Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. IX ZR 248/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3543

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 248/14

Verkündet am:

22. Oktober 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134
Zur [X.]keit der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risi-kolebensversicherung.

[X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 -
IX ZR 248/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober
2015 durch den Richter [X.], die Richterin [X.], die
Rich-ter Dr. Pape, Grupp
und die
Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision
des Beklagten
wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in [X.] vom 29. Oktober 2014
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem
am 12.
April 2012 beantragten und am 14.
Juni 2012 eröffneten
Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31.
März 2012 verstorbenen

S.

(im Folgenden: Erblasser). Der [X.] ist der
am 22.
April 1997 geborene
Sohn
des Erblassers.

[X.] schloss der Erblasser einen am 1.
April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte
Person war der Erblasser.
[X.] war die Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zu-gunsten der beiden älteren Geschwister des Beklagten.
1
2
-
3
-

Mit Schreiben vom 28.
März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollte
die Ehefrau in Höhe von 70
v.[X.] sein und die drei leiblichen Kinder des Erblassers
in Höhe von jeweils 10
v.H. Am 31.
März 2012 nahm sich
der Erblasser das Leben. Die danach
fäl-lige Todesfallleistung
wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 54.002,90

(=
10
v.[X.])
an den Beklagten ausgezahlt.

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insol-venzanfechtung auf Rückgewähr
in
Höhe der an
diesen ausgezahlten
Versiche-rungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte ist der Ansicht, die [X.] des Bezugsrechts
sei nicht anfechtbar. Zudem beruft er sich auf [X.]. Hierzu
behauptet er, im September 2012 seien 25.000

i-cherungssumme
schenkweise
seinen Großeltern zugewendet
worden. Das [X.] hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung statt-gegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

3
4
5
-
4
-

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 2376 veröffentlicht ist,
hat ausgeführt:
Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28.
März 2012 sei eine gemäß §
134 Abs.
1 [X.] anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe [X.] kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer
Kapitallebens-versicherung. Unerheblich sei auch, ob das ursprünglich (vorrangig)
der Mutter des Beklagten eingeräumte Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich gewe-sen sei. Überdies
könne der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung im Zweifel jederzeit ändern, was sich aus §
159 Abs.
1 [X.] ergebe. Hierfür spre-che auch die Umsetzung des Schreibens durch den Versicherer. Von einer ob-jektiven Gläubigerbenachteiligung sei auszugehen, weil die (anteilige) Versiche-rungssumme ohne die angefochtene Bezugsrechtsbestimmung gemäß §
160 Abs.
3 [X.] in den Nachlass gefallen wäre und damit den [X.] zur Verfügung gestanden hätte. In Anwendung des §
143 Abs.
2 Satz 2 [X.] könne sich der Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil er sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis seiner (zu diesem Zeitpunkt) allein vertretungsberechtigten Mutter
entsprechend §
166 Abs.
1 BGB in Verbindung mit §§
1629, 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB
zurechnen lassen müsse.

II.

Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand.
Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, dass
gläubigerbenachteiligende Wirkungen
der mit Schreiben vom 28.
März 2012 erklärten Bezugsrechtsein-räumung
der Anfechtung
nach §
134 [X.] unterliegen
würden.
Aufgrund der
6
7
-
5
-

von ihm bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings von einer Gläubi-gerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.

1. Bei der fraglichen
Bezugsrechtseinräumung
handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des §
129 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Ok-tober 2003 -
IX
ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 353
f; vom 27.
September 2012
-
IX
ZR 15/12, Z[X.]
2012, 2294 Rn. 7; vom 20.
Dezember 2012 -
IX
ZR 21/12, Z[X.]
2013, 240
Rn. 13; vgl. auch [X.], Urteil vom 26.
Januar 2012
-
IX
ZR 99/11, Z[X.]
2012, 485
Rn.
6
ff,
zur Gläubigeranfechtung).

a) Der Erblasser wollte den Beklagten
als Bezugsberechtigten der To-desfallleistung aus der von ihm abgeschlossenen Risikolebensversicherung einsetzen. Ob dies widerruflich oder unwiderruflich erfolgen sollte, hat
das [X.] nicht festgestellt. Darauf kommt es
jedoch
nicht an, weil in
jedem Fall von einer Rechtshandlung auszugehen i[X.]

Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das widerrufliche Bezugsrecht zunächst nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin recht-lich ein Nullum ist ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2003, aaO S. 356; Beschluss vom 27.
April 2010
-
IX
ZR 245/09,
Z[X.] 2010, 997
Rn. 3; Urteil vom 9.
Okto-ber
2014 -
IX
ZR 41/14, ZIP
2014, 2251
Rn.
13; jeweils mwN). Seine rechtliche Wirkung (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Dezember 2006 -
IX
ZR 102/03, [X.]Z 170, 196 Rn. 10; vom 4.
Juli 2013 -
IX
ZR 229/12, [X.]Z 198, 77 Rn.
15) entfaltet das widerrufliche Bezugsrecht in dem nach §
140 Abs.
1 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls
(vgl. §
159 Abs.
2 [X.]). Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf 8
9
10
-
6
-

die Versicherungsleistung sofort (vgl. §
159 Abs.
3 [X.];
[X.], Urteil vom 26.
Januar 2012, aaO Rn.
7).

b) Eine eventuelle Unwirksamkeit der Bezugsrechtsbestimmung
vom 28.
März 2012
wegen
der möglichen Unwiderruflichkeit der
ursprünglich ge-währten
Bezugsrechte
steht der Annahme einer Rechtshandlung gemäß §
129 Abs.
1 [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 1996 -
IX
ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148; vom 22.
März 2001 -
IX
ZR 373/98, [X.], 360; [X.], [X.], 58 Rn.
31). Die Frage der Wirksamkeit der Bezugsrechtsein-räumung
ist
erst
im Rahmen der Gläubigerbenachteiligung zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
129 Rn.
31).

2. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner wertenden Ein-schränkung der
[X.]en Folgen der Einräumung eines
Bezugs-rechts auf die
Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung.
Ebenfalls bezogen auf eine Todesfallleistung hat der [X.] bereits ausgesprochen, dass eine Einschränkung im Interesse unterhalts-
oder versorgungsberechtigter Empfänger nicht möglich ist, weil dies in
unvereinbarem Widerspruch zu den grundsätzlichen Wertungen des Insolvenzrechts stünde ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 358). Es trifft auch nicht zu, dass durch die [X.]keit einer Bezugsrechtseinräumung die [X.] als Instrument der Hinterbliebenenversorgung in erheblichem [X.] entwertet wird. Nur im Insolvenzfall
und nur dann, wenn nicht außerhalb des jeweils maßgeblichen
Anfechtungszeitraums ein unwiderrufliches Bezugs-recht gewährt wurde, kann
der
Schutz der Gläubigergesamtheit vorrangig
sein. Eine wertende Einschränkung der [X.]en Folgen ist auch nicht deshalb geboten, weil die Nachlassgläubiger ohne die Eröffnung eines [X.] über den Nachlass schlechter stehen könnten. Parallelwertun-11
12
-
7
-

gen -
etwa zur Stellung des Nachlassgläubigers
im Falle der Nachlasspfleg-schaft
-
verbieten sich, weil eine eigenständige [X.]e Betrach-tung unter Berücksichtigung der Ziele eines Insolvenzverfahrens geboten i[X.]

3. Aufgrund der
bislang getroffenen Feststellungen
kann aber von einer
objektiven Gläubigerbenachteiligung
nicht ausgegangen werden.

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten
([X.], Urteil vom 25.
April 2013 -
IX
ZR 235/12, Z[X.] 2013, 1077
Rn.
16 mwN; [X.] Rspr.).

b) Eine
Gläubigerbenachteiligung wäre danach nicht anzunehmen, wenn
die
Bezugsrechtseinräumung
mit Schreiben vom 28.
März
2012 unwirksam ge-wesen wäre. Dies wäre der Fall, wenn das ursprüngliche Bezugsrecht unwider-ruflich gewesen und die Änderung ohne Zustimmung der ursprünglich Bezugs-berechtigten erfolgt wäre.
Dann wäre die Versicherungssumme nicht in den Nachlass gefallen, sondern würde
vollständig und [X.] berechtigten
Ehefrau des Erblassers zustehen. Die gleichwohl erfolgte an-teilige Auszahlung der Versicherungssumme an den Beklagten wäre ohne Rechtsgrund zum Nachteil der Bezugsberechtigten erfolgt.

