Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. XI ZR 338/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 938

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 338/08 Verkündet am: 27. Oktober 2009 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2009 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 1) wird das Urteil des 23. Zivil-senats des [X.] vom 15. Oktober 2008 im Kostenpunkt, mit Ausnahme der Entschei-dung zu den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2), und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] zu 1) ent-schieden worden ist. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 23. Dezember 2005 wird auch im Übrigen zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des [X.] wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehler-hafter Anlagebera[X.] in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb auf Empfehlung der Rechtsvorgängerin der [X.] zu 1), des [X.]

(nachfolgend: [X.] zu 1), am 9. Dezember 1994 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 3.000.000 DM (entsprechend 1.533.875,64 •) an dem geschlossenen Immobi-lienfonds "[X.]

" (nachfolgend: [X.]), dessen Gesellschaftszweck in der Errich[X.] und Vermie-[X.] zweier Geschäftshäuser in [X.]

bestand. Die [X.] zu 1) über-sandte dem Kläger vor dem Bera[X.]sgespräch den Emissionsprospekt der [X.]. Der Kläger erbrachte die Einlage aus eigenen Mitteln. Die [X.] geriet in finanzielle Schwierigkeiten, da die Miet-einnahmen aufgrund erheblicher Leerstände hinter den Erwar[X.]en zurück-blieben und sich die von den Verkäufern der Immobilie für die ersten fünf Jahre übernommene Mietgarantie zunächst nicht realisieren ließ. Die [X.] zu 1) stellte nach Verhandlungen mit der [X.] und deren Gesellschaf-tern die Liquidität der [X.] bis zum 31. Dezember 2007 sicher. 3 Der Kläger ist der Auffassung, die [X.] zu 1) habe nicht ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt. Mit der Klage hat er die [X.] zu 1) auf Rückzahlung des [X.] (1.533.875,64 •) und Erstat[X.] der [X.] für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen (6.021,21 •) abzüglich erhaltener Ausschüt[X.]en (61.355,03 •) Zug um Zug gegen Abtre-[X.] des Fondsanteils sowie auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die [X.] zu 1) sich mit der Annahme des Fondsanteils in Annahmeverzug be-findet und die weiteren Schäden im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung 4 - 4 - zu ersetzen hat. Die [X.] zu 1) ist dem entgegengetreten und hat sich auf eine Verzichtserklärung der Gesellschafter sowie auf Verjährung und Verwir-kung berufen. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.], der die Berufung hinsichtlich des zunächst gesamtschuldnerisch in [X.] genommenen [X.] zu 2) zurückgenommen hat, hat das [X.] hinsichtlich der [X.] zu 1) dem [X.] unter Abzug erzielter Steuervorteile in Höhe von 738.151,93 • entsprochen und den Fest-stellungsanträgen stattgegeben, hinsichtlich der zu ersetzenden Schäden [X.] nur, soweit es sich um künftige Schäden handelt. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] zu 1) die [X.] des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussrevi-sion auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung um die ihm zugeflossenen Steuervorteile gekürzt hat.
Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] zu 1) ist begründet, die Anschlussrevision des [X.] hat hingegen keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 - 5 - Die [X.] zu 1) hafte dem Kläger aus Prospekthaf[X.] im weiteren Sinne, da sich ihre Rechtsvorgängerin eines inhaltlich zu beanstandenden Prospekts bedient habe. Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der [X.] zu 1) sei ein Bera[X.]svertrag zustande gekommen. Ein Anlagebera-ter müsse den Prospekt auf seine innere Plausibilität und insbesondere seine wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen. Der Rechtsvorgängerin der [X.] zu 1) hätten bei der von ihr vorgenommenen [X.] auffallen müssen, auf die sie den Kläger hätte hinweisen müssen. 