlossenen [X.] im Sinne einer Leitungsvereinbarung zur Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs mit dem Zweck des Flugbetriebs geführt haben. Die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs stellt keinen Betriebsübergang dar. Ein Gemeinschaftsbetrieb lässt die Arbeitgeberstellung der beteiligten Gesellschaften im Gegenteil gerade unberührt. Auf eine etwaige Betriebsführungsgesellschaft wird nichts, was die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausmacht, übertragen. Der Zweck der Vereinbarung über die gemeinsame Betriebsführung ist allein die Koordination der Tätigkeit und des Direktionsrechts der verschiedenen Gesellschaften gegenüber den Arbeitnehmern (vgl. [X.] 16. Februar 2006 - 8 [X.] - Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 26; AR/[X.] 10. Aufl. § 613a BGB Rn. 39). Es liegt damit kein Inhaberwechsel im dargestellten Sinne vor. Ein Gemeinschaftsbetrieb hat im Regelfall vielmehr mehrere Inhaber ([X.]/[X.] 10. Aufl. § 613a BGB Rn. 45). Allenfalls ein späterer Inhaberwechsel kann zu einem Betriebsübergang führen ([X.]/[X.] 5. Aufl. § 142 Rn. 32; vgl. zum Ausscheiden eines Unternehmens [X.] 24. Februar 2000 - 8 [X.] - Rn. 22; [X.]/Wemheuer 7. Aufl. BGB § 613a Rn. 39).

cc) Ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. ist auch nicht bezogen auf die [X.] nach Beendigung der ACMIO-Vereinbarung im April 2020 ersichtlich.

(1) Ein solcher Betriebsübergang würde voraussetzen, dass die bei der Schuldnerin zur Durchführung des Wet Lease geschaffene wirtschaftliche Einheit jedenfalls in Form einer Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Produktionsfaktoren nunmehr auf die Beklagte zu 2. übergegangen wäre (vgl. zum Luftverkehrssektor [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 33; [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 62, [X.]E 170, 244). Ein solches „Weiterleben“ der wirtschaftlichen Einheit der Schuldnerin bei der Beklagten zu 2. ist dem Vortrag des [X.] jedoch nicht zu entnehmen.

(2) Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale ([X.] 28. Februar 2019 - 8 [X.] - Rn. 32, [X.]E 166, 54). Der sich auf einen Betriebsübergang berufende Kläger hat daher die für die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit relevanten Umstände im Einzelnen schlüssig vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Es reicht jedoch aus, Tatsachen vorzutragen, aus deren Gesamtheit geschlossen werden kann, dass der Erwerber den Betrieb mit den übernommenen Mitteln fortsetzt. Der Beklagte kann diesen Schluss durch Tatsachenvortrag widerlegen (vgl. [X.]. § 613a BGB Rn. 123). Liegen die [X.] in der Sphäre des Beklagten, können dem Kläger eine Erleichterung durch die Berufung auf Indizien oder ein Anscheinsbeweis zugutekommen (vgl. [X.] 4. März 1993 - 2 [X.] - Rn. 48; 15. Mai 1985 - 5 [X.] - Rn. 25, [X.]E 48, 345; APS/[X.]. BGB § 613a Rn. 257; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 613a Rn. 211; [X.]/Preis 23. Aufl. BGB § 613a Rn. 177; kritisch bezüglich des Anscheinsbeweises [X.]/Müller-Bonanni 10. Aufl. § 613a BGB Rn. 373; zur Vermutungswirkung einer Betriebsfortführung vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 8 [X.] - Rn. 45). Ferner kann den Beklagten unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast treffen (dazu zuletzt [X.] 4. Mai 2022 - 5 [X.] - Rn. 29).

(3) Diese abgestufte Darlegungs- und Beweislast verstößt nicht gegen zwingende Vorgaben des Unionsrechts. Die Richtlinie 2001/23/[X.] trifft keine Aussagen zur Beweislast, so dass sich diese nach den nationalen Bestimmungen richtet ([X.]/Hartmann [X.] 2. Aufl. Rn. 15.142). Die hiergegen vom [X.] des [X.] in einem obiter dictum geäußerten Bedenken verfangen nicht (vgl. [X.] 27. Februar 2020 - 8 [X.] - Rn. 168, [X.]E 170, 98). Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ist diesbezüglich auch mit Blick auf den Äquivalenz- und den [X.] nicht veranlasst (vgl. hierzu [X.] 27. April 2021 - 2 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 174, 351). Ob eine nationale Regelung den Erfordernissen in Bezug auf die Äquivalenz und die Effektivität genügt, haben die nationalen Gerichte in eigener Zuständigkeit festzustellen ( [X.] 29. Oktober 2009 - [X.]/08  - [[X.]] Rn. 49; 23. April 2009 -  [X.]/07 ua. - [[X.] ua.] Rn. 163 , 158 ff.). Die dargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entspricht den Grundsätzen des nationalen Rechts und trägt dem Schutzzweck der Richtlinie 2001/23/[X.] hinreichend Rechnung.

