Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. XI ZR 139/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11108

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[X.]:[X.]:BGH:2018:100418B[X.]139.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 139/16

vom

10. April 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. April 2018 durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias
sowie die
Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
März 2016 wird als unzulässig verworfen, soweit
sich die Kläger dagegen wenden, dass das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der [X.]), 2), 4), 5) und 7) sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 6) für einen über 1.461,32

k-gewiesen hat.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Ent-scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 155.000

Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den Klageantrag zu 3) zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für das [X.]
-
3
-
lehen Nr.

259 und anteilig auf den Klageantrag zu 6) zur Zahlung vor-gerichtlicher Rechtsanwaltskosten beschränkt, soweit er als Nebenforderung dazu geltend gemacht wird. Soweit die Revision der Kläger das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§
552 Abs.
1 ZPO). Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
1. Die Revision der Kläger, mit der sie die Schlussanträge in der [X.] mit Ausnahme des Klageantrags zu 8) weiter verfolgen wollen,
ist im vorgenannten Umfang unzulässig.
a) Hat das
Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zuge-lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zu-lassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist ([X.] vom 20.
März 2012

XI
ZR 340/10, juris Rn. 9,
vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR 368/11, juris Rn.
14
und vom 15.
Juli 2014

XI
ZR 100/13, [X.], 1624 Rn.
17; Senatsbeschlüsse vom 13.
Dezember 2011

XI
ZR 9/11, juris Rn.
5, vom 15.
April 2014

XI
ZR 356/12, juris Rn.
3 und vom 5.
April 2016

XI
ZR 428/15, juris Rn. 2). Das ist hier der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Revision "nur in Bezug auf den [X.]"
zugelassen, weil nur hinsichtlich der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger rechtsmissbräuchlich im Sinne des §
242 BGB sei, die Voraussetzungen des §
543 Abs.
2 ZPO gegeben seien. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit so zu verstehen, dass das [X.] den Klägern die Revision nur insoweit eröffnen wollte, als es die Klage wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerrufsrechts für unbe-gründet erachtet hat. Das trifft nur für den Klageantrag zu 3) auf Rückzahlung 2
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4
-
4
-
der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.767,50

Darlehens Nr.

259 zu und den Klageantrag zu 6) auf
Zahlung vorge-richtlich entstandener Rechtsanwaltskosten, soweit er als Nebenforderung dazu
geltend gemacht wird.
Letzteres
betrifft, weil die Kläger mit ihrem Klageantrag zu 6)

entgegen der Ausführungen auf Seite
16 der Klageschrift

tatsächlich nicht nur eine 1,3 Geschäftsgebühr,
sondern eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr.
2300, 1008 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlan-gen, einen Betrag von 1.461,32

b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die
Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchsele-mente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selb-ständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27.
Septem-ber 2011

XI
ZR 182/10, [X.], 2268 Rn.
8, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 119, vom 15.
Juli 2014

XI
ZR 100/13, [X.], 1624 Rn.
17 und vom 26.
April 2016

XI
ZR 108/15, [X.], 1031 Rn.
11). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Wider-spruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann ([X.] vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR 368/11, juris Rn.
18, vom 15.
Juli 2014 aaO Rn.
18 und vom 26.
April 2016 aaO Rn.
12).
Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Frage, ob den Klägern in-folge des Widerrufs des Darlehens
Nr.

259 ein Anspruch auf Rückzah-lung der Vorfälligkeitsentschädigung und als Nebenforderung dazu ein [X.] auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zusteht, kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem üb-5
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5
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rigen [X.] beurteilt werden. Die Frage, ob für die Klageanträge zu 1), 2) und 5) ein Feststellungsinteresse besteht, steht damit ebenso wenig in [X.], wie die Frage, ob die Kläger, falls sich die beiden anderen Darlehen Nr.

159 und Nr.

540 in [X.] umge-wandelt hätten, ihre hieraus geschuldeten Leistungen in einer den [X.] der Beklagten begründenden Weise angeboten hätten
(Klageantrag zu
4). Der Klageantrag zu 7) betrifft einen Verzugsschadensersatz wegen an-geblich von der Beklagten
verzögerter Ablösung des Darlehens Nr.

789, das die Kläger gar nicht widerrufen haben.
2. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist

Klageanträge zu 1), 2), 4), 5) und zu 7) sowie zu 6) über den Betrag von 1.461,32

hinaus

, ist sie auch nicht auf die von den Klägern
vorsorglich erho-bene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Kläger haben keinen durch-greifenden Zulassungsgrund dargelegt (§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Die [X.] hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, we-der grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder

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6
-

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger

[X.]

Matthias

Derstadt

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
2-5 O 157/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.03.2016 -
19 U 239/14 -

Meta

XI ZR 139/16

10.04.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. XI ZR 139/16 (REWIS RS 2018, 11108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11108

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