Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.04.2014, Az. XI S 5/14 (PKH)

11. Senat | REWIS RS 2014, 6635

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Gegenstand

Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - kein Vertretungszwang für PKH-Antrag - Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH


Gründe

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1. Der Senat wertet die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 27. Januar 2014 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde nebst Antrag auf Beiordnung von [X.] als Prozessbevollmächtigten. Dies gebietet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung, weil eine Auslegung als Nichtzulassungsbeschwerde zur Unzulässigkeit dieses --nicht von einem Prozessbevollmächtigten eingelegten-- Rechtsmittels und zur Kostenpflicht des Antragstellers führen würde (vgl. zu einer solchen Auslegung Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 25. Juli 2012 [X.] ([X.]), [X.], 1821; vom 29. April 2013 III S 29/12 ([X.]), [X.], 1116; zur rechtsschutzgewährenden Auslegung im finanzgerichtlichen Verfahren s.a. Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2014  1 BvR 1126/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 991).

2

2. Der solchermaßen ausgelegte Antrag ist zulässig; denn für [X.] gilt der in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnete [X.] nicht ([X.] vom 16. September 2010 XI S 18/10 ([X.]), [X.], 2295; vom 18. Januar 2012 [X.] ([X.]), [X.], 758; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 44a; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 62 FGO Rz 101).

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3. Der [X.] ist allerdings unbegründet.

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a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag [X.], wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

5

b) Beantragt ein Antragsteller [X.] für eine Nichtzulassungsbeschwerde, muss er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Voraussetzungen für die Bewilligung der [X.] zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (vgl. [X.] vom 28. September 2005 [X.] ([X.]), [X.]/NV 2005, 2249; vom 28. Januar 2009 XI S 15/08 ([X.]), juris).

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c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Antragsteller hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht; die Beschwerdefrist ist abgelaufen. Er kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er diese Voraussetzung eines erfolgreichen Antrags auf Gewährung von [X.] nicht kannte (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 17. März 2009 [X.] ([X.]), [X.]/NV 2009, 1132; vom 6. Juli 2012 V S 8/12 ([X.]), [X.], 1630). Die Gerichte treffen insoweit keine Hinweispflichten (vgl. [X.] vom 14. Juni 1983  1 BvR 277/83, [X.] FGO § 142 [X.]; vom 30. August 1991  2 BvR 995/91, [X.] 1992, 426; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 142 FGO Rz 10; Schwarz in [X.], § 142 FGO Rz 136; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 72).

7

4. Da dem Antragsteller keine [X.] zu bewilligen ist, kommt auch eine Anordnung, ihm gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt seiner Wahl oder gemäß § 142 Abs. 2 FGO einen Steuerberater beizuordnen, nicht in Betracht (vgl. [X.]-Beschluss vom 8. Januar 2007 [X.] ([X.]), juris).

8

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 --auch hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. [X.]-Beschluss vom 29. September 2010 XI S 23/10 ([X.]), [X.], 2310, m.w.[X.] gerichtsgebührenfrei.

Meta

XI S 5/14 (PKH)

02.04.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

§ 62 Abs 4 FGO, § 116 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 Abs 1 ZPO, § 117 FGO, § 142 Abs 2 FGO, § 121 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.04.2014, Az. XI S 5/14 (PKH) (REWIS RS 2014, 6635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6635

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