(4) Der Kläger hat seiner Darlegungslast nicht genügt. Sein Vortrag beschränkt sich letztlich auf die Behauptung, die Beklagte zu 2. habe den Flugbetrieb unter Nutzung von Slots und dreier [X.] der Schuldnerin fortgeführt. Selbst wenn dies zuträfe und die Beklagte zu 2. einige vormals von der Schuldnerin zur Verfügung gestellte [X.] über eine andere [X.] weiter betrieben hätte, würde dies keine Übernahme der von der Schuldnerin geschaffenen wirtschaftlichen Einheit bedeuten. Das [X.]smodell der Schuldnerin wäre damit nicht fortgeführt worden. Einzelne Flugzeuge und Slots sind für sich genommen keine Betriebsteile ([X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 67 f., [X.]E 170, 244). Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2. bei einer teilweisen Aufrechterhaltung des Flugbetriebs, in dem jedenfalls unstreitig die Dash-8-Q400-Maschinen nicht mehr zum Einsatz gebracht wurden, die vormaligen Betriebsmittel und das Personal der Schuldnerin in funktioneller Verknüpfung weiter genutzt hat.

dd) Das [X.] und die Durchführung des Wet Lease stellen entgegen der Auffassung der Revision keine Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB dar. Damit wurde kein gesetzlich missbilligter Erfolg angestrebt (vgl. [X.] 15. Dezember 2020 - 1 AZR 499/18  - Rn. 37 ). Die Parteien des Wet Lease haben lediglich von einer von § 613a BGB nicht eingeschränkten und durch Art. 13 Abs. 1 VO ([X.]) Nr. 1008/2008 ([X.]) unionsrechtlich anerkannten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.

2. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. ist auch nicht während der Durchführung des Wet Lease wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] zustande gekommen. Es fehlt die hierfür erforderliche weisungsgebundene Eingliederung des [X.] in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des [X.] des [X.] vom 27. September 2022 (- 9 [X.] - Rn. 29 ff.) verwiesen. Dieser Entscheidung lagen dieselben vertraglichen Vereinbarungen der Schuldnerin mit der Beklagten zu 2., der [X.] und der [X.] sowie der [X.] Flug wie im vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde. Bezüglich der tatsächlichen Vertragspraxis ergibt sich aus dem Vortrag des [X.] im vorliegenden Verfahren nichts Abweichendes (zur Darlegungs- und Beweislast [X.] 27. September 20229 [X.] - Rn. 35). Der Kläger stellt bezüglich der Weisungserteilung ebenfalls auf die [X.] ab. Deren Handlungen seien der Beklagten zu 2. zuzurechnen. Dies ist unzutreffend, denn die [X.] war die alleinige Vertragspartnerin der Schuldnerin und trat nicht ersichtlich als bevollmächtigte Vertreterin der Beklagten zu 2. auf. Eine Zurechnung rechtsgeschäftlicher Erklärungen allein aufgrund einer konzernrechtlichen Verbundenheit ist nach dem gesellschaftsrechtlichen [X.] ausgeschlossen ([X.] 27. September 20229 [X.] - Rn. 48, 54 ff.).

3. Der zu 4. gestellte Antrag ist folglich ebenfalls unbegründet. Mangels Bestands eines Arbeitsverhältnisses kann der Kläger keine Beschäftigung bei der Beklagten zu 2. verlangen.

III. Das mit dem Antrag zu 1. gegen den Beklagten zu 1. betriebene Kündigungsschutzverfahren war in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen. Die streitgegenständliche Kündigung vom 29. Juli 2020 ist zwar sozial gerechtfertigt und auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung der [X.] Cockpit gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 TV[X.] unwirksam. Sie ist jedoch entgegen der Auffassung des [X.]s nach der aktuellen Rechtsprechung wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 [X.] nach § 134 BGB unwirksam. Der Senat ist allerdings gehalten, die Entscheidung des [X.] im Verfahren - [X.]/22 - abzuwarten, um dann seine Rechtsprechung insbesondere bezüglich der Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes einer Überprüfung unterziehen zu können.

1. Die Kündigungsschutzklage ist nicht bereits wegen Unschlüssigkeit unbegründet, weil der Kläger ausweislich des gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Feststellungsantrags von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2. noch vor dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigung ausgeht. Die Revisionsbegründung verdeutlicht, dass der Kläger sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage nicht nur auf den von ihm angenommenen Betriebsübergang beruft, sondern auch auf andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung. Dieser gleichsam hilfsweise erbrachte Vortrag kommt hier zum Tragen, da - wie ausgeführt - kein Betriebsübergang vorliegt (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 88, [X.]E 170, 244; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 36).