Die
Widerruflichkeit der
ursprünglichen
Bezugsrechtseinräumung, aus
der
sich
die Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung ergeben würde, kann
nicht aus §
159 Abs.
1 [X.], Art.
1 Abs.
1, Abs.
2, Art.
4 EG[X.]
abgeleitet werden. 13
14
15
16
-
8
-

Nach dieser Vorschrift soll der Versicherungsnehmer im Zweifel berechtigt sein, an die Stelle des zunächst bestimmten Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen. Insoweit handelt es sich um eine Auslegungsregel und nicht um eine gesetzliche Vermutung. Es
kann offen
bleiben, ob diese
Auslegungsregel über den Wortlaut hinausgehend auch im Verhältnis zwischen dem Versicherungs-nehmer und dem (vermeintlich) Bezugsberechtigten gilt (so etwa Prölss/[X.]/
[X.], [X.], 29.
Aufl., §
159 Rn.
13; MünchKomm-[X.]/[X.], §
159 Rn.
70). Jedenfalls
gilt §
159 Abs.
1 [X.] nur im Zweifel;
die Auslegung der [X.] hat Vorrang (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juli 1981 -
IVa
ZR 201/80, [X.]Z 81, 95, 99; vom 13.
März 1985 -
IVa
ZR 211/82, [X.]Z 94, 98, 101 f; vom 6. Mai 1988 -
V
ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971). Diese
vorran-gige
Auslegung
hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es fehlen tat-sächliche
Feststellungen, die eine solche Auslegung ermöglichen würden. Der Umstand, dass der Versicherer die Bezugsrechtsänderung
umgesetzt hat, reicht hierzu nicht aus, weil dies in fehlerhafter Auslegung der ursprünglichen Erklärung erfolgt sein könnte.

c) Unterstellt man, die ursprünglichen Bezugsrechte seien widerruflich gewesen
oder mit Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten widerrufen worden, ist allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen.
17
-
9
-

aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfech-tungsrechtlich selbständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerbe-nachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret eingetretene ange-fochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichti-gen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine [X.] findet grundsätzlich nicht statt ([X.], Urteil vom 16.
Novem-ber 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn. 18 mwN; vom 26.
April 2012
-
IX
ZR 146/11, [X.], 1183 Rn.
31). [X.] können sogar einzelne ab-trennbare
Wirkungen einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgän-gigmachung darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für
sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst ha-be, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien,
gibt es nicht ([X.], Urteil vom 26.
Januar 2012
-
IX
ZR
99/11, Z[X.]
2012, 485
Rn. 12 mwN).

Danach zerfällt
die Bezugsrechtsänderungserklärung
mit Schreiben vom 28.
März 2012
in zwei selbständig zu betrachtende Rechtshandlungen. Damit dem Beklagten ein Bezugsrecht einräumt werden konnte, musste
jedenfalls eine juristische Sekunde zuvor die Aufhebung der ursprünglichen Bezugsrechte
erfolgen. Ohne die isoliert zu betrachtende Einräumung des Bezugsrechts ge-genüber dem Beklagten wäre die Versicherungssumme demnach in den Nach-lass gefallen
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 1993 -
IV
ZR 227/92, NJW 1993, 2171, 2172; vom 26.
Januar 2012, aaO Rn.
9
ff).
18
19
-
10
-

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung unerheblich, ob der Anspruch auf die [X.] jemals zum Vermögen des Erblassers oder zum Nachlass gehört hat.