8 Der Prospekt sei mangelhaft, da die Prognoserechnung und die Erfolgs-prognose auch aus damaliger Sicht kaufmännisch nicht vertretbar gewesen seien. Die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutach-tens habe ergeben, dass die Prognosen zu einem Zeitpunkt (September 1994) erstellt worden seien, als der Markt für Gewerbeimmobilien in [X.] von einer besonderen Dynamik geprägt gewesen sei. Auf Grundlage der vom Sachver-ständigen ausgewerteten Literatur hätte in Anbetracht der Unsicherheit der [X.] Lage, des langen Prognosezeitraums von 20 Jahren und des [X.], dass solvente Mieter noch nicht gefunden worden seien, nicht ein Miet-ausfall in Höhe von 2%, sondern mindestens in Höhe von 4% einkalkuliert wer-den müssen. Soweit der Sachverständige aus der damaligen Sicht angesichts der Euphorie der Nachwendezeit und der zuzugestehenden Schätzbreite die Ansetzung von 2% Mietausfall als "nicht abwegig" bezeichnet habe, sei dem nicht beizutreten. Ein Investor, der eigenes Kapital einsetze, könne optimistisch kalkulieren, wer hingegen ein Zahlenwerk verfasse, das für einen [X.] bestimmt sei und den Anlegern nicht nur die Chancen, sondern auch die Risiken verdeutlichen solle, dürfe nicht euphorisch denken, sondern müsse realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende Kalkulationen vor-nehmen. Auf das mit höheren Mietausfällen verbundene Risiko werde auch in 9 - 6 - der verbalen Risikodarstellung des Prospekts nur in verharmlosender Weise hingewiesen. 10 Ein weiterer Prospektfehler bestehe zwar darin, dass der Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden sei. Auch wenn es [X.] generelle Pflicht zur Aufklärung über einen möglichen Totalverlust gebe, so müsse zumindest bei einem Fonds, dessen Fremdkapitalquote - wie hier - bei gut 50% liege, ein entsprechender Hinweis erfolgen. Ob der Kläger, wie die [X.] zu 1) behauptet und unter Beweis gestellt habe, im Bera[X.]sgespräch über das Risiko eines Totalverlustes belehrt worden sei, bedürfe jedoch keiner Aufklärung, da dies nicht der einzige Prospektfehler sei. Von der Kausalität des [X.] für die Anlageentscheidung sei auszugehen. Diese werde vermutet, ohne dass es darauf ankomme, ob der Kläger den Prospekt gelesen habe. Auch das Verschulden der Rechtsvorgän-gerin der [X.] zu 1) sei zu vermuten. Der Schadensersatzanspruch des [X.] sei weder verjährt noch verwirkt. Ein Verzicht liege ebenfalls nicht vor. 11 Im Rahmen der Schadensberechnung seien die Steuervorteile, die der Kläger in den Jahren 1994 bis 2005 im Zusammenhang mit der Fondsbeteili-gung erzielt habe, in Abzug zu bringen, da eine Schadensersatzleis[X.] der [X.] zu 1) nicht versteuert werden müsse. Soweit der Kläger einwende, er hätte das Kapital bei ordnungsgemäßer Bera[X.] in einen anderen [X.] Immobilienfonds investiert, mit dem er Steuervorteile in entsprechendem [X.] erzielt hätte, sei dieses Vorbringen nicht ausreichend substantiiert. 12 - 7 - II. 13 A. Revision der [X.] zu 1) 14 Die Revision der [X.] zu 1) hat Erfolg. Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, dass die [X.] zu 1) ihre Aufklärungspflicht ver-letzt hat. 15 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zur streitgegenständlichen Kapitalanlage stillschweigend ein Bera[X.]s-vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, da die [X.] zu 1) mit einer entsprechenden Empfehlung an den Kläger herangetreten ist und tat-sächlich eine Bera[X.] stattgefunden hat (vgl. Senat, [X.], 126, 128 und Urteil vom 21. März 2006 - [X.] ZR 63/05, [X.], 851, [X.]. 10, jeweils m.w.[X.]). Dies nimmt auch die Revision hin. 2. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Be-rufungsgerichts, dass die [X.] zu 1) den Kläger falsch beraten habe, weil sie bei der Prüfung des zur Bera[X.] herangezogenen Prospekts einen aufklä-rungspflichtigen Fehler hätte erkennen müssen. 16 a) Das Berufungsgericht ist - für die [X.] zu 1) allerdings rechtlich vorteilhaft - schon im Ansatz von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab aus-gegangen. Es hat verkannt, dass sich die aus einem Bera[X.]svertrag [X.] Pflicht zur objektgerechten Bera[X.] nicht darauf beschränkt, einen über die Kapitalanlage herausgegebenen Prospekt lediglich auf seine innere Schlüssig-keit hin zu überprüfen. Die Prüfung auf Schlüssigkeit und innere Plausibilität kann im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages ausreichend sein, wenn ein Anlageprodukt ohne Bera[X.] vertrieben wird (Senat, [X.], 149, [X.]. 11; [X.], Urteil vom 5. März 2009 - [X.], [X.], 739, [X.]. 11, 17 - 8 - jeweils m.w.[X.]). Der Berater schuldet dagegen nicht nur eine zutreffende, voll-ständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch eine fachmännische Bewer[X.], um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Die Bank hat daher eine Anlage, die sie empfehlen will, zuvor mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (Senat, [X.], 126, 129; 178, 149, [X.]. 12; ebenso [X.], Urteil vom 5. März 2009 - [X.], [X.], 688, [X.]. 