Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. II ZR 30/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6262

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 31. Mai 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1; ZPO § 287 a) Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, die dort prog-nostizierte, für die Rentabilität des Fonds maßgebliche künftige Entwicklung der Mieten be-ruhe "auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", obwohl den Prospektverantwortlichen keine Erkenntnisse darüber vorlagen, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten un-ter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt werden konnten, rechtfertigt das die Annahme eines zur Haf[X.] wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führenden [X.]. b) Ein Anleger muss sich im Wege des [X.] die im Zusammenhang mit der Anla-ge erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleis[X.] ihrerseits der Besteuerung unterliegt. Trotz Versteuerung der Ersatzleis-[X.] sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber aber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr. vgl. nur [X.].[X.]. v. 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 176 [X.]. 31). c) Die sukzessive Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % im Jahr der Zeichnung auf 45 % zum [X.]punkt des Schadensersatzverlangens begründet für sich ge-nommen keine hinreichenden Anhaltspunkte für solche außergewöhnlichen, dem geschädig-ten Anleger verbleibenden Steuervorteile, die es ausschließen würden, ihm die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte, auf § 287 ZPO gestützte pauschalierende Betrach[X.]sweise von Steuervorteilen und [X.]n zugute kommen zu lassen mit der Folge, dass eine konkrete Berechnung der mit der Anlage verbundenen Steuervorteile vorzunehmen wäre. [X.], [X.]eil vom 31. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.]

LG Frankfurt/Main - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage - mit [X.] der Zinsen vom 1. Dezember 1999 bis 12. Juni 2006 - ab-gewiesen worden ist. Auf die Berufung des [X.] wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2006 weiter-gehend abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.939,56 • nebst 4 % Zinsen seit 13. Juni 2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des [X.] an der [X.]Treuhand und Verwal[X.] GmbH & Co. [X.] KG in Höhe von 100.000,00 DM (51.129,19 •). Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Haf[X.] nach § 172 Abs. 4 HGB freizustel-len Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteili-gung des [X.] an der D.

Treuhand und [X.] 3 - [X.] GmbH & Co. [X.]

KG in Höhe von 100.000,00 DM (51.129,19 •). Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der [X.] in Annahmeverzug befindet. Die [X.] der [X.] wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, von Beruf Zahnarzt, beteiligte sich auf der Grundlage eines Verkaufsprospektes gemäß Erklärung vom 10. November 1999 mit einer Einla-ge von 100.000,00 DM zuzüglich eines Aufgelds von 5.000,00 DM als [X.]

Treuhand und Verwal[X.] GmbH und Co. [X.]

KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesell-schaft, deren Gegenstand die Vermie[X.] und Verwal[X.] eines 1996 errichte-ten Wohn- und Geschäftshauses ist, ist die Beklagte. 1 Der Kläger hat die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung über be-hauptete Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch genommen und 2 - 4 - Zahlung der geleisteten Einlage abzüglich Ausschüt[X.]en (766,94 • x 8) sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von der Haf[X.] nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Kommanditbeteiligung, sowie die weitere Feststellung, dass sie sich mit der Entgegennahme der Kommanditbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage - hinsichtlich des [X.] nur teilweise - stattgegeben und die weiter-gehende Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] und die [X.] der [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zu einer weiteren Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Verurteilung der [X.] auch hinsichtlich des abge-wiesenen Teils der Klageforderung mit Ausnahme eines - in der 3. Instanz nicht mehr weiterverfolgten - Teils der Zinsforderung. Die [X.] der [X.] bleibt erfolglos. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 4 Dem [X.] stehe ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsät-zen des Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Der bei den Vertragsverhand-lungen verwendete Prospekt sei fehlerhaft gewesen, weil entgegen der Anga-ben im Prospekt die dort prognostizierten, über den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage entscheidenden maßgeblichen Mietsteigerungen um jährlich 2 % in den 5 - 5 - beiden ersten Vermie[X.]sjahren, um jährlich 2,5 % in den folgenden fünf [X.] und jeweils 3 % bis zum Ende der 23 Jahre dauernden Vermie[X.]sphase nicht auf "Erfahrungswerten der Vergangenheit" beruht hätten. Der Kläger [X.] sich jedoch die durch seine Beteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Zwar habe er mit der Beteiligung gewerbliche Einkünfte erzielt und müsse deshalb die Schadensersatzleis[X.] als Betriebseinnahme versteuern. Wegen der zwischenzeitlichen Herabsetzung des Einkommensteuerspitzensat-zes durch das Steuersenkungsgesetz aus dem [X.] bestünden jedoch Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein außergewöhnlicher Steuervorteil verbleibe, der sich abstrakt auf 8.562,86 • belaufen könne. Da sich der insoweit zumindest sekundär darlegungsbelastete Kläger zu der bei einer Rückzahlung der Einlage im [X.] zu erwartenden Steuerbelas[X.] nicht erklärt habe, müsse er sich die im Zusammenhang mit seinem Beitritt erlangten [X.] (32.721,40 •) in vollem Umfang anrechnen lassen. I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 6 A. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertrags-schluss zum Schadensersatz verpflichtet ist. 7 1. Vergeblich wendet sich die [X.] gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger bei Abschluss des Aufnahmevertrags von der [X.] nicht zutreffend über die Risiken der Anlage unterrichtet worden ist. 8 a) Nach der ständigen Rechtssprechung des [X.]ats muss einem Anle-ger für seine [X.] ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt 9 - 6 - vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageent-scheidung von wesentlicher Bedeu[X.] sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-den ([X.] 79, 337, 344; [X.], [X.].[X.]. v. 7. April 2003 - [X.], [X.], 1086, 1088; v. 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 176 [X.]. 18; v. 22. März 2010 - [X.], [X.], 972 [X.]. 9). Dies ist hier - wie das Berufungsgericht in [X.] tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat - durch den verwendeten Prospekt nicht geschehen. b) Der Prospekt ist fehlerhaft. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist dies allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil die prospektierten [X.] bisher nicht erzielt worden sind. Zwar stellen die voraussichtlichen [X.], von denen die künftige Entwicklung des [X.] abhängt, ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Anlegers dar, sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen. Ein Prospektherausgeber über-nimmt aber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt ([X.], [X.]. v. 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2377 [X.]. 19; [X.].[X.]. v. 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 923, 928). Hieran lässt der Prospekt, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass für die Richtigkeit der Prognoserechnung nicht garantiert werde, keinen Zweifel. 10 c) Ein Prospektfehler liegt jedoch darin, dass die der Liquiditätsprognose zugrunde gelegte Entwicklung der Mieten nicht auf der behaupteten Grundlage beruhte. Mit der Darstellung, die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen "beruhten auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", wird - wie das Berufungs-gericht in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung ange-nommen hat - bei einem [X.] die Vorstellung geweckt, dass in 11 - 7 - der Vergangenheit unter vergleichbaren äußeren Umständen entsprechende Mietzuwächse erzielt wurden und dass die auf derartige Erfahrungswerte ge-stützte Prognose der mit der Fondsimmobilie künftig erzielbaren Mieten deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung verschiedener, für die Entwicklung von Mieten grundsätzlich bedeutsamer Faktoren - wie z.B. die Entwicklung des Lebenshal[X.]sindex der letzten 20 Jahre für einen Vier-personenarbeitnehmerhaushalt, standort- und objektbezogene Umstände u.a. - erstellt worden wäre. Dass damit nicht zugleich gesagt wird, dass die [X.] in der Stadt [X.]liegen, ist insoweit ohne Belang. Der Eindruck, dass die Prognose sicherer sei, weil Erfahrungswerte über die Entwicklung der Mieten bestünden, wird verstärkt durch die Ausführungen auf S. 50 2. Absatz des Prospekts, wo es heißt, dass bei der Anlage in zu vermietende Immobilien - anders als bei [X.] - die Prognoserechnungen auf einem soliden Fundament aufbauten, weil die Fortschreibung der am konkreten Markt üblichen, erzielbaren Mieten für die Zukunft, nicht zuletzt aufgrund von Erfah-rungswerten der Vergangenheit, im Schätzungswege möglich sei. Dass sich diese Ausführungen im Prospekt unter der Überschrift "Einkommensteuer" [X.], steht ihrer Würdigung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen. Für die Beurteilung, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger vermittelt ([X.], [X.].[X.]. v. 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 923, 924; [X.]. v. 28. Februar 2008 - [X.], [X.], 178 [X.]. 8). Die Aussage, dass die Liquiditätsprognose und die ihr zugrunde gelegte künftige Mietentwicklung darauf beruhten, dass in der Vergangenheit bei ver-gleichbaren Objekten unter vergleichbaren äußeren Umständen Mietzuwächse in dieser Höhe erzielt werden konnten, ist unzutreffend. Anders als es der Pros-pekt suggeriert, standen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den 12 - 8 - Prospektverantwortlichen solche "Erfahrungswerte der Vergangenheit", die die Annahme stützen konnten, dass auch für die Fondsimmobilie Mietzuwächse in der im Prospekt dargestellten Höhe zu erzielen seien, nicht zur Verfügung. 13 Anders als die [X.] meint, ist ein Prospektfehler nicht des-halb zu verneinen, weil - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.] für das Revisionsverfahren auszugehen ist - die Prognose über die Steigerung der Mieterträge durch ausreichende Tatsachen (Entwicklung des Lebenshal[X.]skostenindex der letzten zwanzig Jahre für einen Vierpersonen-arbeitnehmerhaushalt, Mietspiegel der [X.]

