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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Beklagter und Antragsteller, gegen Kläger und Antragsgegner, - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2008 durch [X.] [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2007 - 13 U 36/05 - wird [X.]. Zum einen hat der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nur unvollständig dargelegt, und zum anderen könnte [X.] in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt wer-den, weil den Bevollmächtigten des Beklagten, dessen [X.] er sich zurechnen lassen muss, an der verspäteten Übermitt-lung der durch § 117 Abs. 2 ZPO geforderten Erklärung ein Schuldvorwurf trifft. Bei der Übermittlung per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind ([X.], [X.] vom 22. Februar 2007 - [X.] 7/06 - FamRZ 2007, 809). Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung hier [X.] hätte. [X.] [X.] [X.]
Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 - - 3 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -
Meta
30.04.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZA 27/07 (REWIS RS 2008, 4178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4178
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