Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. XI ZR 160/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14171

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:140317BXIZR160.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 160/16
vom
14.
März 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
März 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Er-folgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK
6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
ff.; 19, 467, 475).
Die für sich tragenden und den besonderen Umständen des [X.] geschuldeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu ei-ner rechtsmissbräuchlichen Ausübung
des Widerrufsrechts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR
501/15, WM
2016, 1835 Rn.
17
ff. und XI
ZR
564/15, [X.], 1930 Rn.
33
ff., [X.] zur [X.] in [X.] bestimmt) im Ergebnis stand. Zwar
steht die Annahme des Berufungsgerichts, soweit dem [X.] des Klägers zu
2 §
242 BGB entgegengestanden habe, [X.] dies nach §
351 Satz
1 BGB auch zum Nachteil der Klägerin zu
1, in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat mit Se-natsurteil vom 11.
Oktober 2016 (XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
13
ff., zur [X.] bestimmt in [X.]) aufgestellt hat. -
3
-
Da der Kläger zu
2 den Widerruf indessen zugleich als Vertreter der Klägerin zu
1 erklärt hat, muss sie sich das rechtsmissbräuch-liche Verhalten des Klägers zu
2 über §
166 Abs.
1 BGB mit der Folge entgegenhalten lassen, dass auch ihr Widerruf an §
242 BGB scheitert
(vgl. Senatsurteil vom 23.
Juni 2015

XI
ZR
536/14, [X.], 1461 Rn.
27; [X.], Urteile vom 18.
Dezember 1989

II
ZR
254/88, WM
1990,
140, 145, vom 16.
Juli 2015

III
ZR
238/14, [X.], 1559 Rn.
24 und vom 10.
Dezember 2015

III
ZR
128/14, juris Rn.
19).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

[X.]
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2015 -
7 O 243/14 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.03.2016 -
5 [X.]/15 -

Meta

XI ZR 160/16

14.03.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2017, Az. XI ZR 160/16 (REWIS RS 2017, 14171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14171

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 160/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.