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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:140317BXIZR160.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 160/16
vom
14.
März 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
März 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Er-folgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK
6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
ff.; 19, 467, 475).
Die für sich tragenden und den besonderen Umständen des [X.] geschuldeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu ei-ner rechtsmissbräuchlichen Ausübung
des Widerrufsrechts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR
501/15, WM
2016, 1835 Rn.
17
ff. und XI
ZR
564/15, [X.], 1930 Rn.
33
ff., [X.] zur [X.] in [X.] bestimmt) im Ergebnis stand. Zwar
steht die Annahme des Berufungsgerichts, soweit dem [X.] des Klägers zu
2 §
242 BGB entgegengestanden habe, [X.] dies nach §
351 Satz
1 BGB auch zum Nachteil der Klägerin zu
1, in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat mit Se-natsurteil vom 11.
Oktober 2016 (XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
13
ff., zur [X.] bestimmt in [X.]) aufgestellt hat. -
3
-
Da der Kläger zu
2 den Widerruf indessen zugleich als Vertreter der Klägerin zu
1 erklärt hat, muss sie sich das rechtsmissbräuch-liche Verhalten des Klägers zu
2 über §
166 Abs.
1 BGB mit der Folge entgegenhalten lassen, dass auch ihr Widerruf an §
242 BGB scheitert
(vgl. Senatsurteil vom 23.
Juni 2015
XI
ZR
536/14, [X.], 1461 Rn.
27; [X.], Urteile vom 18.
Dezember 1989
II
ZR
254/88, WM
1990,
140, 145, vom 16.
Juli 2015
III
ZR
238/14, [X.], 1559 Rn.
24 und vom 10.
Dezember 2015
III
ZR
128/14, juris Rn.
19).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000
Ellenberger
Grüneberg
[X.]
[X.]
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2015 -
7 O 243/14 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.03.2016 -
5 [X.]/15 -
Meta
14.03.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. XI ZR 160/16 (REWIS RS 2017, 14171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14171
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