Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 61/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 7974

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Gegenstand

(Umfang des Forderungsübergangs nach § 115 Abs 1 SGB 10 bei Leistungen nach dem SGB 2 - Bedarfsgemeinschaft)


Leitsatz

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten gemäß § 34a SGB II aF, § 34b SGB II als Aufwendungen für den Hilfebedürftigen selbst und führen zu einem erweiterten Übergang seines Vergütungsanspruchs nach § 115 SGB X.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2010 - 5 [X.]/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

2

Der Kläger war bei der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin) bis zum 29. Februar 2008 zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.019,94 Euro beschäftigt. Am 12. November 2007 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und [X.]rundsicherung S (im Folgenden: AR[X.]E) bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für die [X.] ab 1. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem S[X.]B II. Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft und Zahlungsempfängerin war die Ehefrau des [X.]. Der dem Bescheid beigefügte Berechnungsbogen verteilte die monatlichen Regelleistungen jeweils hälftig auf die Eheleute. Für die [X.] vom 12. August bis zum 11. November 2007 bezog der Kläger Insolvenzgeld.

4

Der [X.]ehaltsanspruch des [X.] für den [X.]raum vom 12. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 belief sich auf 7.339,12 Euro brutto. Diesen Anspruch erfüllte der [X.] zunächst nicht. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten weiterhin Leistungen der AR[X.]E nach dem S[X.]B II. Dem Aufforderungsschreiben der AR[X.]E vom 16. September 2009, ihr den an den Kläger und seine Ehefrau geleisteten Betrag von 4.183,98 Euro zu erstatten, kam der [X.] nach. An den Kläger zahlte er restliche Vergütung iHv. 1.657,96 Euro netto aus.

5

Der Kläger fordert Nachzahlung seines Arbeitsentgelts in Höhe der seiner Ehefrau geleisteten [X.]rundsicherung.

6

Er hat zuletzt beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn 7.339,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2008 zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter Zahlungen iHv. 1.657,96 Euro netto sowie im November 2007 gezahlter 338,19 Euro netto und jeweils gezahlter 563,50 Euro netto für die Monate Dezember 2007 und Januar und Februar 2008.

7

Der [X.] hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger sei zurzeit der Abführung der Vergütungsteile an die AR[X.]E nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen. Sein Vergütungsanspruch sei auch in Höhe der an seine Ehefrau gewährten Sozialleistungen auf die AR[X.]E übergegangen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt der [X.] die Zurückweisung der Berufung des [X.].

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.]eklagten ist begründet. Der Kläger kann vom [X.]eklagten keine Vergütung für die [X.] vom 12. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 mehr verlangen, soweit die [X.] wegen des Ausbleibens der Vergütung im Klagezeitraum Sozialleistungen an die Ehefrau des [X.] erbracht hat. Insoweit ist sein Anspruch auf die [X.] übergegangen. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.] kann der [X.] jedoch nicht über den Umfang des [X.] entscheiden. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

I. Der Vergütungsanspruch des [X.] ist in Höhe von 7.339,12 Euro brutto für die [X.] vom 12. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 entstanden. Der [X.] kann aber nicht entscheiden, in welcher Höhe der Anspruch auf die [X.] übergegangen ist.

1. Gemäß § 115 SG[X.] X ist der Anspruch grundsätzlich in Höhe der an den Kläger persönlich erbrachten Sozialleistungen übergegangen. Der [X.]eklagte hat an den Kläger zunächst kein Arbeitsentgelt gezahlt. Dieser Ausfall war für die Hilfebedürftigkeit, die ihrerseits nach § 7 Abs. 1 Ziffer 3 [X.] Voraussetzung für Leistungen der Grundsicherung ist, ursächlich (zum Erfordernis der [X.]ität, vgl. [X.] 26. Mai 1993 - 5 [X.]  - [X.]E 73, 186; [X.] 2. November 2010 - 5 [X.]/10 -).

2. Soweit der Leistungsträger an die Ehefrau des [X.] wegen des Entgeltausfalls im Klagezeitraum Leistungen erbracht hat, kann der Entgeltanspruch des [X.] gemäß § 115 SG[X.] X iVm. § 34a [X.] (heute § 34b [X.]) gleichfalls auf die [X.] übergegangen sein.