, Mitteilung der Stadt [X.] über den voraussichtlichen Wohnungsbedarf, standort- und objektbezogene Umstände) gestützt und aus damaliger Sicht kaufmännisch vertretbar war. Zwar sind die Interessen eines Anlegers, der mit seiner Entscheidung für die Anlage das Risiko trägt, dass die prospektierte künftige Entwicklung des [X.] nicht eintritt, grundsätzlich gewahrt, wenn die Prognose diese Voraussetzungen erfüllt und die künftigen Mieterträge nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken kalkuliert sind ([X.], [X.].[X.]. v. 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 923, 927 f.; [X.]. v. 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2377 [X.]. 19; v. 18. Juli 2008 - [X.], [X.], 1798 [X.]. 11). So verhält es sich hier jedoch nicht. Auch wenn die Prognose hinrei-chend auf Tatsachen gestützt und kaufmännisch vertretbar war, wird dem [X.] hier ein unzutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbetei-ligung vermittelt, weil im Prospekt der unrichtige Eindruck erweckt wird, das je-der Prognose - auch wenn sie den genannten Anforderungen genügt - anhaf-tende Risiko, dass sie sich im nachhinein als unzutreffend erweist, sei bei dem 14 - 9 - angebotenen Anlageobjekt geringer zu bewerten, weil die Schätzung "auf Er-fahrungswerten der Vergangenheit" beruhe und deshalb zuverlässiger sei. 15 Dieser Eindruck wird durch die im Prospekt erteilten Risikohinweise nicht entkräftet. Mit der Formulierung, dass sich die Mieten anders als im Prospekt dargestellt entwickeln können, weil es sich um künftige Sachverhalte handele, wird dem [X.] lediglich die jeder Prognose immanente Unsi-cherheit vor Augen geführt. Dass die für diesen Fonds prospektierten Werte zuverlässiger sind, weil sie auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen, wird damit jedoch nicht in Frage gestellt. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Prospektfehler für die [X.] des [X.] ursächlich war. 16 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats entspricht es der Le-benserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist ([X.]at, [X.] 177, 25 [X.]. 19; 79, 337, 346; [X.].[X.]. v. 3. Dezem-ber 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 16; v. 1. März 2004 - [X.], [X.], 1104, 1106; v. 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 176 [X.]. 23). Diese Vermu[X.] aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und [X.] zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht ([X.]at, [X.] 123, 106, 112 ff.). 17 Die Vermu[X.], dass sich der Kläger - über den unrichtig dargestellten Umstand zutreffend aufgeklärt - gegen eine Beteiligung entschieden hätte, ist nicht deshalb entkräftet, weil - wie die [X.] meint - bei einer gehö-rigen Aufklärung für den Kläger vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten auf-klärungsrichtigen Verhaltens bestanden hätten und er in einen [X.] - 10 - konflikt gekommen wäre. Bei einem Immobilienfonds, von dem der durch-schnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage be-einflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre, auch wenn er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde ([X.], [X.].[X.]. v. 2. März 2009 - [X.], [X.], 764 [X.]. 6; v. 22. März 2010 - [X.], [X.], 972 [X.]. 19; [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.], [X.], 568 [X.]. 24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Ge-schäften in Betracht ([X.] 160, 58, 66 f.; vgl. aber [X.], [X.]. v. 12. Mai 2009 - [X.], [X.], 1264 [X.]. 22 zur grundsätzlich geltenden Kausalitäts-vermu[X.]), zu denen die Beteiligung an einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht gehört ([X.], [X.].[X.]. v. 22. März 2010 aaO [X.]. 19; [X.]. v. 9. Februar 2006 aaO [X.]. 24). 