Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2010, Az. 3 AZR 102/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 6558

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Gegenstand

Zinsvergünstigung bei Bauspardarlehen an Arbeitnehmer


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2008 - 3 [X.] 347/07 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2007 - ö.D. 4 Ca 389a/07 - abgeändert.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte über den 31. Dezember 2003 hinaus verpflichtet ist, die Guthaben der Klägerin auf den Bausparkonten Nr. mit einem zusätzlichen Sonderzins von 1 % zu verzinsen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung der rechtswegunzuständigen ordentlichen Gerichte entstanden sind. Diese hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien und die Streithelferin streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte über den 31. Dezember 2003 hinaus verpflichtet ist, die Guthaben der Klägerin auf deren Bausparkonten mit einem zusätzlichen Sonderzins von 1 % zu verzinsen.

2

Die Klägerin war vom 1. April 1976 bis zum 31. Mai 1997 bei der [X.](im Folgenden: [X.]) in der [X.] beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem „Tarifvertrag für die öffentlichen Banken in der jeweils gültigen Fassung“. Seit dem 1. Juni 1997 ist die Klägerin Rentnerin („Pensionärin“).

3

Die [X.] - eine Anstalt des öffentlichen Rechts - betrieb über eine rechtlich unselbstständige Einrichtung - die [X.](im Folgenden: [X.]) - das Bauspargeschäft. Nach § 18 Abs. 3 des [X.] (im Folgenden: [X.]) musste das Vermögen der [X.] getrennt verwaltet, für sie ein gesonderter Jahresabschluss aufgestellt und ein besonderer Geschäftsbericht erstellt werden.

4

Bei dem Abschluss von Bausparverträgen gewährte die [X.] ihren Mitarbeitern und Pensionären sowie deren Ehepartnern über viele Jahre hinweg einen Guthaben-Sonderzins von 1 % über den regulären Kundenkonditionen. Schriftliche Erwähnung findet dieser Sonderzins in einem „Auszug aus dem Sozialkatalog der [X.]“, der im Jahre 1991 fixiert und publiziert wurde. Unter [X.]. 7 heißt es dort:

        

„Laufende Konten, Sparkonten, Bausparguthaben der Mitarbeiter, Ehegatten und minderjährigen Kinder werden mit 1% über Kundenkonditionen verzinst.“

5

In einer mit * bezeichneten Erläuterung zu og. Auszug ist ausgeführt:

        

„der Auszug enthält nur die wesentlichen nicht einzelvertraglich oder tariflich gesicherten Leistungen. …“

6

Der Sonderzins wurde den von der [X.] geführten Bausparkonten jeweils am Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben. Intern zahlte die [X.] an die [X.] einen Ausgleichsbetrag in gleicher Höhe, was den Mitarbeitern allerdings nicht bekannt war. Der Sonderzins war aus den jährlich von der [X.] erteilten Kontoauszügen ersichtlich.

7

Die Klägerin schloss als Pensionärin in der [X.] von Mai 1999 bis November 2002 insgesamt neun Bausparverträge zu unterschiedlichen Tarifen ab. Es handelt sich um die Bausparverträge [X.].. Für sämtliche Bausparverträge gelten die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (im Folgenden: [X.]). Diese weisen die regulären Kundentarife aus; der Sonderzins iHv. „1 % über Kundenkonditionen“ ist in den Bausparverträgen nicht aufgeführt. In den [X.] heißt es unter § 20 wie folgt:

        

Bedingungsänderungen

        

(1)

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse bekanntgegeben.

        

(2)

Ohne Einverständnis des [X.], aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen der §§ 2 bis 7, 9 bis 14 sowie § 19 Abs. 2 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden.

        

(3)

Sonstige Bedingungsänderungen bedürfen des Einverständnisses des [X.]. Es gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde.“

8

Die von der [X.] erteilten Kontoauszüge für die Jahre 1999 bis 2003 weisen allesamt eine Position „Zinsen lt. [X.]“ aus.

