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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 110/14
vom
26. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
430 StPO am 26.
Juni 2014 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2013
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass im Fall II.1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedro-hung entfällt,
b) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass von der Einziehung der [X.] abgesehen und die [X.] auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird,
c) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung aufgehoben; sie entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat
den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung sowie 1
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wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-teilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Außerdem hat es Gegen-stände eingezogen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die [X.] formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich un-begründet.
1. [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Die Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung im Fall II.1 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahin-stehen, ob in dem Ausruf des Angeklagten "Du bist [X.]" im Kontext des Gesamtgeschehens eine ernstzunehmende Bedrohung im Sinne von §
241 StGB gesehen werden kann; denn jedenfalls käme ihr kein eigenständiger Un-rechtsgehalt zu. Sie steht nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gewalthandlungen des Angeklagten, deren Unterstützung sie ersichtlich dienen sollte, und ist insoweit vom Unrechtsgehalt des §
252 StGB erfasst.
2. Der Strafausspruch weist hingegen keinen durchgreifenden Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Soweit im Fall II.1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung we-gen Bedrohung keinen Bestand hatte, hat dies hinsichtlich der für diesen Fall verhängten [X.] keine Auswirkung. Das [X.] hat zwar ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht habe (UA S.
19). Der [X.] kann jedoch mit Blick auf den verblei-benden Schuldspruch wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ausschließen, dass das [X.] ohne 2
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Berücksichtigung einer gleichzeitigen Verwirklichung von §
241 StGB zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.
Im Hinblick auf den Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hat das [X.] zwar unter Berücksichtigung zweier vertypter [X.] einen minder schweren Fall nach §
224 Abs.
1 StGB angenommen, ohne zu prüfen, ob nicht eine doppelte Milderung des [X.] gemäß §
21 StGB und §
23 Abs.
2 StGB für den Angeklagten günstiger wäre. Auch hier schließt der [X.] aber aus, dass die [X.] insoweit eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
3. Die Einziehungsentscheidung des [X.]s hinsichtlich der [X.] begegnet rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen hierfür liegen mit Blick auf §
74 Abs.
2 StGB nicht vor. Das Parfüm, dessen deliktische Her-kunft die [X.] nicht festgestellt hat, gehörte nach der Übereignung an den Zeugen A.
nicht (mehr) dem Angeklagten und stellt auch keinen Gegenstand dar, der nach §
74 Abs.
2 Nr.
2 StGB eingezogen werden könnte. Mit Zustimmung des [X.] nimmt der [X.] diesen Gegen-stand von der Verfolgung aus (§
430 StPO) und ändert
den Rechtsfolgenaus-spruch entsprechend ab.
4. Auch die Entscheidung im Adhäsionsverfahren hat keinen Bestand. Durch den in der Hauptverhandlung protokollierten, unwiderruflich geschlosse-nen Vergleich (§
405 Abs.
1 Satz
1 StPO) ist der Adhäsionsantrag gegen-standslos geworden. Zugleich wurde die nach §
404 Abs.
2 Satz
2 StPO mit dem Eingang des Antrages eingetretene Rechtshängigkeit des geltend ge-machten Adhäsionsanspruchs beendet. Für eine weitere Entscheidung des [X.]s war infolgedessen trotz "Widerrufs" des Vergleichs kein Raum 5
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(BGH, Beschluss vom 15.
Januar 2013 -
4 [X.]; Beschluss vom 21.
Januar 2014 -
2 StR 434/13).
Appl [X.]Krehl
Ott [X.]
Meta
26.06.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. 2 StR 110/14 (REWIS RS 2014, 4560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4560
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