3. Ohne Erfolg wendet sich die [X.] gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei durch den Beitritt ein Schaden entstan-den. Auf einen Schaden im Sinne fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung kommt es nicht an; Grund für die Haf[X.] der [X.] ist der Eingriff in das Recht des [X.], zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermö-gens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden ([X.]at, [X.] 123, 106, 112 f.). Ist der Kläger durch die unzutreffende Aufklä-rung dazu veranlasst worden, dem Immobilienfonds beizutreten, kann er ver-langen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte, und hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstat[X.] der für den Erwerb der Anlage gemachten Aufwendungen abzüglich erhaltener Ausschüt[X.]en - hier 45.939,56 • - gegen Rückgabe der Anlage. 19 - 11 - B. [X.] ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klä-ger müsse sich die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten Steuervorteile auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. 20 21 1. Gegen eine Anrechnung der dem Kläger infolge seiner Beteiligung er-wachsenen Steuervorteile bestehen schon deshalb Bedenken, weil sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Kenntnis des [X.] an einem anderen Steuersparmodell beteiligt und dies - wie nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist - zu vergleichbaren steuerlichen Folgen geführt hätte. Mit seiner Auffassung, der Kläger müsse sich dennoch die erziel-ten Steuervorteile anrechnen lassen, weil sich seinem Vortrag nicht hinreichend entnehmen lasse, dass ihm die [X.] Steuervorteile in derselben Höhe verschafft hätte und diese zudem ordnungsgemäß laufe, überspannt das Berufungsgericht die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des [X.]. Von einem Anleger, der einem Fonds aufgrund unrichtiger [X.] beigetreten ist, kann nicht erwartet werden, dass er Jahre nach [X.] einer Anlage im einzelnen darlegt, welche anderweitigen [X.] zum damaligen [X.]punkt bestanden und welche steuerlichen Auswir-kungen sich für ihn ergeben hätten, wenn er sich für ein Alternativinvestment entschieden hätte. Ist davon auszugehen, dass sich der Kläger in Kenntnis des [X.] an einem anderen Steuersparmodell beteiligt hätte, spricht [X.] dafür, dass er eine Anlage gewählt hätte, die ihm Steuervorteile in ver-gleichbarer Höhe gebracht hätte. Gegenteiliges kann der von der [X.] herangezogenen Entscheidung des [X.]ats ([X.], [X.].[X.]. v. 6. Februar 2006 - [X.], [X.], 893 [X.]. 21) ebenso wenig entnommen werden wie dem angeführten [X.]eil des X[X.] Zivilsenats ([X.], [X.]. v. 13. Januar 2004 22 - 12 - - [X.] ZR 355/02, [X.], 452), das sich nicht zur Anrechnung von Steuervor-teilen verhält. 23 Dass zum damaligen [X.]punkt gleichwertige alternative Anlagen am Markt nicht verfügbar gewesen wären oder dass ein Alternativinvestment dem Kläger ausnahmsweise lediglich geringere Steuervorteile verschafft hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür sind - auf der Grundlage des Parteivortrags - auch nicht ersichtlich. 2. Eine Anrechnung von Steuervorteilen scheidet davon abgesehen aber deshalb aus, weil der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen die Schadensersatzleis[X.] zu versteuern hat. 24 a) Im Ansatz noch zutreffend geht das Berufungsgericht von der gefestig-ten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnung von Steuervorteilen aus. Danach muss sich der Anleger im Wege des [X.] die im Zu-sammenhang mit der Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleis[X.] ihrerseits, etwa als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, besteuert wird ([X.]at, [X.] 159, 280, 294; 74, 103, 114 ff.; 53, 132, 138; [X.], [X.].[X.]. v. 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 176 [X.]. 31; v. 3. Dezember 2007 - [X.], [X.], 412 [X.]. 27; v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 257; v. 14. Januar 2002 - [X.]/00, [X.], 778, 779; [X.], [X.]. v. 17. November 2005 - [X.], [X.], 573 [X.]. 8; [X.]. v. 6. März 2008 - [X.], [X.], 838 [X.]. 28; Beschl. v. 9. April 2009 - [X.], BeckRS 2009, 11192 [X.]. 10). Trotz Versteuerung der Ersatzleis-[X.] sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber aber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (z.B. 25 - 13 - [X.], [X.].[X.]