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PDF anzeigen[X.]/00vom10. Mai 2001in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2001 [X.] Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen [X.] [X.] wird als unzulässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Angeklagte wurde vom [X.] am 30. Mai 2000 we-gen - teilweise schweren - sexuellen Mißbrauchs von Kindern und [X.] in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. NachGewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Revisionseinlegungsfrist stellte der Angeklagte im Rahmen seinerumfangreichen persönlichen Ausführungen zum angefochtenen Urteil [X.] vom 9. April 2000 Befangenheitsantrag, soweit die [X.] einer be-stimmten Konfession angehörten.Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig,da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wird. Eine völlig ungeeignete- 3 -Begründung steht dabei rechtlicher einer fehlenden Begründung gleich ([X.] § 26a Unzulässigkeit 2, 7; [X.], 311; [X.], Beschluß vom22. November 2000 - 1 [X.]; vgl. auch: [X.], Beschluß vom 6. [X.] - 2 BvR 532/99). Die Begründung des [X.] läuft [X.] auf eine in dieser Form unzulässige Ausforschung hinaus (vgl. [X.] [X.]. § 26a [X.]. 3 m.w.[X.]). Zum anderen erschöpfen sich [X.] zum Ablehnungsantrag in pauschalen und in weiten Teilen [X.] Vorbehalten gegenüber Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungs-gruppe. Mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die auf eine Voreinge-nommenheit bestimmter, hier zur Entscheidung berufener [X.] schließenlassen könnten, ist die Begründung deshalb völlig ungeeignet und damit [X.] im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO.In der Sache erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie dies der [X.] in seinerAntragsschrift vom 21. März 2001 zutreffend ausgeführt hat.[X.] [X.] Schluckebier [X.]
Meta
10.05.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 1 StR 410/00 (REWIS RS 2001, 2600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2600
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