2. Mangels Betriebsübergangs ist die streitgegenständliche Kündigung nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erfolgte vielmehr wegen der Stilllegung des Betriebs und ist deshalb sozial gerechtfertigt.

a) Nach den durch das [X.] getroffenen Feststellungen bestand ein dringendes betriebliches Erfordernis, welches einer Weiterbeschäftigung des [X.] als Copilot iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegenstand (zu den Grundsätzen [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 90 f. mwN, [X.]E 170, 244). Die Geschäftsführungen sowohl der Schuldnerin als auch der ihrer einzigen Gesellschafterin haben noch während der vorläufigen Eigenverwaltung am 30. Juni 2020 schriftlich belegt den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst, den Betrieb mit sofortiger Wirkung stillzulegen. Der Beklagte zu 1. hat als Insolvenzverwalter die Stilllegungsentscheidung umgesetzt und in diesem Zusammenhang auch die streitgegenständliche Kündigung erklärt (vgl. hierzu [X.] 8. November 2022 - 6 [X.] - Rn. 33; 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 94 ff., aaO). Die beabsichtigte Stilllegung hatte im [X.]punkt der Kündigung vom 29. Juli 2020 bereits „greifbare Formen“ angenommen. Die Flugzeuge waren schon im April 2020 zurückgegeben worden. Der Beklagte zu 1. hatte Anfang Juli 2020 die Kündigungen gegenüber dem Boden- und Kabinenpersonal erklärt. Bezüglich des [X.] hat er mit E-Mail vom 16. Juni 2020 gegenüber der [X.] Cockpit das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] eingeleitet. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 wurde die [X.] gegenüber der [X.] erstattet. Schließlich war am 15./20. Juli 2020 ein Interessenausgleich geschlossen worden, aus dem sich ergibt, dass beide Betriebsparteien von der Stilllegung des gesamten Betriebs ausgehen.

b) Eine [X.] nach § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] war wegen der Kündigung aller Beschäftigten der Schuldnerin nicht veranlasst. Entgegen der Auffassung der Revision waren vergleichbare Beschäftigte der Beklagten zu 2. nicht in eine [X.] einzubeziehen. Dies hätte die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs vorausgesetzt (vgl. [X.] 27. Juni 2019 - 2 [X.] - Rn. 26, [X.]E 167, 170). Eine solche ist - wie dargestellt - nicht erfolgt. Zudem wäre ein Gemeinschaftsbetrieb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden ([X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 167, 102).

3. Die Kündigung scheitert auch nicht an einer fehlerhaften Anhörung der [X.] Cockpit.

a) § 74 Abs. 1 TV[X.] ist § 102 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann deshalb auf § 74 Abs. 1 TV[X.] übertragen werden. Der Inhalt der Unterrichtung ist dementsprechend nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich subjektiv determiniert. Die Personalvertretung soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können. Der Arbeitgeber muss daher grundsätzlich nur die Umstände mitteilen, die seinen [X.] tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt der Arbeitgeber nicht nach, wenn er der Personalvertretung bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt schildert, der sich bei der Würdigung durch die Personalvertretung zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann. Die subjektive Überzeugung des Arbeitgebers von der Relevanz oder Irrelevanz bestimmter Umstände ist zudem für den Umfang der Unterrichtung dann nicht maßgeblich, wenn dadurch der Zweck der Anhörung verfehlt würde ([X.] 8. November 2022 - 6 [X.] - Rn. 79).

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu 1. mit E-Mail vom 21. Juli 2020 die [X.] Cockpit vor Erklärung der Kündigung ordnungsgemäß über die beabsichtigte Kündigung des [X.] unterrichtet. Den vom [X.] angenommenen vollständigen Zugang der E-Mail nebst Anlagen bei der [X.] Cockpit am 21. Juli 2020 hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Die Unterrichtung enthält die erforderlichen Angaben bezüglich des Kündigungsgrundes, der Kündigungsfrist und der für nicht erforderlich gehaltenen [X.]. Da aus Sicht des Beklagten zu 1. - und sachlich zutreffend - weder ein Betriebsübergang noch eine Arbeitnehmerüberlassung vorlagen, musste er die [X.] Cockpit hierüber auch nicht informieren. Soweit der Kläger rügt, die Mitteilung in der Anhörung, sein Familienstand sei unbekannt, sei falsch, weil der Beklagte zu 1. aus der Steuerklasse seinen Familienstand hätte herleiten können, verfängt dies nicht. Der Arbeitgeber braucht die [X.] nicht mitzuteilen, wenn und soweit sie - für den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung erkennbar - für seinen [X.] unmaßgeblich sind. Ist eine [X.] nach der erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stilllegung des gesamten Betriebs nicht vorzunehmen, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht über Familienstand und Unterhaltspflichten des zu kündigenden Arbeitnehmers unterrichten ([X.] 23. April 2009 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 130, 369).

4. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat die Schuldnerin die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche [X.] nicht ordnungsgemäß iSd. § 17 Abs. 3 [X.] erstattet. Es kann derzeit aber noch nicht abschließend entschieden werden, ob hieraus gemäß § 134 BGB die Unwirksamkeit der Kündigung folgt.

a) Der Beklagte zu 1. hat vorliegend eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] anzeigepflichtige Massenentlassung beabsichtigt. Alle 348 Beschäftigten der Schuldnerin sollten im Juli 2020 entlassen werden. Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist damit bezogen auf den [X.]raum von 30 Kalendertagen überschritten.

b) Die am 1. Juli 2020 bei der [X.] für den gesamten Betrieb und bezogen auf einzelne Flughäfen bei weiteren Agenturen erstatteten [X.]n sind fehlerhaft.

aa) Der Arbeitgeber hat nach derzeit herrschender Meinung das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] abzuschließen, bevor er wirksam die [X.] nach § 17 Abs. 3 [X.] erstatten kann (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 136, 139, [X.]E 170, 244; [X.]/[X.] 9. Aufl. [X.] § 17 Rn. 72; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 17 Rn. 7, 90; APS/Moll 6. Aufl. [X.] § 17 Rn. 125a; [X.]/Spelge 5. Aufl. § 121 Rn. 147; KR/[X.]/Heinkel 13. Aufl. § 17 [X.] Rn. 145; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 17 Rn. 50; [X.]/[X.] 10. Aufl. § 17 [X.] Rn. 30; zur Problematik vgl. auch [X.] 25. Februar 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 25 ff.). Dies ist hier nicht erfolgt, weil die [X.] bereits am 1. Juli 2020 erstattet und das [X.] nach Darstellung des Beklagten zu 1. erst mit Abschluss des Interessenausgleichs am 15./20. Juli 2020 beendet wurde.

bb) Die Anzeige genügt zudem weder den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] noch denen des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Eine abschließende Stellungnahme der [X.] Cockpit konnte der Beklagte zu 1. der Anzeige am 1. Juli 2020 nicht beifügen, da die Arbeitnehmervertretung eine solche zu diesem [X.]punkt noch nicht abgegeben hatte. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] sind nicht erfüllt (vgl. hierzu [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 135 ff., [X.]E 170, 244). Die Anzeige enthält keine hinreichende Darlegung des „Stands der Beratungen“. Sie führt in Ziff. 42 des Formblatts der [X.] nur - wahrheitsgemäß - an, dass Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans stattgefunden hätten und diese am 14. Juli 2020 fortgesetzt werden sollten. Über den konkreten Inhalt der Gespräche verhält sich die Anzeige jedoch nicht. Eine solche Schilderung wurde auch nicht nachgereicht. Der Beklagte zu 1. hat auf Hinweis des Senats nicht behauptet, dass der das [X.] abschließende Interessenausgleich der [X.] zugeleitet worden wäre. Es kann daher offenbleiben, ob eine Nachreichung als neue Anzeige zu verstehen gewesen wäre.

c) Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung wäre die Kündigung daher nach § 134 BGB unwirksam (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 135 ff., [X.]E 170, 244; 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 21, 33, [X.]E 157, 1). Vor dem Hintergrund des beim [X.] unter - [X.]/22 - anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des Senats ([X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] (A) -) ist derzeit jedoch unklar, ob an dem vom [X.] entwickelten Sanktionssystem festzuhalten ist. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung des Schlussantrags des Generalanwalts vom 30. März 2023. Der Senat hat das Verfahren daher bis zu einer Entscheidung des [X.] entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt (vgl. hierzu [X.] 11. Mai 2023 - 6 [X.] (A) - Rn. 30 ff.).

IV. Da über die Kündigungsschutzklage noch nicht abschließend entschieden ist, fiel der hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs derzeit nicht zur Entscheidung an.

V. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Brand    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 121/22 (A)

11.05.2023

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Teilurteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 5. Mai 2021, Az: 3 Ca 4673/20, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 10 Abs 1 S 1 Halbs 1 AÜG, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 1 Abs 3 S 1 KSchG, § 17 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Teilurteil vom 11.05.2023, Az. 6 AZR 121/22 (A) (REWIS RS 2023, 4347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4347

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