. v. 9. Oktober 1989 - [X.], [X.], 145, 148; v. 14. Juli 2003 - [X.], [X.], 1651, 1654; [X.]. v. 12. Februar 1986 - [X.], [X.] 1986, 562, 565; v. 17. November 2005 - [X.], [X.], 573 [X.]. 8; v. 6. März 2008 - [X.], [X.], 838 [X.]. 28; Beschl. v. 9. April 2009 - [X.], BeckRS 2009, 11192 [X.]. 10; [X.]. v. 19. Juni 2008 - [X.], [X.], 1757 [X.]. 13). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Anhaltspunkte für derartige außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, trägt der Schädiger (z.B. [X.], [X.].[X.]. v. 14. Juli 2003 - [X.] aaO; [X.]. v. 6. März 2008 - [X.] aaO; Beschl. v. 9. April 2009 - [X.] aaO; v. 12. Februar 1986 - [X.] aaO). Sind danach Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hat, ist eine konkrete Be-rechnung vorzunehmen, die Sache des Schädigers ist; den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, weil nur er über die insoweit erforderli-chen Kenntnisse verfügt. Er ist deshalb gehalten, die für die Berechnung erfor-derlichen Daten mitzuteilen ([X.], [X.].[X.]. v. 3. Dezember 2007- [X.], [X.], 412 [X.]. 27). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt die Behaup[X.] der primär beweisbelasteten Partei als zugestanden ([X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. Vor § 284 Rdn. 34 c). 26 Von dieser Rechtsprechung abzurücken sieht der [X.]at trotz vereinzelt erhobener Bedenken in der Literatur (Wagner, [X.], 364; [X.]/Wagner, [X.] 2003, 753, 761 f.; [X.], EWiR 1990, 871, 872; zustimmend: [X.], [X.] 2008, 461, 462) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung ([X.] BeckRS 2008, 04917; [X.] [X.], 68) keinen Anlass. 27 b) [X.] ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsge-richts, für eine typisierende Betrach[X.] der mit der Anlage verbundenen [X.] - 14 - ervorteile und [X.] sei hier kein Raum, weil wegen der sukzessiven Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % im [X.] auf derzeit 45 % Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger einen außerge-wöhnlichen Steuervorteil erlangt habe. Dies trifft nicht zu. 29 (1) Die Absenkung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommenssteuer führt für sich genommen nicht dazu, dass die mit der Anlage verbundenen Steuervorteile - erheblich - höher sind als der durch die Besteuerung der Er-satzleis[X.] entstehende Steuernachteil. Ob und in welchem Umfang die [X.] die Besteuerung der Ersatzleis[X.] beeinflusst, hängt von einer Vielzahl von Faktoren des einzelnen Steuerfalls ab. Die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der sukzessiven Absenkung des Spitzensteuersatzes als einem für die Besteuerung der Ersatzleis[X.] maßgeblichen Faktor sei ohne weiteres ein "Anhaltspunkt für außergewöhnli-che, dem Geschädigten verbleibende Steuervorteile" gegeben mit der Folge, dass eine konkrete Berechnung der Steuervorteile vorzunehmen sei, ist mit der pauschalierenden Betrach[X.]sweise der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren, die es - gestützt auf § 287 ZPO - gerade hinnimmt, dass sich einzelne Umstände der konkreten Besteuerung in der [X.] zwischen der Zeichnung der Anlage und der Geltendmachung der Schadensersatzleis[X.] ändern und Steuervorteil und Steuernachteil im Einzelfall nicht deckungsgleich sind. Der mit dieser Rechtsprechung verfolgte Zweck, bei Besteuerung der Er-satzleis[X.] den mit einer konkreten Berechnung des [X.] wegen der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen [X.]räumen verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden, beansprucht auch dann Gel[X.], wenn eine Änderung der konkreten Besteuerung wegen der Absenkung des 30 - 15 - Spitzensteuersatzes in Betracht kommt. Dass denkbare Steuervorteile, die auf einer Absenkung des Spitzensatzes der Einkommensteuer beruhen, von [X.] derart "außergewöhnlich" sein sollten, dass es unbillig wäre, sie dem Anleger zu belassen, ist nicht nachvollziehbar. 