9

Die [X.] wurde aufgrund des zum 1. Juni 2003 in [X.] getretenen Gesetzes über die Ausgliederung der [X.] aus dem Vermögen der [X.] vom 7. Mai 2003(GVOBl. 2003, 206; im Folgenden: [X.]) „mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens mit den Arbeitsverhältnissen“ auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft - die zwischenzeitlich umfirmierte Beklagte - übertragen (§ 1 Abs. 7, § 4 [X.]).

Die [X.] und die [X.] - Girozentrale - wurden anschließend durch § 1 des [X.] zwischen der [X.] und dem [X.] über die Verschmelzung der [X.] und der [X.] - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft(HmbGVBl. 2003, 119) unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Neugründung durch Übertragung der bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Vermögen beider Anstalten jeweils als Ganzes auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft - die Streithelferin - verschmolzen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin sind nicht gesellschaftsrechtlich verbunden.

Ab dem Jahre 2004 stellte die Beklagte die Gutschrift der Sonderzinsen ein, da die Streithelferin eine Erstattung ablehnte.

Mit Anwaltsschreiben vom 29. August 2006 hat die Klägerin die Fortgewährung des [X.] gefordert. Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom 8. September 2006 abgelehnt hatte, hat die Klägerin Klage zu den ordentlichen Gerichten erhoben, mit der sie zugleich der Streithelferin den Streit verkündet hat. Die ordentlichen Gerichte haben sich für [X.] erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Anspruch auf den Sonderzins folge aus den nunmehr zur Beklagten bestehenden Bausparverträgen. Ein objektiver Erklärungsempfänger habe die Gutschrift der „Zinsen lt. [X.]“ nur so verstehen können, dass es sich um eine Leistung im Rahmen der Bausparverträge handele. Die Sonderzinsen seien auch unter dem Gesichtspunkt der [X.] den Bausparverträgen und nicht dem - zumal bei Abschluss der Bausparverträge bereits beendeten - Arbeitsverhältnis zuzuordnen. Soweit die Streithelferin keine [X.]en auf mit ihr geschlossene Bausparverträge mehr einräumen könne, weil sie diese Produkte nicht mehr vertreibe, könne dies allenfalls Auswirkungen auf künftig noch abzuschließende Verträge haben.

Die Klägerin hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt

                 

festzustellen, dass die Beklagte über den 31. Dezember 2003 hinaus verpflichtet ist, ihre Guthaben auf den Bausparkonten [X.]. mit einem zusätzlichen Sonderzins von 1 % zu verzinsen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Gewährung des [X.] stelle eine Sonderleistung dar, die nicht aus den zu regulären Kundenkonditionen abgeschlossenen Bausparverträgen, sondern allenfalls aus dem - vormaligen - Arbeitsverhältnis geschuldet gewesen sei. Sie sei lediglich Abrechnungs- und Zahlstelle der [X.] gewesen, welche die Höhe der [X.]en festgelegt und die gegenüber den [X.] ausgewiesenen „Zinsen lt. [X.]“ intern erstattet habe. Die Beklagte und die Streithelferin haben zudem den Standpunkt eingenommen, ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf den Sonderzins habe nicht, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung bestanden; jedenfalls sei ein solcher entfallen, seit die Streithelferin, was unstreitig ist, keine Bausparverträge mehr vertreibe. Die Klägerin habe daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Fortgewährung des [X.].

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit dem Hauptantrag zu 2. weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf Fortgewährung des [X.] folgt aus den auf die Beklagte übergegangenen Bausparverträgen. Zwar handelt es sich bei der Zusage des [X.] um eine Zusage einer arbeitsvertraglichen Sozialleistung der [X.]. Diese wurde jedoch durch den Abschluss von Bausparverträgen zu eben jenen Sonderkonditionen erfüllt.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die gebotene Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB ergibt, dass nicht die Bausparkonten, sondern die dort ausgewiesenen Bausparguthaben über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum jeweiligen Vertragsende mit dem zusätzlichen Sonderzins verzinst werden sollen.