13, zur Bera[X.] durch einen unabhängigen Anlageberater). b) Unabhängig von dem anzulegenden Prüfungsmaßstab hält die Auf-fassung des Berufungsgerichts, die [X.] zu 1) habe auf Fehler des [X.] hinweisen müssen, revisionsrechtlicher Prüfung schon deshalb nicht Stand, weil die vom Berufungsgericht angenommenen Prospektfehler nicht be-stehen. 18 aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, haftet eine Bank, die die gebotene Prüfung eines von ihr verwendeten Fondsprospekts unterlässt, jedoch gleichwohl den Eindruck erweckt, die Anlage mit positivem Ergebnis ge-prüft zu haben, nach dem Schutzzweck der verletzten Prüfungs- und [X.] nur dann, wenn der Emissionsprospekt der geschuldeten Prüfung in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt nicht standgehalten hätte (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2009 - [X.], [X.], 739, [X.]. 13). Das wäre anzunehmen, wenn ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objekt-gerecht ist ([X.], 149, [X.]. 14). 19 [X.]) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des [X.]s, ein solcher Prospektfehler bestehe darin, dass unter [X.] - 9 - [X.] der Grundsätze vorsichtiger Kalkulation das [X.] im Prospekt unrealistisch niedrig mit nur 2% und nicht, wie es angemessen gewesen wäre, mit 4% der zu erwartenden Mieterträge in Ansatz gebracht worden sei. Damit hat das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht die Anforderungen überspannt, die an Prognosen in einem zur Anlagebera[X.] herangezogenen Prospekt zu stellen sind. (1) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und voll-ständiges Bild zu vermitteln hat, gehören allerdings auch die für die [X.] wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwick-lung des [X.] ([X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 865). Jedoch übernimmt der [X.] grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Bera-[X.] getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger ([X.], Senatsurteil vom 21. März 2006 - [X.] ZR 63/05, [X.], 851, [X.]. 12). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Pros-pekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichti-gung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen ([X.], Urteile vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 865 und vom 18. Juli 2008 - [X.], [X.], 1798, [X.]. 11; [X.] in [X.]/Schütze, Handbuch des Kapital-anlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 89; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 3. Aufl., § 45 Rn. 55; [X.]/Hauptmann, Prospekthaf[X.] und Anlagebera[X.], § 3 Rn. 65). 21 (2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenom-men, das [X.] sei bei der Prognose der Mieterträge nicht in gebote-nem Umfang berücksichtigt. 22 - 10 - Ohne Erfolg rügt die Revision zwar, das Berufungsgericht habe sich oh-ne eigene Sachkunde über die fachkundige Einschätzung des Sachverständi-gen hinweggesetzt, ein Ansatz des [X.] in dieser Höhe sei aufgrund der zuzugestehenden Schätzbreite und der Euphorie der Nachwende-zeit aus damaliger Sicht letztlich "nicht abwegig" oder "unvertretbar" gewesen. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Sachkunde des Sachverständigen nicht angezweifelt und dessen fachkundige Bewer[X.], die Angaben im Prospekt zum [X.] seien aus damaliger Sicht vertretbar gewesen, seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt. 23 Es hat sich jedoch rechtsfehlerhaft nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Prognose aus damaliger Sicht vertretbar war, sondern weitergehend [X.], der Verkaufsprospekt müsse eine realistische, kaufmännischen Erfahrun-gen entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten. Erst auf Grundlage dieser zusätzlichen rechtlichen Anforderung ist es zu der Überzeugung gelangt, dass das [X.] nicht mit 2%, sondern mindestens mit 4% der Mieterträge hätte einkalkuliert werden müssen. Über die Vertretbarkeitsprüfung hinausge-hende [X.], die der einer Prognose notwendig innewohnenden Un-sicherheit Rechnung tragen sollen, sind indes für eine angemessene Darstel-lung des Risikos der Anlage nicht erforderlich. Auch wenn die hier prognosti-zierten Mieterträge, wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Anhörung angegeben hat, auf der zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung allgemein bestehenden Erwar[X.] gründen, die Bevölke-rungszahl [X.]s und damit auch der Bedarf an Büroraum werde stark steigen, so darf diese optimistische Erwar[X.] der Prognose einer zukünftigen Entwick-lung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwar[X.] rechtfertigenden [X.] sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. [X.], Senatsurteil vom 21. März 2006 - [X.] ZR 63/05, [X.], 851, [X.]. 15, Urteile vom 18. Juli 2008 24 - 11 - - [X.], [X.], 1798, [X.]