Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 4 StR 176/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10317

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 176/15
vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3.
Juni
2015
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Dortmund vom 11.
Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer einen Härteausgleich für die

teilweise durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

erledigte Verurtei-lung des [X.] vom 22.
August 2013 zu 60
Tagessätzen
zu je 10

unterlassen hat, liegt hierin kein durchgreifender Rechtsfehler.
Nach dem Grundgedanken des §
55 StGB sollen Taten, die bei gemeinsamer Verhandlung nach §§
53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburtei-lung dieselbe Behandlung erfahren, so dass Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt sind. Die Tatsache, dass eine durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und allein deshalb eine Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 StGB ausscheidet, ändert nichts an der [X.] nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile; dieser Ausgleich ist

soweit er geboten ist

im Wege des sog. Härteaus-gleichs vorzunehmen (vgl. etwa [X.], Urteile vom 6.
Juni 2002

3
StR
118/02, [X.], 422; vom 5.
November 2014

1
StR
299/14, [X.]R StGB §
55 Bemes-sung
4
jeweils mwN).
Eine für einen solchen Härteausgleich vorausgesetzte, lediglich infolge Voll-streckung ausgeschlossene Gesamtstrafenlage im Sinne des §
55 Abs.
1 StGB war vorliegend gegeben. Denn nach Aufhebung der Strafaussprüche im Urteil des [X.] vom 22.
März 2011 durch den Beschluss des Senats vom 19.
Oktober 2011 wäre die im Urteil des [X.] vom 22.
August 2013 verhängte Geldstrafe an sich in dem nunmehr angegriffenen Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2014 einbeziehungsfähig gewesen. Für die Anwendbarkeit des §
55 StGB kommt es nämlich auf die letzte tatrichterliche Ent-scheidung zur Schuld-
oder Straffrage an. Dies gilt auch für den Tatrichter, der nach in der Rechtsmittelinstanz erfolgter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst wird ([X.], Beschluss vom 22.
Februar 2012

4
StR 22/12, wistra
-
3
-

2012, 221; ebenso bereits
Beschluss vom 30.
Juni 1960

2
StR
147/60, [X.]St 15, 66, 69
ff.). Anders ist es lediglich hinsichtlich der Vollstreckungssituation für eine schon im ersten tatrichterlichen Urteil nach §
55 StGB gesamtstrafenfähige Ent-scheidung; für deren Beurteilung ist der Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Ent-scheidung maßgeblich ([X.], Beschluss vom 19.
Februar 2014

2
StR
558/13, [X.], 242, 243).
Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Unterlassen der Prüfung eines solchen Härteausgleichs beruht. Denn ein Härteausgleich bezieht sich, sofern eine solche zu bilden ist, auf die nunmehr zu verhängende Gesamtstrafe (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 25.
Juni 2013

5
StR
266/13; vom 9.
November 2010

4
StR
441/10, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Härteausgleich
20, dort auch
zur Unanwendbarkeit der sog. [X.] bei Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe). Diese hat das [X.] indes in der unter Beachtung von §§
39, 54 StGB geringstmöglichen Höhe festgesetzt. Denn es hat die

rechtsfehlerfrei zu-gemessenen

Einzelstrafen für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straf-taten von zwei Jahren und einem Monat sowie von 20
Tagessätzen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren, einem Monat und einer Woche zusammengefasst. An der Verhängung einer noch geringeren Gesamtstrafe bei Vornahme eines Härte-ausgleichs wäre es daher aus Rechtsgründen gehindert gewesen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 176/15

03.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. 4 StR 176/15 (REWIS RS 2015, 10317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10317

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