31 (2) Gegen die Sichtweise des Berufungsgerichts, schon die Absenkung des Spitzensteuersatzes zwischen dem Erwerb des Kommanditanteils und dem Schadensersatzverlangen biete Anhaltspunkte für einen dem geschädigten [X.] verbleibenden außergewöhnlichen Steuervorteil, der es ausschließe, ihm die pauschalierende Betrach[X.]sweise der höchstrichterlichen Rechtspre-chung zugute kommen zu lassen, sprechen außerdem die sich daraus [X.], den praktischen Erfordernissen schwerlich Rechnung tragenden Fol-gen im [X.]: Ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen, trifft den Anleger die sekundäre Darlegungslast für die aus seiner Sphäre stammenden Daten, die zur Berechnung der mit der Anlage verbundenen Steu-ervorteile und [X.] erforderlich sind ([X.], [X.].[X.]. v. 3. Dezember 2007- [X.], [X.], 412 [X.]. 27). Entsprechender Vortrag ist dem [X.] im [X.] jedoch nicht möglich, da ihm zu diesem [X.]-punkt die für seine Besteuerung im Jahr des Zuflusses der [X.] maßgeblichen Umstände, hier insbesondere die Höhe des aus freiberufli-cher Tätigkeit erzielten Einkommens, nicht bekannt sind. Kann eine exakte Be-rechnung der erzielten Steuervorteile unter Gegenüberstellung der [X.] mit der hypothetischen Vermögenslage erst nach Ablauf desjenigen [X.] vorgenommen werden, in dem die Ersatzleis[X.] geflos-sen ist, müsste sich der geschädigte Anleger die beim Erwerb des Anteils er-langten Steuervorteile - ganz oder verringert um die im [X.] geschätzte Steuerlast - auf seine Schadensersatzleis[X.] anrechnen lassen und würde auf eine spätere Nachforderung der ihm durch die Ersatzleis[X.] entstandenen [X.] - teren [X.] verwiesen. Abgesehen davon, dass hierdurch theoretisch eine endlose Wiederholung droht, da auf die im [X.] zugesprochene Schadensersatzleis[X.] wiederum Steuern anfallen, deren Ersatz ebenfalls [X.] werden kann, hat diese Verfahrensweise außerdem zur Folge, dass der Anleger, der die Schadensersatzleis[X.] erhalten will, den Fondsanteil aus der Hand geben muss, obwohl feststeht, dass ihm wegen der Besteuerung der Ersatzleis[X.] weitere Ansprüche zustehen oder - sofern die [X.] vorab geschätzt wurden - solche jedenfalls in Betracht kommen. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die gerade auch zur Vermeidung die-ser Folgen eine typisierende Betrach[X.] von Steuervorteil und Steuernachteil vornimmt, einem geschädigten Anleger grundsätzlich nicht zumutbar ([X.] 53, 132, 138). Hiervon allein wegen der Absenkung des Steuersatzes von 53 % auf 45 % abzuweichen, erscheint bei einer Gesamtbetrach[X.] der gegebenen Umstände auch unter [X.] nicht gerechtfertigt. (3) Einer pauschalierenden Betrach[X.]sweise von Steuervorteilen und [X.]n steht schließlich auch nicht die Höhe des dem Kläger infolge der Absenkung des Spitzensteuersatzes möglicherweise verbleibenden abs-trakten [X.] entgegen. Der von der [X.] errechnete abstrakte Differenzbetrag von 8.562,86 • ist, wie die Revision mit Recht rügt, schon nicht nachvollziehbar, weil er nicht nur auf der Absenkung des Spitzensteuersatzes von 53 % auf 45 %, sondern darauf beruht, dass für das [X.] - anders als für 2008 - nicht nur der geltende Spitzensteuersatz, sondern eine Steuerbelas-[X.] von insgesamt 60,95 % zugrunde gelegt wird. Ist der von der [X.] berechnete Betrag somit nahezu um die Hälfte geringer, stellt sich ein auf der Absenkung des Spitzensteuersatzes beruhender möglicher Steuervorteil - jedenfalls - in der dann gegebenen Größenordnung nicht als außergewöhnli-cher Vorteil im Sinne der Rechtsprechung dar, der dem geschädigten Anleger 32 - 17 - - nimmt man die Schwierigkeiten und nachteiligen Folgen einer exakten Be-rechnung in den Blick - billigerweise nicht belassen werden könnte. [X.]Strohn

Reichart

Drescher

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2006 - 2/1 O 50/06 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2009 - 5 U 75/07 -

Meta

II ZR 30/09

31.05.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2010, Az. II ZR 30/09 (REWIS RS 2010, 6262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6262

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II ZR 30/09

II ZR 66/08

5 U 75/07

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