(1) Richtig ist, dass im Falle
der Bestellung eines widerruflichen
Bezugs-rechts zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten keine [X.] übertragen
werden. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls er-wirbt der Bezugsberechtigte originär den Anspruch auf die Versicherungssum-me gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte des Erblassers unter-gehen. Der Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers, das in diesem Zeitpunkt
ohnehin nicht mehr existiert,
noch dem Nachlass zugeordnet werden ([X.], Urteil vom 20.
September 1995 -
XII
ZR 16/94, [X.]Z 130, 377, 380 f; vom 28.
April 2010
-
IV
ZR 73/08,
[X.]Z 185,
252 Rn.
17; vom 26.
Januar 2012, aaO Rn.
8).

(2)
Der Versicherungsnehmer wendet die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten allerdings
mittelbar
zu
([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 355). Mittelbare Zuwendungen sind so zu [X.], als habe die zwischengeschaltete Person an den Schuldner geleistet und dieser sodann den Dritten befriedigt ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2003, aaO; vom 16.
November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228
Rn.
25; vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn. 14). Deswegen kommt es nicht darauf an, ob sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung
tatsäch-lich
jemals im Vermögen des Erblassers oder im Nachlass befunden hat.
Auch die widerrufliche Einräumung eines Rechts auf Bezug der Todesfallleistung
aus einer Risikolebensversicherung kann daher anfechtbar sein. Es macht anfech-tungsrechtlich
keinen
Unterschied, ob der fragliche Lebensversicherungsvertrag
20
21
22
-
11
-

neben der
Todesfallleistung auch eine Erlebensfallleistung vorsieht
und ob in diesem Fall das Bezugsrecht nur mit Blick auf die Todesfallleistung oder auch die Erlebensfallleistung betreffend eingeräumt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 2012 -
IX
ZR 15/12, Z[X.]
2012, 2294 Rn. 10
ff).

cc) Unerheblich für die Beurteilung des Vorliegens
einer Gläubigerbe-nachteiligung ist schließlich, dass
der Anspruch auf die Versicherungsleistung ohne die Selbsttötung des Erblassers am
Tag vor Ablauf des Versicherungsver-trags
nicht entstanden wäre. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwi-schen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalver-läufe ist kein Raum ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011 -
IX
ZR 58/10, Z[X.]
2011, 421 Rn.
14; vom 17.
Juli 2014 -
IX
ZR 240/13, Z[X.]
2014, 1655
Rn.
13).

III.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

1. Unter Zugrundelegung
der rechtlichen Beurteilung, die zur Aufhebung geführt hat, wird das Berufungsgericht nunmehr dem Kläger Gelegenheit zu Darlegung einer zuvor lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung zu geben und nähere Feststellungen zum Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung zu treffen haben.
23
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-
12
-

2. Die Anfechtungsvoraussetzungen des
§
134 Abs.
1 [X.] hat das Be-rufungsgericht mit Recht festgestellt.
Dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

3. Von einer Entreicherung des Beklagten kann selbst dann nicht [X.] werden, wenn sich die behauptete schenkweise Zuwendung
von 25.000

nicht darauf an, ob der Beklagte oder seine im Zeitpunkt der behaupteten Zu-wendung alleinvertretungsberechtigte Mutter wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die Bezugsrechtseinräumung
mit Schreiben vom 28.
März 2012 die Nachlassgläubiger benachteiligte (§
143 Abs.
2 Satz 2 [X.]).

Das [X.] hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass die behauptete Schenkung gegen das Verbot des §
1641 Satz 1 BGB verstoßen hätte. Dann wären die Großeltern [X.] bereichert und zur Rückgewähr
der 25.000

Entreicherung des Beklagten könnte vor diesem Hintergrund nur angenommen
werden, wenn der Bereicherungsanspruch (teilweise) uneinbringlich wäre (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Mai 1978 -
II
ZR
166/77, [X.]Z 72, 9, 13; vom 28.
April

26
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28
-
13
-

1988 -
I [X.], NJW 1989, 453, 456; vom 15.
Oktober 1992 -
IX
ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652). Dies ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

[X.]
[X.]
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
5 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.10.2014 -
9 [X.] -

Meta

IX ZR 248/14

22.10.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. IX ZR 248/14 (REWIS RS 2015, 3543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3543

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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