II. Bei der Frage, ob die Beklagte der Klägerin weiterhin einen Sonderzins auf die bei ihr bestehenden Bausparverträge zu gewähren hat, handelt es sich um den feststellungsfähigen Teil eines Rechtsverhältnisses. [X.] müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen(vgl. nur [X.] 24. April 2001 - 3 [X.]/00 - zu I 2 a der Gründe, EzA [X.] § 1 Nr. 75; 21. November 2006 - 3 [X.] - Rn. 17, [X.] [X.] § 1b Nr. 7; 27. März 2007 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

III. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Der Klägerin steht ein Wahlrecht zu(vgl. nur [X.] 22. Februar 2000 - 3 [X.] - zu A der Gründe mwN, [X.] [X.] § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Beamtenversorgung Nr. 3). Sie musste den Feststellungsantrag auch im Laufe des Rechtsstreits nicht teilweise auf Leistung umstellen.

B. Die Klage ist begründet. Der Anspruch auf den zusätzlichen Sonderzins folgt - auch für die [X.] ab dem 1. Januar 2004 - aus den mit der [X.] abgeschlossenen Bausparverträgen, die gemäß § 1 Abs. 7 [X.] auf die Beklagte übergegangen sind.

I. Die [X.] als ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hatte dieser entsprechend Nr. 7 des Sozialkatalogs aus dem Jahre 1991, wonach Bausparguthaben der Mitarbeiter mit 1 % über [X.] verzinst werden, die Einräumung eines [X.] auf alle neun Bausparguthaben iHv. 1 %, mithin eine betriebliche Sozialleistung zugesagt. Pensionäre - wie die Klägerin - sind in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich genannt. Die Parteien sind sich aber darüber einig, dass auch diese zum Kreis der nach Nr. 7 des Sozialkatalogs Begünstigten gehören.

II. Die Klägerin und die [X.] waren sich auch darüber einig, dass die von der [X.] übernommene Verpflichtung durch den Abschluss entsprechender Bausparverträge mit einem zusätzlichen Zinsanspruch erfüllt werden sollte(vgl. [X.] 7. September 2004 - 9 [X.] - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 112, 23; 13. Dezember 2006 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.] 2002 § 611 Personalrabatt Nr. 2 für die Einräumung eines Personalrabatts). Dies folgt aus einer Auslegung der von der [X.] erteilten Zusage nach §§ 133, 157 BGB.

1. Bei der Nr. 7 des Sozialkatalogs der [X.] handelt es sich um eine Gesamtzusage und damit um eine für eine Vielzahl von Fällen geschaffene und folglich typische Regelung, die vom Senat unbeschränkt selbst ausgelegt werden kann(vgl. [X.] 21. April 2009 - 3 [X.]/08 - Rn. 20, EzA [X.] § 1 Auslegung Nr. 1 ).

Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er einem bestimmten Personenkreis, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Begünstigte erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf(vgl. [X.] 4. Juni 2008 - 4 [X.]  - Rn. 24, [X.] BGB § 151 Nr. 4). [X.] werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen ([X.] 11. Dezember 2007 -  1 [X.]  - Rn. 13, [X.] [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 22; 22. Dezember 2009 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.] 2010, 1074). Diese Voraussetzungen erfüllt der Sozialkatalog der [X.], in welchem die „nicht einzelvertraglich oder tariflich gesicherten Leistungen“ aufgeführt sind und der bereits im Jahre 1991 durch die [X.] publiziert, also den Arbeitnehmern bekannt gegeben worden war.

2. Typische Willenserklärungen sind nach den §§ 133, 157 BGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung typischer Willenserklärungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, so kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten.

3. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung, dass die von der [X.] übernommene Verpflichtung, die Bausparguthaben mit 1 % über [X.] zu verzinsen, im Rahmen der jeweiligen Bausparverträge erfüllt werden sollte.

a) Die [X.] hatte die Verpflichtung übernommen, die „Bausparguthaben“ mit 1 % über [X.] zu verzinsen. Da die Gewährung von Guthabenzinsen typischer Bestandteil eines [X.](vgl. § 3 [X.]) ist, war bereits hierdurch eine enge Verbindung zwischen dem Bausparvertrag und dem Sonderzins hergestellt worden.

b) Unter „Konditionen“ sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bedingungen zu verstehen, zu denen ein Vertrag geschlossen wird. Da die [X.] - in ständiger Praxis - mit „normalen“ Kunden Bausparverträge zu den „regulären“ Konditionen geschlossen hat, mussten verständige und redliche Vertragspartner die Verpflichtung der Beklagten, die Bausparguthaben mit 1 % über [X.] zu verzinsen, dahin verstehen, dass dieser besondere Guthabenzins ebenfalls Bestandteil des [X.] war.

c) Dass eine Aufspaltung der Anspruchsgrundlage - „regulärer“ Zinsanspruch aus dem Bausparvertrag, Anspruch auf den zusätzlichen Sonderzins aus dem Arbeitsverhältnis - nicht gewollt war, drängt sich auch aufgrund der von der [X.] mit der Einräumung des [X.] verfolgten Zwecke auf: Einerseits sollte durch die Einräumung des [X.] Betriebstreue belohnt werden. Andererseits sollte erkennbar der Absatz von Bausparverträgen dadurch gefördert werden, dass einem bestimmten Personenkreis bessere Konditionen geboten wurden.

d) Der - vormalige - Arbeitsvertrag war nur das Motiv(vgl. hierzu [X.] 12. Februar 2003 - 10 [X.] - zu II 2 d cc der Gründe, [X.]E 104, 324 für einen Optionsgewährungsvertrag) für den Abschluss eines zinsvergünstigten [X.], er war nicht die Rechtsgrundlage für alljährliche „[X.]“. Das belegt zudem der Umstand, dass der Sonderzins auch Pensionären eingeräumt wurde. In diesen Fällen bestand kein den Bausparvertrag während dessen Laufzeit begleitendes Arbeitsverhältnis mehr. Hier ging es ersichtlich nicht mehr um eine Honorierung weiterer Betriebstreue.

e) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Sonderzins auch dann gewährt wurde, wenn nicht die Arbeitnehmer oder Pensionäre den Bausparvertrag abschlossen, sondern deren Ehepartner oder minderjährigen Kinder. Gegen eine Aufspaltung der Anspruchsgrundlage spricht hier bereits der Wortlaut der Nr. 7 des Sozialkatalogs der [X.], wonach die Bausparguthaben auch der Ehegatten und minderjährigen Kinder mit 1 % über [X.] verzinst werden sollten. Damit sollten die Ehepartner und minderjährigen Kinder erkennbar direkt anspruchsberechtigt sein(§ 328 BGB). Bereits Gründe der Praktikabilität sprechen dagegen, dass sowohl die Ehepartner als auch die minderjährigen Kinder - obgleich sie Vertragspartner der Bausparverträge waren - etwaige Ansprüche auf den Sonderzins gesondert gegen die [X.] geltend machen sollten.

f) Bestätigt wird diese Auslegung dadurch, dass die [X.] entsprechend dieser Zusage verfahren ist. Dies belegen nicht nur die von der [X.] erteilten Kontoauszüge über die einzelnen Bausparkonten, in denen der Posten „Zinsen lt. Sonderkondition“ ausdrücklich aufgeführt ist. Die entsprechenden Sonderzinsen wurden den einzelnen Bausparkonten auch tatsächlich gutgeschrieben.