a) Nach dem zum Ausgleichsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern aus § 104 SG[X.] X entwickelten Prinzip der Personenidentität (vgl. [X.]SG 8. August 1990 - 11 [X.]/88 - [X.] 3-1300 § 104 Nr. 3; 12. Mai 2011 - [X.] 11 [X.] 24/10 R - Rn. 18 ff., [X.] 4-1300 § 107 Nr. 4) muss der [X.]erechtigte für beide in Anspruchskonkurrenz stehenden Ansprüche Gläubiger sein. Der [X.] nach § 115 SG[X.] X setzt damit grundsätzlich voraus, dass es sich bei dem [X.]ezieher der Sozialleistung und dem Arbeitnehmer um ein und dieselbe Person handelt. Diese Personenidentität fehlt, wenn Leistungen an andere Mitglieder einer [X.]edarfsgemeinschaft geflossen sind. [X.]ei einer [X.]edarfsgemeinschaft erhalten neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in der [X.]edarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem [X.]. Dabei gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 [X.] jede Person der [X.]edarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen [X.]edarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in der [X.]edarfsgemeinschaft nicht der gesamte [X.]edarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Das [X.] kennt demzufolge keinen Anspruch der [X.]edarfsgemeinschaft, sondern ihrer Mitglieder ([X.]SG 7. November 2006 - [X.] 7b [X.]/06 R - Rn. 12 mwN, [X.]SGE 97, 217).

b) Die Leistungen an bestimmte andere Mitglieder der [X.]edarfsgemeinschaft „gelten“ jedoch gemäß § 34a [X.] (zeitlicher Anwendungsbereich vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2011; seit 1. April 2011 § 34b [X.]) als Aufwendungen des Leistungsträgers für den Arbeitnehmer. Damit geht dessen Entgeltanspruch nach § 115 SG[X.] X auch im Hinblick auf diese Aufwendungen auf die [X.] über.

aa) Im [X.]ereich des [X.] wird der Grundsatz der Personenidentität kraft der in § 34a [X.] (heute § 34b [X.]) geregelten Fiktion durchbrochen (vgl. [X.]egründung zum Gesetzentwurf in [X.]T-Drucks. 16/1410 , S. 27). [X.]estimmt sich das Recht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den der Leistungsberechtigte einen Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 [X.] vorgehen, gelten als Aufwendungen hiernach auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erbracht werden. Leistungen an diese Personen gelten damit als Aufwendungen im Sinne aller dem § 33 [X.] vorgehenden „Ersatzansprüche“. Zu diesen gehört auch der [X.] nach § 115 SG[X.] X.

Die in § 34a [X.] (heute § 34b [X.]) normierte Durchbrechung des Grundsatzes der Personenidentität dient dem Zweck, den Nachrang der staatlichen Fürsorgeleistung nach dem [X.] zu gewährleisten (vgl. [X.]SG 12. Mai 2011 - [X.] 11 [X.] 24/10 R - Rn. 19 ff., [X.] 4-1300 § 107 Nr. 4; [X.] 23. Juni 2011 - 4 Sa 1859/10 -; [X.] 22. Februar 2010 - 6 Ca 1084/09 -; [X.] in [X.]/Voelzke [X.] 2. Aufl. § 34a Rn. 4, 11; [X.] in [X.]/Noftz [X.] Stand Februar 2012 § 34a Rn. 4 ff.; [X.] in [X.]/Noftz SG[X.] X § 115 Rn. 10; [X.] in Eicher/Spellbrink 2. Aufl. [X.] § 34a Rn. 14, 19; [X.] in [X.] [X.] 2011 § 34b Rn. 2a, b, 7; [X.] in [X.]/Herold-Tews [X.] 3. Aufl. § 34b Rn. 2, 3, 4; Schwitzky in [X.] LPK-[X.] 4. Aufl. § 34a Rn. 3; Maul-Sartori [X.][X.] 2010, 3021, 3023; [X.]. [X.] 29/2011 [X.]. 3).

bb) Der [X.] bei [X.] nach § 115 SG[X.] X geht der allgemeinen Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor (§ 33 Abs. 5 [X.]). Die Erweiterung des [X.] gemäß den § 34a [X.] (heute § 34b [X.]) kommt somit bei [X.] zum Tragen.

cc) Inhaltlich erfasst der [X.] ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, dh. die pauschalen Regelleistungen [X.] und Sozialgeld (Regelbedarf zuzüglich möglicher Mehrbedarfe einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung).

dd) Der Kläger hatte gegen den [X.]eklagten Anspruch auf Arbeitsentgelt und die [X.] erbrachte an die nicht getrennt lebende Ehefrau des [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.].