. 11 und [X.], [X.], 1837, [X.]. 12; siehe auch [X.], Urteil vom 24. Februar 1992 - [X.], [X.], 685, 690). Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Sachvortrag der Parteien ist zu entnehmen, dass dies hier nicht der Fall ist. 25 (3) Die [X.] zu 1) musste den Kläger auch nicht darauf hinweisen, dass der [X.]er Büroimmobilienmarkt zum Zeitpunkt der Prospekterstellung von einer besonderen Dynamik (Neuentwicklung der [X.] im Zentrum [X.]s, erwarteter Umzug zahlreicher Bundesbehörden und Auslandsvertre-[X.]en, erwarteter starker Anstieg der Bevölkerungszahl und des [X.]) geprägt war, die zu einer generellen Unsicherheit über die zukünftige Entwick-lung geführt hat. Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit [X.] voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner beson-deren Aufklärung durch die beratende Bank ([X.], Senatsurteil vom 21. März 2006 - [X.] ZR 63/05, [X.], 851, [X.]. 16; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Juli 2008 - [X.], [X.], 1798, [X.]. 14). Die damals bestehende besonde-re Situation [X.]s, die ebenfalls allgemein bekannt und daher nicht aufklä-rungsbedürftig war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. 3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 26 a) Die [X.] zu 1) hat ihre Bera[X.]spflicht nicht deshalb verletzt, weil sie nicht auf ein Totalausfallrisiko hingewiesen hat. Das Berufungsgericht ist insoweit rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, bei einem Immobilienfonds, [X.] bei ca. 50% liegt, müsse stets auf das Risiko [X.] - 12 - sen werden, der Anleger könne mit seinem gesamten [X.] ausfallen. Ein solcher Grundsatz besteht nicht. 28 Inhalt und Umfang der Bera[X.]spflicht hängen nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Bera[X.]sbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (vgl. Senat, [X.], 126, 128 f.; [X.], Senatsurteil vom 21. März 2006 - [X.] ZR 63/05, [X.], 851, [X.]. 12). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Fremdkapitalquote eines Immobilienfonds kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist. Anders als dies bei ei-nem Filmfonds sein könnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen dürfte (vgl. etwa [X.], Urteile vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1503, [X.]. 15 und [X.], [X.], 1507, [X.]. 14), steht bei einem [X.], wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, selbst bei unzurei-chendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenüber. Zu einem Totalverlust des [X.] kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesell-schaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehren. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, zusätz-lich Zins- und Tilgungsleis[X.]en zu erbringen hat und im Fall der Verwer[X.] der Fondsimmobilie das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbind-lichkeiten zurückbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das die [X.] zu 1) den Kläger im Rahmen ihrer Bera[X.] hätte gesondert hinweisen müssen. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbunde-nen Belas[X.]en - wie hier - im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden, vom Berufungsgericht aufgezeigten Risiken allgemei-- 13 - ner Natur, Anlegern wie dem Kläger regelmäßig bekannt und damit nicht aufklä-rungsbedürftig. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteu-erter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise. Dafür ist hier [X.] nichts dargetan oder sonst ersichtlich. b) Das Berufungsgericht ist hingegen, anders als die Revisionserwide-rung meint, zu Recht davon ausgegangen, dass in dem der Bera[X.] zugrunde-liegenden Prospekt die Lage des Objekts zutreffend dargestellt worden ist und insoweit keine Aufklärungspflicht der [X.] zu 1) bestand. Nach den Anga-ben des Sachverständigen, die auch von der Revisionserwiderung nicht ange-griffen werden, war damals zu erwarten, dass am maßgeblichen Standort [X.] eine Lage der Kategorie 1 b entstehe, was im allgemeinen Sprach-gebrauch als "Top-Standort" gelte. Die von der Revisionserwiderung aufgezeig-ten Prospektangaben, wonach die Immobilie "im Zentrum der Stadt [X.] her-vorragend positioniert" sei und eine "sehr gute Geschäftslage" biete, stehen dazu nicht in Widerspruch. Die hinzutretende allgemeine Bewer[X.] des [X.] als "beste Lage" ist auch aus Sicht eines Anlegers ohne weiteres als sub-jektives Werturteil und werbende Anpreisung des [X.] zu verstehen (vgl. Senat, [X.]Z 169, 109, [X.]. 24 ff.). 