III. Nach alledem hatte die [X.] der Klägerin nicht nur zugesagt, deren Bausparguthaben mit 1 % über [X.] zu verzinsen; sie hatte sich zugleich dazu verpflichtet, der Klägerin die Sonderkonditionen zuzüglich zu den üblichen [X.] im Rahmen der jeweiligen Bausparverträge einzuräumen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Bausparverträge nur die „normalen“ [X.] ausweisen und der Sonderzins hier keine Erwähnung findet. Den Vertragsurkunden lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Vertragsinhalt nur durch die dort ausdrücklich aufgeführten Konditionen bestimmt werden sollte. Sie enthalten keine Vereinbarung darüber, dass Vertragsbedingungen nur insoweit Gültigkeit haben sollten, als sie schriftlich niedergelegt wurden bzw. dass Änderungen oder Ergänzungen der schriftlichen Abreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurften. Nach § 20 Abs. 3 [X.] bedurften sonstige Bedingungsänderungen nur des Einverständnisses des [X.]. Dieses gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Damit sind in erster Linie nur Änderungen der Bedingungen zum Nachteil des [X.] erfasst. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Parteien - auch konkludent - einen vereinbarten Formzwang jederzeit aufheben können(vgl. [X.] 10. Januar 1989 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] HGB § 74 Nr. 57 = EzA HGB § 74 Nr. 51).

IV. Dass die Streithelferin den Vertrieb von Bausparverträgen eingestellt hat, lässt die Ansprüche der Klägerin auf den Sonderzins aus den Bausparverträgen schon deshalb unberührt, weil die Rechte und Pflichten aus den Bausparverträgen nach § 1 Abs. 7 [X.] auf die Beklagte übergegangen sind und diese weiterhin das Bauspargeschäft betreibt.

Dem stehen nicht die Entscheidungen des [X.] und Zehnten Senats des [X.](vgl. 7. September 2004 - 9 [X.] - [X.]E 112, 23; 13. Dezember 2006 - 10 [X.] - [X.] 2002 § 611 Personalrabatt Nr. 2) entgegen. Danach ist bei einem Personaleinkauf bzw. bei der Gewährung von [X.] von einem konkludenten Vorbehalt dahin auszugehen, dass der Arbeitgeber die preisgeminderte Ware selbst herstellt bzw. dass im Konzernverbund noch Flüge angeboten werden. Auf die dort aufgestellten Grundsätze könnte es nur dann ankommen, wenn es um einen Anspruch gegen die Streithelferin auf Abschluss eines weiteren - von ihr nicht mehr angebotenen - [X.] zu Sonderkonditionen ginge. Dies ist nicht der Fall.

V. Die bei der Streithelferin zum 1. Juli 2005 in [X.] getretene Gesamtbetriebsvereinbarung über [X.] vom 24. April/31. Mai 2005 berührt die Ansprüche der Klägerin auf den Sonderzins schon deshalb nicht, weil sie nach ihrer Nr. 3 nur zur Streithelferin und nicht zur Beklagten bestehende Vertragsverhältnisse erfasst und zum 1. Juli 2005 auf deren neue [X.] umstellen will.

VI. Der Anspruch auf Fortgewährung des [X.] ist auch nicht aus anderen Gründen erloschen.

1. Eine Enthaftung ist nicht nach § 3 Satz 2 [X.] eingetreten. Die Verbindlichkeiten aus den Bausparverträgen sind der Beklagten nach § 1 Abs. 7 Satz 2 [X.] zugeordnet worden.

2. Ebenso ist der Anspruch nicht nach § 313 BGB entfallen.

Abgesehen davon, dass die Beklagte keine Vertragsanpassung verlangt hat(vgl. zu diesem Erfordernis [X.]/[X.] 69. Aufl. § 313 Rn. 41 mwN), liegen bereits die Voraussetzungen für einen Anpassungsanspruch nach § 313 BGB nicht vor.

Nach § 313 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, sich schwerwiegend verändert haben. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Voraussetzung für eine Vertragsanpassung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten, und dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Es fällt aber in die alleinige Risikosphäre der Beklagten, wenn sie - im Innenverhältnis - von der Streithelferin keine Ausgleichszahlungen (mehr) erhält.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 102/08

18.05.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 11. Juli 2007, Az: ö.D. 4 Ca 389 a/07, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 313 BGB, § 1 Abs 7 LBSG SH, § 3 S 2 LBSG SH

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2010, Az. 3 AZR 102/08 (REWIS RS 2010, 6558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

7 Ca 3967/11

14 Ca 4745/11

9 Sa 517/10

11 Sa 690/10

9 Sa 1589/09

9 Sa 173/10

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