3. Ein [X.] nach § 115 SG[X.] X setzt weiter voraus, dass der Sozialleistungsträger berechtigterweise mit eigenen Leistungen eingetreten ist, weil der Arbeitgeber unberechtigterweise seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist ([X.]ität). Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre.

a) Die dafür notwendige zeitliche Kongruenz (vgl. [X.] 26. Mai 1993 - 5 [X.]  - [X.]E 73, 186 ; [X.]ieresborn in von [X.] SG[X.] X 7. Aufl. § 115 Rn. 4) ist gegeben. Nach den Feststellungen des [X.] hat die Ehefrau des [X.] im Klagezeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.

b) Wie bei den Leistungen an den Arbeitnehmer selbst geht der Vergütungsanspruch gemäß § 115 SG[X.] X iVm. § 34a [X.] (heute § 34b [X.]) nur in Höhe der Aufwendungen für Grundsicherungsleistungen über, die dem Leistungsträger gerade wegen des Verdienstausfalls entstanden sind ( [X.] 26. Mai 1993 - 5 [X.]  - [X.]E 73, 186 ; [X.] 2. November 2010 - 5 [X.]/10 -).

aa) Die [X.]ität ist bei Leistungen an die Mitglieder einer [X.]edarfsgemeinschaft grundsätzlich gegeben, wenn das Arbeitsentgelt eines Mitglieds ausfällt. Nach § 9 Abs. 2 [X.] ist bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit eines Mitglieds der [X.]edarfsgemeinschaft nämlich das Einkommen bestimmter anderer der [X.] angehörender Personen zu berücksichtigen. Hierzu gehören zunächst der Partner, also nach der [X.]egriffsbestimmung in § 7 Abs. 3 Ziffer 3 [X.] der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder ehe- bzw. partnerschaftsähnliche Lebensgefährte. [X.]ei der Feststellung der [X.]edürftigkeit eines unverheirateten Kindes, das mit den Eltern oder einem Elternteil in einer [X.]edarfsgemeinschaft lebt, ist auch Einkommen der Eltern oder des Partners eines Elternteils zu berücksichtigen. Hierdurch wird die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der [X.]edarfsgemeinschaft fingiert, selbst wenn das individuelle Einkommen eines Mitglieds der [X.]edarfsgemeinschaft seinen eigenen [X.]edarf übersteigt.

bb) Soweit Sozialleistungen selbst dann gewährt werden müssen, wenn der Arbeitgeber seiner Vergütungspflicht rechtzeitig und vollständig nachkommt, findet ein [X.] nicht statt.

Die Höhe des [X.] hängt deshalb zunächst davon ab, in welchem Umfang Einkommen des Arbeitnehmers nicht auf die gewährten Sozialleistungen anzurechnen ist. [X.] für den [X.]ezug von [X.] und damit übergangsbegründend kann nur solches Arbeitseinkommen sein, das im Falle pünktlicher Zahlung auf die [X.]-Leistungen Anrechnung gefunden hätte. [X.]eträge, die auch bei rechtzeitiger Leistung des Arbeitgebers vom Einkommen des Arbeitnehmers hätten abgesetzt werden müssen, stehen einem [X.] in dieser Höhe entgegen. Die [X.] nach § 30 [X.] idF bis 31. Dezember 2010 (heute § 11b [X.]) - insbesondere die [X.] - verringern deshalb den auf den Leistungsträger übergehenden Entgeltteil ([X.] 2. November 2010 - 5 [X.]/10 -; Kater in [X.] Kommentar Sozialversicherungsrecht Stand Dezember 2011 [X.]and 2 § 115 SG[X.] X Rn. 31d; Maul-Sartori [X.][X.] 2010, 3021, 3024 ). Andernfalls würde der mit dem [X.] bezweckte [X.] (vgl. [X.]T-Drucks.15/1516 S. 59) unterlaufen. Von welchem Nettoerwerbseinkommen und welchen [X.]n die [X.] im Klagezeitraum ausgegangen ist, hat das [X.] nicht festgestellt. Insbesondere hat das [X.] nicht geklärt, ob die [X.] nicht auch dann (ergänzende) Leistungen hätte erbringen müssen, wenn der [X.]eklagte die Vergütung rechtzeitig und vollständig an den Kläger gezahlt hätte. Diese Feststellungen wird das [X.] nachzuholen haben.

II. Sollte nach den noch zu treffenden Feststellungen des [X.] unter [X.]erücksichtigung der vom [X.]eklagten tatsächlich erbrachten Zahlungen überhaupt noch ein Differenzvergütungsanspruch des [X.] bestehen, ist zu beachten, dass der Kläger Zinsen auf die verspätet erfüllten Vergütungsteile nur bis zum Eingang der Sozialleistungen und der weiteren Zahlungen verlangen kann (vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 16, AP [X.]G[X.] § 310 Nr. 13 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 310 Nr. 10; 19. März 2008 - 5  [X.]  - Rn. 15 f., [X.]E 126, 198 ).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    [X.]iebl    

        

        

        

    Zoller    

        

    Pollert    

                 

Meta

5 AZR 61/11

21.03.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 30. März 2010, Az: 14 Ca 124/08, Urteil

§ 11b SGB 2, § 115 Abs 1 SGB 10, § 34b SGB 2, § 34a SGB 2 vom 20.07.2006

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 61/11 (REWIS RS 2012, 7974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7974

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7 Sa 385/09 (Landesarbeitsgericht Köln)


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