Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 6 StR 520/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8459

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und [X.] getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in sechs tateinheitlichen Fällen im Fall [X.] hat nur in einem Fall Bestand, weil es in den übrigen fünf Fällen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag der Verletzten fehlt. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

3

Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das [X.] hat die (tateinheitliche) Beleidigung in fünf weiteren Fällen zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der [X.] kann aber ausschließen, dass es ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 5 mwN), und der Schwerpunkt der Tat nicht auf den Beleidigungen lag.

Sander     

  

Tiemann     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 520/23

29.11.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bayreuth, 12. Juli 2023, Az: 1 KLs 240 Js 11635/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 6 StR 520/23 (REWIS RS 2023, 8459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8459

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