29 c) Auch das Risiko, dass die Kommanditistenhaf[X.] der Anleger trotz vollständig erbrachter Einlageleis[X.] wieder auflebt, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung im Prospekt zutreffend und klar wiedergegeben. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in diesem Zusam-menhang der Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB, dessen Regelungsgehalt im Pros-pekt richtig erläutert wird, ausreichend ist. Anders als die Revisionserwiderung meint, wird der Anleger durch den Zusatz, das Wiederaufleben werde aufgrund 30 - 14 - der [X.] von nur 50% der Pflichteinlage "aller Voraussicht nach [X.]", nicht in die Irre geführt. Durch die niedrigere [X.] wird das Risiko reduziert, dass die eingezahlte Einlage durch Verlustzuweisungen in den [X.] die [X.] nicht mehr deckt. Auch die Konzeption des vorliegenden Fonds, durch steuerrechtliche Sonderabschreibungen Verluste herbeizuführen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar mindern solche Verluste die Kapitalkonten der Gesellschafter und können damit grundsätzlich zu einem Wiederaufleben der Haf[X.] führen ([X.]Z 109, 334, 340 ff.; [X.], Urteil vom 20. April 2009 - [X.], [X.], 1198, [X.]. 9). Dies würde aber [X.], dass trotz andauernder Verluste Ausschüt[X.]en an die Gesellschafter auch dann noch erfolgen, wenn deren Einlagen bis auf den jeweiligen Haf-[X.]sbetrag abgeschmolzen sind. Dafür liefert die Konzeption des vorliegenden Fonds keinen Anhalt. d) Anders als die Revisionserwiderung meint, hat die [X.] zu 1) auch keine Aufklärungspflicht über gezahlte Innenprovisionen verletzt. Zu Recht hat es das Berufungsgericht ausreichen lassen, dass die an die Rechtsvorgängerin der [X.] zu 1) gezahlten Beträge für die [X.], die [X.] und die Fremdkapitalbeschaffung im Fondsprospekt dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind. Eine Bank ist im Rahmen eines Bera[X.]svertrages grundsätzlich nicht verpflichtet, über die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt über solche Kosten weiter auf-zuklären, wenn sie den Prospekt so rechtzeitig dem Anleger übergeben hat, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte ([X.], Senatsurteil vom 25. September 2007 - [X.] ZR 320/06, [X.], 199, [X.]. 15, 16). Auch soweit die genannten Leis[X.]en an die Rechtsvorgängerin der [X.] zu 1) als beratende Bank geflossen sind, handelt es sich - was die Revisionserwiderung verkennt - zudem nicht um Rückvergü[X.]en, die im Rahmen eines Bera[X.]s-vertrages über Fondsbeteiligungen offen gelegt werden müssen (Senat, [X.]Z 31 - 15 - 170, 226, [X.]. 22 ff.; [X.], Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - [X.] ZR 510/07, [X.], 405, [X.]. 12 f.; [X.], Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - [X.] ZR 586/07, [X.], 1274, [X.]. 18). [X.] Rückvergü[X.]en liegen nur dann vor, wenn - anders als hier - Teile der Ausgabeaufschläge oder Ver-wal[X.]sgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, [X.] seinem Rücken an die beratende [X.] zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. [X.] des [X.] 32 Die Anschlussrevision des [X.], mit der er sich gegen die Kürzung des ersatzfähigen Schadens in Höhe der von ihm erzielten Steuervorteile wen-det, ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bei dem von ihm bejahten [X.] die Steuervorteile zu Recht in Abzug gebracht hat. Eine weiterge-hende Verurteilung der [X.] zu 1) scheidet schon deshalb aus, weil ein Schadensersatzanspruch mangels [X.] bereits dem Grunde nach nicht besteht. 33 - 16 - III. 34 Das angefochtene Urteil ist nach alledem auf die Revision der [X.] zu 1) aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit darin zu ihrem Nachteil entschie-den worden ist. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Se-nat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung auch im Übrigen zurückweisen. zugleich für den urlaubsbedingt an der Unterschrift gehinderten Ri[X.] Dr. [X.] [X.] Ellenberger [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 23.12.2005 - 2/5 O 599/04 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2008 - 23 U 17/06 -

Meta

XI ZR 338/08

27.10.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. XI ZR 338/08 (REWIS RS 2009, 938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 938

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 337/08 (Bundesgerichtshof)


II ZR 30/09 (Bundesgerichtshof)

Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts; Berücksichtigung von dauerhaften Steuervorteilen bei Rückabwicklung der …


II ZR 30/09 (Bundesgerichtshof)


I-16 U 112/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XI ZR 264/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.