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PDF anzeigen [X.] 533/08 vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. August 2008 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangenen Führens eines Fahrzeugs unter Can-nabiseinfluss entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Führen eines Kraftfahrzeuges unter [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Der tateinheitlich zu den Straftaten nach dem [X.] ausgesprochenen Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens ei-nes Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24 a Abs. 2 [X.] steht § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswid-rigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen ([X.] in [X.]. § 21 Rdn. 2), nur das Strafgesetz ange-wendet. Hier bestand zwischen der Einfuhr des [X.] und dem [X.], bei dem der Angeklagte Tetrahydrocannabinol im Blut hatte, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der [X.] hinausging; denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" diente dazu, die im Fahrzeug befindlichen Betäubungsmittel durch das Über-queren der Grenze mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Pkw in das [X.] zu transportieren und damit einzuführen (vgl. [X.], 694, 695; BGHR BtMG § 29 Strafklageverbrauch 7). Dieser innere Bedingungs-zusammenhang begründet die - im Ergebnis zutreffend auch vom [X.] bejahte - Annahme der Tateinheit, die die Verurteilung wegen der [X.] ausschließt. 3 Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Zwar hat das [X.] - wenn auch nur in geringem Umfang - bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er tatein-heitlich zu den verwirklichten Verstößen gegen das [X.] auch noch eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies ist aber auch bei An-wendung des § 21 OWiG zulässig; die danach verdrängte Ordnungswidrigkeit kann nach allgemeinen Grundsätzen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie einen anderen Unrechtsgehalt erfasst ([X.] aaO § 21 Rdn. 14; vgl. BGHSt 23, 342, 345). So verhält es sich hier: Die [X.] - 4 - schriften des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und des § 24 a Abs. 2 [X.] schützen un-terschiedliche Rechtsgüter, der Unrechtsgehalt der Einfuhrfahrt wurde dadurch gesteigert, dass der Angeklagte sie unter dem Einfluss (anderer) [X.] durchführte. Der [X.] kann deshalb ausschließen, dass die [X.] bei Beachtung des § 21 OWiG eine geringere Strafe verhängt hätte. Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht un-billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). 5 [X.] Sost-Scheible [X.]
Meta
11.12.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. 3 StR 533/08 (REWIS RS 2008, 276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 276
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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